Leitsatz (amtlich)

Antrag auf Verkürzung des Umgangsausschlusses als Anregung für Einleitung von Verfahren nach §§ 166 FamFG, 1696 BGB

 

Normenkette

BGB §§ 1684, 1696; FamFG § 166; GG Art. 6

 

Verfahrensgang

AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 10.05.2019; Aktenzeichen 409 F 9109/19 UG)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des zweiten Rechtszugs werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Von der Anordnung einer Kostenerstattung der Beteiligten untereinander wird für den zweiten Rechtszug abgesehen. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszugs bleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss.

Der Mutter wird für die angekündigte Nachreichung der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eine Nachfrist bis zum 12.7.2019 gesetzt.

Der Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 1.500,- Euro.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt die Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung.

Der Umgang des Beschwerdeführers mit dem betroffenen Kind wurde durch Beschluss des Familiengerichts vom 4.9.2018 bis zum 3.9.2020 ausgeschlossen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde wurde durch Beschluss vom 18.12.2018 - 4 UF 165/18 rechtskräftig zurückgewiesen. Auf den sämtlichen Beteiligten bekannten Inhalt des Beschlusses vom 18.12.2018 wird Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 22.4.2019 beantragte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht eine Verkürzung des Umgangsausschlusses und führte zur Begründung seines Antrags im Wesentlichen aus, er habe eine Beratungsstelle aufgesucht und damit die Auflagen des Oberlandesgerichts und des Jugendamts erfüllt. In der Beratungsstelle sei ihm in zwei Terminen aufgezeigt worden, was er bisher falsch gemacht habe. Eine Fortführung der Beratung sei von der Beratungsstelle mit der Begründung abgelehnt worden, aktuell stünden keine Umgangskontakte an, auf welche die Beratungsstelle den Beschwerdeführer vorbereiten könne. Außerdem sei eine Beratung zur Vorbereitung auf eine Wiederanbahnung von Umgangskontakten nur dann sinnvoll, wenn das betroffene Kind mit einbezogen werde.

Das Amtsgericht legte den Antrag des Beschwerdeführers als Anregung der Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung einer Abänderung des Beschlusses vom 4.9.2018 aus und übersandte das Schreiben vom 22.4.2019 an die Mutter und das Jugendamt mit Gelegenheit zur Stellungnahme und dem Bemerken, das Amtsgericht prüfe die Einleitung eines neuen Umgangsverfahrens.

Nachdem sowohl das Jugendamt als auch die Mutter mitgeteilt hatten, aus ihrer Sicht gebe es keine Umstände, welche eine Verkürzung des Umgangsausschlusses rechtfertigen könnten, und nachdem die Mutter einen Kurzbericht des behandelnden Psychologen des Kindes vom 8.11.2018 vorgelegt hatte, lehnte das Amtsgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Einleitung eines Umgangsverfahrens ab. Zur Begründung führte es aus, die Einleitung eines Verfahrens zur Prüfung der Abänderung einer gerichtlichen Umgangsregelung habe zu unterbleiben, wenn die Möglichkeit einer Abänderung fernliegend sei und das Verfahren selbst dem Kindeswohl abträglich wäre. So liege der Fall hier. Der Vater habe keine Gründe vorgetragen, welche eine Abänderung des Umgangsausschlusses rechtfertigten. Der zweimalige Besuch einer Beratungsstelle führe nicht zu einer grundlegenden Änderung der Umstände, die zum Umgangsausschluss geführt hätten. Darüber hinaus wäre die Einleitung eines weiteren Verfahrens für das Kindeswohl abträglich, weil dem Kind durch den zweijährigen Umgangsausschluss die Möglichkeit gegeben werden solle, zur Ruhe zu kommen. Die von der Mutter geschilderte Symptomatik spreche für eine hohe psychische Belastung des Kindes, die durch ein weiteres Verfahren noch verstärkt werden könne.

Der Beschluss des Amtsgerichts wurde dem Vater, der Mutter und dem Jugendamt, die auch allesamt als Beteiligte im Rubrum aufgeführt sind, zugestellt.

Mit seiner am 22.5.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde, die ebenfalls der Mutter und dem Jugendamt zugestellt worden ist, verfolgt der Beschwerdeführer sein Begehren weiter. Zur Begründung seiner Beschwerde führt er im Wesentlichen aus, ihm sei vom Oberlandesgericht und dem Jugendamt eine Liste mit Beratungsstellen übersandt worden mit der Zusage, der Ausschluss werde gekürzt, wenn er die Beratungsstellen aufsuche. Ihm werde vorgeworfen, die Wünsche seiner Tochter nicht zu respektieren. Gleichzeitig werde verhindert, dass seine Tochter in die Beratung einbezogen werde, in welcher er genau dies erlernen solle. Die Einleitung eines für das Kind belastenden neuen Verfahrens sei ohnehin nicht erforderlich. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das Oberlandesgericht den Umgangsausschluss nicht ohne die Einleitung eines weiteren Verfahrens verkürzen könne.

Die Mutter ist der Beschwerde unter Verteidigung der angefochtenen Entscheidung entgegen getreten.

II. Die Beschwerde ist gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und statthaft. Der Senat schließt sich der bereits vom 5. Familien...

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