Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung einer von einer Wohnungseigentümergemeinschaft beantragten Zwangssicherungshypothek im Grundbuch bedarf keiner bedingten Antragstellung dahingehend, dass die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass ein eventuelles Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG entfalle. Eine entsprechende Antragstellung kann nicht im Wege der Zwischenverfügung verlangt werden.
Normenkette
WoEigG §§ 16, 28; ZPO §§ 866-867; ZVG § 10
Tenor
Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag der Antragstellerin vom 4.8.2010 nicht aus den Gründen dieser Zwischenverfügung zurückzuweisen.
Gründe
Mit am 5.8.2010 eingegangenem Schriftsatz vom 4.8.2010 (Bl. 132 ff. d.A.) hat die Antragstellerin die Eintragung einer Sicherungshypothek gemäß den §§ 866, 867 ZPO im betroffenen Grundbuch beantragt. Sie hat dazu u.a. die vollstreckbare Ausfertigung eines Teilversäumnis- und Teilurteils des AG Frankfurt/M. vom 15.7.2010 vorgelegt. Durch Verfügung vom 9.8.2010 hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt angefragt, ob es sich bei den titulierten Ansprüchen um Wohngeldforderungen handele und für diesen Fall darauf hingewiesen, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen der in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG genannten Ansprüche nur in Betracht komme, wenn die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG entfalle. Sie hat insoweit um Korrektur ihres Antrags gebeten. Mit Schriftsatz vom 16.8.2010 hat die Antragstellerin bestätigt, dass es sich um eine Wohngeldforderung handele und ist der in der Verfügung vom 9.8.2010 geäußerten Rechtsansicht entgegengetreten. Durch die angefochtene Zwischenverfügung, auf deren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt ausgeführt, dass dem Antrag "des Notars A" auf Eintragung einer unbedingten Zwangssicherungshypothek derzeit nicht entsprochen werden könne. Sie hat ihre Rechtsansicht vertieft, dass die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek wegen der in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG genannten Ansprüche nur dann in Betracht komme, wenn die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass das Vorrecht entfalle. Sie hat "dem Antragsteller" aufgegeben, den Antrag - wie erörtert - bedingt zu stellen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit am 31.8.2010 eingegangenem Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten Beschwerde eingelegt. Die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt hat dieser Beschwerde "des Rechtsanwalts A" ausweislich ihres Beschlusses vom 2.9.2010, auf den ebenfalls verwiesen wird, nicht abgeholfen und sie dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde der durch ihre Verfahrensbevollmächtigten vertretenen Antragstellerin, über die nach Art. 111 Abs. 1 FGG-RG i.V.m. § 72 GBO nach der hier erfolgten Nichtabhilfeentscheidung nach § 75 GBO das OLG zu entscheiden hat, ist zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil die Zwischenverfügung keinen Bestand haben kann.
Es könnten bereits formale Bedenken gegen den Erlass der Zwischenverfügung bestehen. Das Grundbuchamt, das bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen hat, hat hier - so der Nichtabhilfebeschluss - aus Gründen ansonsten mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses (als vollstreckungsrechtlicher Voraussetzung, vgl. Zeiser Rpfleger 2008, 58) die Antragstellerin durch Zwischenverfügung aufgefordert, ihren Antrag durch einen anderen Antrag zu ersetzen (vgl. dazu etwa Demharter, GBO, 27. Aufl., § 18 Rz. 9, 29; Anhang § 44 Rz. 67; Zeiser Rpfleger 2008, 58). Allerdings ist nach der Rechtsprechung, die zu Anträgen auf Eintragung von Zwangssicherungshypotheken bei bevorrechtigten Ansprüchen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG entwickelt worden ist, der Erlass einer derartigen Zwischenverfügung zur Klarstellung und Einschränkung eines Eintragungsantrags grundsätzlich zulässig (vgl. BayObLGZ 1956, 122; LG Köln, Rpfleger 1962, 104; anders offensichtlich AG Neuss NZM 2008, 691). Der Senat hält deshalb etwaige diesbezügliche Bedenken nicht für durchgreifend, zumal es für seine Entscheidung hierauf nicht maßgeblich ankommt. Die angegriffene Zwischenverfügung ist jedenfalls aus inhaltlichen Gründen zu beanstanden und deshalb aufzuheben.
Der Senat teilt die zur Grundlage der angefochtenen Zwischenverfügung gemachte Rechtsauffassung des Grundbuchamts nicht, dass die Eintragung der beantragten Zwangssicherungshypothek wegen eventueller in § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG genannter Ansprüche nur dann in Betracht komme, wenn die Hypothek in Höhe der betroffenen Forderungen dadurch aufschiebend bedingt werde, dass das Vorrecht nach § 10 Abs. 1 Ziff. 2 ZVG entfalle. Aus diesem Grund kann auch von der Antragstellerin keine entsprechende Antragseinschränkung bzw. -klarstellung verlangt werden.
Dabei ist zunächst...