Entscheidungsstichwort (Thema)
Wohnungseigentumssache: Anspruch auf Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne
Verfahrensgang
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Antragsteller zu tragen; außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Wert: 40.000,– DM.
Gründe
Die weitere Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der angefochtene Beschluß ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Verfahrensrechtlich bleibt die Rüge des Antragstellers erfolglos, daß das Landgericht nicht mündlich verhandelt hat (§ 44 I WEG). Hierzu vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben kann, wenn sie zur Sachverhaltsaufklärung nicht notwendig ist und Anhaltspunkte dafür fehlen, daß die Beteiligten sich gütlich einigen könnten (OLG Frankfurt OLGZ 80, 78; vgl. auch Henkes/Niedenführ/Schulze, WEG, 2. Aufl., § 44 Rn 5). So liegt der Fall hier. Auch die Rüge fehlender Verwaltervollmacht ist nicht begründet. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluß im Einzelfall (§ 27 II 5 WEG) oder – wie hier – generell durch die Gemeinschaftsordnung oder den Verwaltervertrag bevollmächtigt werden und einen Rechtsanwalt beauftragen; § 27 II 3 WEG bleibt hiervon unberührt. Dies gilt auch für die Verfahren, die ein Wohnungseigentümer gegen die übrigen Miteigentümer anstrengt (Henkes/Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 27 Rn 31, vor § 43 Rn 57; BayObLG WE 89, 175; 90, 138).
In der Sache hat das Landgericht zutreffend angenommen, daß der Antragsteller im Rahmen seines Anspruchs auf eine ordnungsmäßige Verwaltung (§ 21 IV WEG) von den Antragsgegnern nicht verlangen kann, daß eine Gemeinschafts-Parabolantenne eingerichtet und künftig auf dem neuesten Stand der Technik gehalten wird. Was insbesondere zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört, die dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer entsprechen muß, ist in § 21 V WEG enthalten. Die hier in Betracht kommenden Regelungen des § 21 V Nr. 2, 6 WEG greifen aber zugunsten des Antragstellers nicht ein. § 21 V Nr. 6 WEG schon deswegen nicht, weil hierunter nur die Duldung des Anschlusses eines Wohnungseigentümers an eine bereits vorhandene Gemeinschaftsantennenanlage fällt (Bielefeld DWE 93, 2; Henkes/Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rn 33; BayObLG NJW-RR 92, 16 = MDR 92, 48 = DWE 91, 158). Zu § 21 V Nr. 2 WEG hat das Landgericht zutreffend ausgeführt, daß eine Gemeinschaftsparabolantenne noch nicht dem üblichen Standard einer Gemeinschaftsantenne entspricht (OLG Zweibrücken MDR 92, 1054 = DWE 93, 67; OLG Hamm NJW 93, 1276 = MDR 93, 233; BayObLG NJW-RR 92, 16 = MDR 1992, 48 = DWE 1991, 158) und ihre Errichtung über die ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung gemeinschaftlichen Eigentums hinausgeht. Dies ist im Streitfall insbesondere deswegen anzunehmen, weil eine funktionierende Gemeinschaftsantenne herkömmlicher Art vorhanden ist, die nicht, wie in dem Fall, der der Entscheidung des OLG Hamburg zu einem Kabelanschluß zugrundelag (NJW-RR 91, 1119), modernisierend instandgesetzt werden muß (vgl. zur modernisierenden Instandsetzung auch Henkes/Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 21 Rn 21 a), und weil die Gemeinschaft den Miteigentümern durch den bestandskräftigen Eigentümerbeschluß vom 1.3.1990 den Kabelanschluß ermöglicht hat und fast alle Wohnungseigentümer inzwischen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben.
Auch wenn es danach naheliegt – was das Landgericht letztlich offengelassen hat –, bei der Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne von einer baulichen Veränderung auszugehen (§ 22 I WEG; vgl. für den Kabelanschluß: OLG Oldenburg MDR 89, 823; OLG Hamburg NJW – RR 91, 1119; BayObLG DWE 90, 63; für die Parabolantenne: OLG Zweibrücken MDR 92, 1054; OLG Düsseldorf NJW 93, 1274; OLG Hamm NJW 93, 1276; BayObLG NJW – RR 92, 16), können die Anträge des Antragstellers nicht begründet sein. Aus § 21 IV WEG schon deswegen nicht, weil danach bauliche Veränderungen nicht beansprucht werden können (§ 22 I 1 WEG). Im übrigen hat das Landgericht richtig darauf hingewiesen, daß den Antragsgegnern die Errichtung einer Gemeinschaftsparabolantenne nicht aufgegeben werden kann, weil die Entscheidung der Gemeinschaft nicht zwingend und allein zugunsten einer Parabolantenne ausfallen mußte und der Beschluß vom 1.3.1990 zur Beibehaltung der Gemeinschaftsantenne und der Eröffnung des Kabelanschlusses zu respektieren ist (§ 43 II WEG; vgl. Henkes/Niedenführ/Schulze, a.a.O., § 43 Rn 53).
Weil das Gericht die Gestaltungsfreiheit der Wohnungseigentümer zu beachten hat und auch an wirksame Mehrheitsbeschlüsse gebunden ist, kann sich der Antragsteller, der eine Gemeinschaftsparabolantenne durchsetzen will, nicht auf die Rechtsprechung berufen, die zu den Fällen ergangen ist, in denen ein Wohnungseigentümer zusätzlich zu einem Kabelanschluß oder einer Gemeinschafts...