Leitsatz (amtlich)
Nimmt die Unterhaltsvorschusskasse Rückgriff gegen den Barunterhaltsschuldner, hat sie - auch im vereinfachten Unterhaltsverfahren - in der Antragsschrift ihre in diesem Fall für die Verfahrensführung zuständigen gesetzlichen Vertreter zu benennen und - wenn diese die Antragsschrift nicht selbst unterzeichnen - eine auf sie zurückgehende Vollmachtserteilung an die handelnde Person schriftlich nachzuweisen.
Eine Zahlungsverpflichtung zu Gunsten der Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume kann im Unterhaltsverfahren nur in dem Umfang tituliert werden, in welchem diese dem Kind Leistungen bewilligte. Insoweit kann die Unterhaltsvorschusskasse für künftige Zeiträume Leistung an sich verlangen.
Normenkette
BGB §§ 1601-1603; FamFG § 250; HGO § 71; UVG § 7 Abs. 4; ZPO §§ 80, 88
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 475 FH 2016/17) |
Tenor
Auf die als Beschwerde zu behandelnden Einwendungen (gegen den Antrag des Antragstellers vom 20.11.2017) des Antragsgegners vom 30.01.2018 wird der auf den 15.01.2018 datierte Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Dem Antragsgegner wird geboten, an den Antragsteller
a) für den Zeitraum Juni 2017 bis August 2018 insgesamt EUR 2.690,00
sowie
b) ab September 2018 mtl. EUR 205,00, zahlbar und fällig im Voraus,
zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Antragsteller 10% und der Antragsgegner 90% zu tragen; die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Beschwerdewert: EUR 3.312,00
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die den Antragsteller vertretende Stadt gewährt seit 01.06.2017 dem Kind ..., geb. 01.01.2012, Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz, zunächst mit Bescheid vom 27.06.2017 in Höhe von mtl. EUR 150,00, sodann ab Januar 2018 gemäß Änderungsbescheid vom 02.01.2018 in Höhe von mtl. EUR 205,00. Hinweise auf Mindestunterhaltsprozentbeträge enthält Letzterer nicht.
Mit Antrag vom 20.11.2017 nahm der Antragsteller, vertreten durch die den Unterhaltsvorschuss bewilligende Stadt ..., den Antragsgegner als nicht mit dem einkommenslosen Kind zusammenlebendem Elternteil desselben im vereinfachten Unterhaltsverfahren für den Zeitraum Juni bis November 2017 auf Zahlung von EUR 900,00 sowie ab Dezember 2017 auf 100% des Mindestunterhaltes abzüglich vollen Kindergeldes für ein erstes Kind in der 1. Altersstufe, ab Januar 2018 in der 2. sowie ab Januar 2024 in der 3. Altersstufe in Anspruch. Dieser Antrag wurde dem Antragsgegner mit der Auflage, etwaige Einwendungen binnen eines Monats nach Zustellung zu formulieren, am 28.11.2017 zugestellt.
Bereits am 24.05.2017 war der Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen und Vermögen vom Antragsteller aufgefordert worden.
Am 15.01.2018 verfügte das Familiengericht den Festsetzungsbeschluss antragsgemäß; dieser gelangte am 16.01.2018 zur dortigen Geschäftsstelle und wurde dem Antragsgegner am 17.01.2018 zugestellt.
Am 30.01.2018 erreichte das Familiengericht ein vom Antragsgegner an diesem Tage unterschriebenes Formular über Einwendungen gegen den gestellten Antrag, wobei der Antragsgegner geltend machte, dass das Verfahren unzulässig sei und er nicht über Einkommen und Vermögen verfüge, welches eine Unterhaltszahlung ermögliche.
Seit 09.04.2018 liegt die Verfahrensakte nach einer Nichtabhilfe des Familiengerichts dem Senat vor, der am 09.04.2018 und 04.06.2018 auf näher formulierte Bedenken gegen die Zulässigkeit des Antrages hinwies; der Antragsteller nahm am 07.05.2018 und 28.06.2018 ergänzend Stellung; hierauf wird Bezug genommen. Der Antragsgegner hatte hierzu rechtliches Gehör erhalten.
II. Die zulässige, §§ 58 ff., 256 S. 1 1. Alt. FamFG, Beschwerde des Antragsgegners hat im Ergebnis geringen Erfolg und führt zur teilweisen Zurückweisung des Antrags vom 20.11.2017.
1. Der Antragsgegner hat, auch wenn er dies nicht so formulierte, im Ergebnis am 30.01.2018 Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss vom 15.01.2018 (fristgemäß, §§ 63, 64 FamFG) eingelegt. Denn mit den dort formulierten Angaben, der Antrag sei unzulässig und er nicht zur Unterhaltszahlung wirtschaftlich in der Lage, machte er hinreichend deutlich, dass er sich gegen den Antrag wendet und dessen Zurückweisung begehrt; im Hinblick darauf, dass der Festsetzungsbeschluss schon positiv verfügt, erlassen und dem Antragsgegner zugestellt war, konnte er dieses Ziel nur noch mit Durchführung eines Beschwerdeverfahrens erreichen. Im Hinblick auf Art. 19 IV GG kann dem Antragsgegner sein eindeutig erkennbares Begehr, nicht zu Unterhaltszahlungen verpflichtete zu werden, effektiv nur dann zur Durchsetzung verholfen werden, wenn der Senat nicht nur den gewählten Wortlaut der Eingabe, sondern den erkennbaren Zweck der formulierten Einwendungen (nämlich der Antragsabwendung) berücksichtigt.
Es kommt hinzu, dass eine solche Rechtsverteidigung des Antragsgegners erfolgreich mö...