Entscheidungsstichwort (Thema)
Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts im Nachlassbeschwerdeverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für den jeweiligen Verfahrensbevollmächtigten sind nicht bereits kraft Gesetzes notwendig. Die Notwendigkeit der Einschaltung eines Rechtsanwalts ist anhand der Umstände des Einzelfalles im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.
2. Die fiktiven Beträge, die ein Rechtsanwalt, der an einem gerichtlichen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit selbst beteiligt war, als Gebühren und Auslagen nach dem RVG für die Vertretung in solchen Verfahren verlangen könnte, stellen keine notwendigen Aufwendungen bzw. außergerichtlichen Kosten dar und sind daher im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Normenkette
FamFG §§ 80, 85; ZPO §§ 91, 104
Verfahrensgang
AG Offenbach (Beschluss vom 07.11.2016; Aktenzeichen 4 VI 58/12 P) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.
Der Kostenfestsetzungsantrag des Beschwerdegegners vom 25.07.2016 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
Eine Erstattung von den Beteiligten entstandenen notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.
Gründe
I. Durch Beschluss vom 21.10.2013 (Bl. 179 ff d. A.) hat das Nachlassgericht unter anderem die aufgrund des Antrags des Beschwerdegegners vom 10.09.2012 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet und angekündigt, einen Erbschein entsprechend diesem Antrag erteilen zu wollen. Danach sollte Frau A als Alleinerbin ausgewiesen werden. Durch Beschluss vom 28.06.2016 (Bl. 419 ff. der Akten) hat der Senat die gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Beschwerdeführers zurückgewiesen. Der Senat hat in diesem Beschluss angeordnet, dass der Beschwerdeführer dem hiesigen Beschwerdegegner und Frau A, die im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten war, im Beschwerdeverfahren entstandene notwendige Aufwendungen zu erstatten hat.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2016 hat der Beschwerdegegner die Festsetzung der ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten gegenüber dem Beschwerdeführer beantragt. Er hat aus einem Gegenstandswert von 496.756,-- EUR eine 1,6-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3200 VV RVG in Höhe von 5.140,80 EUR und eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3202 VV RVG in Höhe von 3.855,60 EUR in Ansatz gebracht. Einschließlich Nebenforderungen und Mehrwertsteuer hat er einen Gesamtbetrag von 10.729,51 EUR errechnet. Wegen der Einzelheiten des Kostenfestsetzungsantrages wird auf Bl. 448 der Akten Bezug genommen.
Der Beschwerdeführer hat ausweislich des Schriftsatzes seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom 08.11.2016 (Bl. 470 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, die Zurückweisung dieses Kostenfestsetzungsantrags beantragt. Er hat unter anderem gerügt, dass der Beschwerdegegner im Rahmen seiner Amtsstellung als Testamentsvollstrecker und nicht als Rechtsanwalt tätig geworden sei. Ihm stehe es nicht zu, Kostenersatz zu verlangen, als ob er sich im Verfahren vertreten hätte. Überdies seien der Beschwerdegegner und die anwaltliche Verfahrensbevollmächtigte der Frau A in einer gemeinsamen Sozietät zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden. Durch die vermeintlich getrennte Tätigkeit als Rechtsanwalt habe deren gemeinsame Sozietät bei einer Gesamtbetrachtung einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.
Bereits zuvor, nämlich durch Beschluss vom 07.11.2016 (Bl. 465 ff. der Akten), auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, hatte jedoch die Rechtspflegerin beim Nachlassgericht die vom Beschwerdeführer an den Beschwerdegegner zu erstattenden Kosten auf 10.729,51 EUR nebst Zinsen festgesetzt. Durch weiteren Beschluss vom gleichen Tag (Bl. 463 ff. der Akten) hatte sie die vom Beschwerdeführer an die Verfahrensbevollmächtigte der Frau A zu erstattenden Kosten auf 10.801,15 EUR nebst Zinsen festgesetzt; dieser Beschluss ist am 12.01.2017 dahingehend berichtigt worden, dass die aufgrund des Senatsbeschlusses vom 28.06.2016 vom Beschwerdeführer an Frau A - und nicht an deren Verfahrensbevollmächtigte - zu erstattenden Kosten auf 10.801,15 EUR nebst Zinsen festgesetzt werden.
Gegen die ihm am 12.11.2016 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer mit am 15.11.2016 eingegangenem Schriftsatz seines damaligen Verfahrensbevollmächtigten vom gleichen Tag (Bl. 475 ff. der Akten) unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 08.11.2016 sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde gegen den weiteren Kostenfestsetzungsbeschluss vom 07.11.2016 ist beim Senat unter dem Az. 20 W 4/17 anhängig gewesen. Der Senat hat hierüber durch Beschluss vom heutigen Tage abschlägig entschieden.
Der Beschwerdegegner ist der Beschwerde gegen den die Festsetzung seiner Kosten betreffenden Kostenfestsetzungsbeschluss ausweislich des Schriftsatzes vom 27.12.2016 (Bl. 487 ff. der Akten), auf den verwiesen wird, entgegengetreten und hat deren Zurückweisung beantragt. Er hat ins...