Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorliegen eines Rechtsgeschäfts über das Vermögen als Ganzes
Normenkette
BGB § 1365
Verfahrensgang
LG Gießen (Urteil vom 25.03.2015; Aktenzeichen 5 O 261/07) |
BGH (Aktenzeichen III ZR 279/14) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Gießen - 5. Zivilkammer - vom 26.02.2014, Az. 5 O 105/13, wird zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil wird für ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf EUR 190.000,- festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Notar Schadensersatz wegen einer behaupteten Amtspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages vom 11.03.2004. Das LG Gießen hat die Klage abgewiesen.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 11.06.2014, Bl. 180 ff. d.A., Bezug genommen.
Der Senat hat in diesem Beschluss darauf hingewiesen, dass er die Berufung des Klägers für unbegründet hält.
Zu diesem Hinweisbeschluss hat der Kläger fristgerecht nach Verlängerung der Stellungnahmefrist mit Schriftsatz vom 11.07.2014 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten dieser Stellungnahme wird auf den Schriftsatz vom 11.07.2014, Bl. 207 ff. d.A., verwiesen.
II. Die Berufung ist aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 11.06.2014, auf die Bezug genommen wird, nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 11.07.2014 rechtfertigen keine andere rechtliche Bewertung.
1) Der Senat hält daran fest, dass der Kläger bereits nicht hinreichend dargelegt hat, dass es sich bei dem veräußerten Grundstück um das nahezu ganze Vermögen seiner Ehefrau gehandelt hat. Soweit der Kläger betont, dass es sich bei seiner Behauptung, anderes Vermögen sei nicht vorhanden gewesen, um eine negative Tatsache handelt, folgt daraus nichts anderes. Die Behauptung, ein Einzelgegenstand habe nahezu das ganze Vermögen ausgemacht, bedarf einer substantiellen Darstellung des Gesamtvermögens (des veräußernden Ehegatten) und des (diesem) verbleibenden Restvermögens (s. Thüringer OLG, Beschluss vom 04.02.2010, Az. 4 W 36/10, juris Rz. 9 f.). Die pauschal aufgestellte Behauptung des Klägers, es habe kein weiteres Vermögen gegeben, reicht nicht aus; dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger selbst vorgetragen hat, der Wert des beiderseitigen Vermögens habe im Zeitpunkt der Errichtung des notariellen Testaments der Eheleute am ... 06.1985 nach Abzug der Verbindlichkeiten 1,5 Mio. DM betragen.
Auch im Hinblick auf die Goldmünzensammlung seiner Ehefrau fehlt es an substantiiertem Vortrag des Klägers. Erstmals trägt der Kläger zwar nun vor, die Sammlung habe einen "nicht sehr bedeutsamen Wert" gehabt; wobei auch dieser Vortrag genügt indes nicht den im Rahmen seiner Darlegungslast an den Kläger zu stellenden Anforderungen.
2) Soweit der Kläger um Erläuterung bittet, warum der Tatbestand des § 1365 BGB nach seinem Schutzzweck nicht einschlägig ist, ist auf die Ausführungen des Senats unter Punkt II 2) des Hinweisbeschlusses vom 11.06.2014 zu verweisen. Die Vorschrift des § 1365 BGB dient der Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage der Ehe und Familiengemeinschaft, nicht dem Schutz des Ehegatten vor vermeintlich nachteiligen Geschäften. Die Ehefrau des Klägers hat unstreitig einen Austausch der ehelichen Wohnung vorgenommen, indem sie das streitgegenständliche Grundstück veräußert und ein neues Grundstück, nämlich das Einfamilienhaus in O1, erworben hat. Damit ist die eheliche Wohnung erhalten geblieben.
3) Bei seinen Anmerkungen zu Punkt II 3) des Hinweisbeschlusses vom 11.06.2014 verkennt der Kläger, dass ein Rechtsgeschäft über das Vermögen als Ganzes schon dann vorliegen kann, wenn - gerade bei Grundstücksgeschäften - nur ein Einzelgegenstand veräußert wird, der das Vermögen nahezu vollständig ausmacht (Roth in jurisPK-BGB, 6. A., § 1365 Rz. 25). Da auf der Grundlage dieser sog. Einzeltheorie in besonders hohem Maße in die Sicherheit des Rechtsverkehrs eingegriffen werden kann, bedarf es bei der Rechtsanwendung eines Korrektivs (sog. subjektive Theorie); aus Gründen des Verkehrsschutzes ist daher als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 1365 BGB die positive Kenntnis des Erwerbers davon, dass es sich bei dem Einzelgegenstand um das ganze Vermögen handelt, erforderlich (Roth in jurisPK-BGB, 6. A., § 1365 Rz. 29, 40). Fehlt eine solche positive Kenntnis des Erwerbers, besteht kein Zustimmungserfordernis des Ehegatten, der Tatbestand des § 1365 BGB ist nicht erfüllt.
Der Kläger hat zu einer erforderlichen positiven Kenntnis der Erwerberin (A-gesellschaft mbH) auch nach dem Hinweis des Senats nichts vorgetragen, so dass aus diesem Grund seine Klage bereits unschlüssig ist.
4) Allein die Tatsache, dass ein Objekt veräußert wurde, in dem sich die eheliche Wohnung befand, stellt für sich keinen ausreichend konkreten Anhaltspunkt für den beklagten No...