Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisender muss sich über typische Witterungsbedingungen am Urlaubsort infomieren
Normenkette
BGB § 651i
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 15.03.2023; Aktenzeichen 2-24 O 102/22) |
Tenor
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 - Az. 2-24 O 102/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
I. Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß §§ 550 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
II. Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15.3.2023 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
Der Senat verweist zunächst auf den Inhalt seines Hinweisbeschlusses vom 13.6.2023. Die dagegen von der Klägerin mit Schriftsatz vom 20.7.2023 erhobenen Einwände geben zu einer abweichenden Beurteilung keine Veranlassung.
1. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass eine Informationspflicht der Beklagten über die Witterungsbedingungen im Zielgebiet und damit einhergehende Sichtbeeinträchtigungen nicht bestand.
a. Nicht zu folgen vermag der Senat der Argumentation der Klägerin, dass sich an der Informationslage von Reisenden und damit der Informationspflicht des Reiseveranstalters über die Klima- und Witterungsbedingungen in Ecuador angesichts der durch das Internet eröffneten Recherchemöglichkeiten nichts geändert hat gegenüber den bereits vor dem "Internetzeitalter" zur Verfügung stehenden Reiseführern in Printform. Denn das Internet bietet dem Reisenden eine umfangreichere sowie aktuellere und zudem unentgeltliche Informationsquelle als ein Reiseführer, den der Reisende aufgrund der damit verbundenen Kosten nach allgemeiner Lebenserfahrung erst erwerben wird, nachdem er sich für ein bestimmtes Zielgebiet entschieden hat.
b. Ein den Reisenden gegenüber überlegener Wissensvorsprung der Beklagten, der eine diesbezügliche Informationspflicht begründen könnte, ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass sie in Ecuador eine Reiseleitung unterhält. Denn dem Vorbringen der Klägerin zufolge bezeichnete der Reiseleiter die während ihrer Reise herrschenden klimatischen Verhältnisse für Mitte Dezember als "normal". Diese korrespondierten auch mit den Angaben im Internet, wonach es in Ecuador in der nördlichen Küstenregion mit tropischem Monsunklima eine ausgeprägte Regenzeit von Dezember bzw. Januar bis Mai und im Andenhochland zwar keine ausgeprägte Regenzeit gibt, allerdings die Monate von November bis Mai als die regenreicheren gelten und es nachmittags häufig regnet (vgl. etwa Wikipedia, wetter-atlas.de oder wetterkontor.de). Dass in der Regenzeit auch wiederholt Starkregen auftreten kann, der unter Umständen auch länger andauern kann und je nach damit verbundener Luftabkühlung mit starker Nebelbildung verbunden ist (was naturgemäß zu Sichtbeeinträchtigungen führt), ist allgemein erwartbar und nicht ungewöhnlich, wie Mitgliedern des Senats, die ebenfalls schon während der Regenzeit Reisen nach Lateinamerika vorgenommen haben, bekannt ist.
c. Eine besondere Beratungspflicht der Beklagten hinsichtlich der üblichen Witterungsbedingungen im Reisemonat lässt sich auch nicht damit rechtfertigen, dass es sich um eine recht hochpreisige Reise gehandelt haben mag. Bestimmend für die Höhe des Reisepreises war primär der Umstand, dass es sich laut Reisebeschreibung um eine exklusive Privatreise der Klägerin und ihres Mitreisenden handelte und die Flugreise als sog. Gabelflug in der Business-Class (mit Ausnahme des Inlandsfluges) erfolgte, so dass der Senat eine Störung des Äquivalenz-Verhältnisses nicht zu erkennen vermag, wenn von der Klägerin eigene Recherchetätigkeit in Bezug auf die typischen Witterungsbedingungen im Zielgebiet vor Buchung erwartet wird.
d. Soweit die Klägerin nunmehr erstmalig vorbringt, ihre Buchung sei auf den ihr auf ihre Bitte hin unterbreiteten Vorschlag der Beklagten für eine Rundreise für den Reisezeitraum 11.12.2021 bis 1.1.2022 und deren Zusicherung zurückgegangen, Ecuador sei zum Wunschtermin problemlos zu bereisen, ist sie mit diesem Vorbringen präkludiert.
Bestand mithin keine Informationspflicht der Beklagten, lassen sich aus deren Unterlassen auch nicht die von der Klägerin geforderten gewährleistungsrechtlichen Minderungsansprüche herleiten. Insoweit kommt auch keine - im Übrigen verspätet - geltend gemachte Minderungsquote wegen Informationspflichtverletzung in Betracht.
2. Ebenso wenig verfängt der Hinweis der Klägerin, dass der Reiseveranstalter mit Vertragsabschluss die ordnungsgemäße Durchführung der Reiseleistungen verspricht. Denn die im Zielgebiet herrschenden Witterungsverhältnisse standen der Erbringung der in der Reisebeschreibung aufgeführten Programmpunkte - mit Ausnahme der Durchquerung der Fledermau...