Leitsatz (amtlich)
Für eine KG kann die Befreiung der persönlich haftenden Gesellschafterin und ihrer Organe vom Verbot des Selbstkontrahierens auch dann in das Handelsregister eingetragen werden, wenn Komplementärin eine nach englischem Recht gegründete und registrierte Limited ist.
Normenkette
BGB § 181; HGB § 106 Abs. 2 S. 4, §§ 115, 125, 161, 164, 170
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Beschluss vom 24.04.2006; Aktenzeichen 12 T 4/06) |
AG Wiesbaden (Beschluss vom 30.09.2005; Aktenzeichen 21 AR 467/05) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des AG Wiesbaden vom 30.9.2005 werden aufgehoben.
Das AG - Registergericht - Wiesbaden wird angewiesen, die angemeldete Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens in das Handelsregister einzutragen.
Beschwerdewert: 3.000 EUR.
Gründe
I. Am 30.9.2005 wurde die Antragstellerin, eine KG, an der beteiligt sind als Komplementärin die A Limited, eine nach englischem Recht mit Sitz in Birmingham gegründete und registrierte private company limited by shares und als Kommanditist Herr B, welcher zugleich der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer (director) der Komplementärin ist, in das Handelsregister A des AG Wiesbaden eingetragen.
Mit Beschluss vom selben Tage wies die Rechtspflegerin des Registergerichts den mit der Anmeldung ebenfalls gestellten Antrag auf Eintragung des Zusatzes, dass die persönlich haftende Gesellschafterin und ihre Organe von den Beschränkungen des Selbstkontrahierens gem. § 181 BGB befreit sind, zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, auch wenn es sich um eine deutsche Kommanditgesellschaft handele, spiele im Hinblick auf die Rechtsform der Komplementärin doch das englische Recht eine Rolle, welches eine Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens nicht vorsehe.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde wies das LG mit Beschluss vom 24.4.2006 zurück.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der weiteren Beschwerde, mit der sie insb. geltend macht, durch die Vorinstanzen werde verkannt, dass sich die dort zitierte Entscheidung des OLG Celle vom 4.4.2005 (OLG Celle v. 14.4.2005 - 9 W 14/05, OLGReport Celle 2005, 572 = GmbHR 2005, 1303) auf die Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited als ausländischer Gesellschaft beziehe, während es hier allein um die in der Satzung nach deutschem Recht geregelte Vertretungsmacht für eine inländische Kommanditgesellschaft gehe.
II. Die zulässige weitere Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg, da die Entscheidung des LG auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann die Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens in das Handelsregister eingetragen werden.
Bei der angemeldeten und in das Handelsregister eingetragenen Gesellschaft handelt es sich um eine nach deutschem Recht gem. § 161 Abs. 1 HGB gegründete Kommanditgesellschaft. Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass persönlich haftende Gesellschafterin dieser KG eine nach englischem Recht errichtete private limited company by shares (im Folgenden:Limited) ist. Es entspricht zwischenzeitlich herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass eine Limited als im EG-Ausland gegründete Kapitalgesellschaft die Stellung einer Komplementärin in einer KG übernehmen kann (vgl. BayObLG v. 21.3.1986 - BReg.3 Z 148/85, GmbHR 1986, 305 = NJW 1986, 3029; Wachter, EWiR 2005, 541; Kowalski/Bormann, GmbHR 2005, 1045; Binz/Sorg, GmbHR 2003, 249; Werner, GmbHR 2005, 288; a.A. allerdings AG Bad Oeynhausen v. 15.3.2005 - 16 AR 15/05, GmbHR 2005, 692). Für deren Komplementärfähigkeit spricht auch, dass sowohl in der EU-Zweigniederlassungsrichtlinie (Elfte Richtlinie 89/666/EWG über die Offenlegung von Zweigniederlassungen, die in einem Mitgliedsstaat von Gesellschaften bestimmter Rechtsform errichtet wurden, die dem Recht eines anderen Staates unterliegen v. 21.12.1989 - Amt. Bl. Nr. L 395/36) als auch in der Einpersonen-Gesellschaft-Richtlinie (Zwölfte Richtlinie 89/667/EWG auf dem Gebiet des Gesellschaftsrechts betreffend Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter v. 21.12.1989 - Amt. Bl. Nr. L 395/40, geändert durch Beschl. v. 1.1.1995 - ABl. Nr. L 1/144) von der Vergleichbarkeit der englischen Limited mit einer GmbH deutschen Rechts ausgegangen wird, deren Komplementärfähigkeit im Rahmen der Rechtsform der GmbH & Co. KG anerkannt ist.
Für die körperschaftliche Verfassung einer Gesellschaft, insb. die Frage welche Organe diese bestellen muss und darf sowie für die Geschäftsführungsbefugnis und den Umfang der Vertretungsmacht ist das Gesellschaftsstatut maßgeblich (vgl. Eidenmüller, Ausländische Kapitalgesellschaften im deutschen Recht, § 4 Rz. 39 ff.; Ulmer, NJW 2004, 1201 ff.; Kindler in MünchKomm/BGB, 3. Aufl., IntGesR Rz. 443; Palandt/Heldrich, BGB, 65. Aufl., Anh zu EGBGB 12 Rz. 8, 13). Da es sich vorliegend um eine mit Sitz in Deutschland und nach deutschem Recht gegründete Kommanditgesellschaft handelt, ist für deren Geschäftsführung und Vertr...