Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeichenähnlichkeit zwischen "THE NORTH FACE" und "THE DOG FACE"
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zeichenähnlichkeit zwischen dem angegriffenen Zeichen "THE DOG FACE" und der Verfügungsmarke "THE NORTH FACE" ist nicht so hoch, dass eine Verwechslungsgefahr bestehen würde.
2. Angesichts des Umstandes, dass die Verfügungsmarke in erheblichem Maße bekannt ist, wird der Verkehr allerdings trotz der erkennbar unterschiedlichen Bedeutung von "DOG" und "NORTH" die Zeichen gedanklich miteinander verknüpfen; dies auch deshalb, weil eine gewisse Warenähnlichkeit zwischen der unter der Verfügungsmarke vertriebenen Outdoor-Bekleidung und der unter dem angegriffenen Zeichen vertriebenen Tierbekleidung besteht.
Normenkette
UMV Art. 9
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 17.03.2022; Aktenzeichen 3-8 O 12/22) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
1. Der Antragsgegnerin wird es - bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR und, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren - untersagt, unter Verwendung des Zeichens "THE DOG FACE" und/oder des nachfolgend abgebildeten Logos
((Abbildung))
Bekleidungsstücke für Tiere zu bewerben, anzubieten und/oder in Verkehr zu bringen, die nicht von der Antragstellerin oder mit deren Zustimmung in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gelangt sind.
2. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, sämtliche Produkte, die gemäß der Beschreibung unter vorstehender Ziffer 1. gekennzeichnet sind, an einen von der Antragstellerin zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zur vorläufigen Verwahrung herauszugeben, bis über die weitere Behandlung der Gegenstände eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder eine außergerichtliche Einigung der Parteien erfolgt ist.
3. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen über die Herkunft und den Vertriebsweg der in vorstehend unter Ziffer 1. genannten Produkte unter Angabe der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer, gewerblicher Abnehmer und Auftraggeber sowie der Mengen und Preise der erhaltenen, bestellten oder ausgelieferten Waren.
Die Kosten des Eilverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
Beschwerdewert: 140.000,- EUR
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Inhaberin der am 25.5.1999 angemeldeten und 27.11.2000 eingetragenen Wortmarke "THE NORTH FACE". Die Marke ist u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen. Sie ist außerdem Inhaberin einer am 21.3.2006 angemeldeten und 15.6.2007 eingetragenen Wort-/Bildmarke "THE NORTH FACE" wie nachstehend wiedergegeben:
((Abbildung))
Auch diese Marke ist u.a. für Bekleidungsstücke eingetragen.
Die Antragsgegnerin vertreibt online u.a. Bekleidung für Tiere. Die Kleidungsstücke sind gekennzeichnet wie im Tenor dieses Beschlusses wiedergegeben.
Am 8.2.2022 mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin erfolglos ab.
Das Landgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
II. Die zulässige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
A) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Es fehlt insbesondere nicht an dem Verfügungsgrund der Dringlichkeit. Dieser wird gemäß Artikel 129 Abs. 2 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG vermutet. Die Antragstellerin hat vorgetragen, sie sei Anfang Februar 2022 auf das Angebot der Antragsgegnerin aufmerksam geworden. Das hat die Antragsgegnerin lediglich bestritten, ohne Anhaltspunkte dafür vorzutragen, dass die Antragstellerin zu einem früheren Zeitpunkt Kenntnis erlangt haben müsste.
B) Die Eilanträge sind auch begründet.
1. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche bestehen.
a) Soweit der Unterlassungsanspruch auf die Verwendung des Zeichens "THE DOG FACE" gerichtet ist, folgt er aus Artikel 9 Abs. 2 lit. c UMV.
aa) Der Unterlassungsanspruch ist nicht zu weit gefasst. Die ausdrückliche Erwähnung des im Markenrecht vorgesehenen Tatbestandsmerkmals "im geschäftlichen Verkehr" ist entbehrlich, da alle von der Antragstellerin in den Antrag einbezogenen Verhaltensweisen solche sind, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen.
bb) Bei der Verfügungswortmarke "THE NORTH FACE" handelt es sich um eine bekannte Marke.
Eine Marke ist bekannt im Sinne von Artikel 9 Abs. 1 Satz 2 lit. c UMV, wenn sie über einen gewissen Grad an Bekanntheit beim maßgeblichen Publikum verfügt. Dieses Publikum ist nach der unter der betroffenen Marke vermarkteten Ware oder Dienstleistung zu bestimmen. Der erforderliche Bekanntheitsgrad ist als erreicht anzusehen, wenn die Marke einen bedeutenden Teil dieses Publikums bekannt ist. Insoweit kann nicht verlangt werden, dass die Marke einen bestimmten Prozentsatz dieses Publikums bekannt ist (EuGH GRUR 2...