Leitsatz (amtlich)
1. Zur Frage, wann im Wohnungseigentumsverfahren Hauptsacheerledigung eintritt und welche Folgen dies für das Rechtsmittelverfahren hat.
2. Die Fortsetzung eines in der Hauptsache erledigten Verfahrens zum Zwecke der Feststellung der Rechtswidrigkeit ist im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und somit auch im Wohnungseigentumsverfahren nicht vorgesehen.
Normenkette
WEG §§ 43, 45
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 04.03.2003; Aktenzeichen 6/9 T 620/00) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 65 UR II 280/96) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird teilweise abgeändert.
Die Gegenanträge des Antragsgegners werden - soweit sie nicht bereits durch das LG zurückgewiesen worden sind - als unzulässig zurückgewiesen.
Von den Gerichtskosten des Erstbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens der weiteren Beschwerde 20 W 333/98 haben der Antragsteller 20 % und der Antragsgegner 80 % zu tragen.
Von den Gerichtskosten des vorliegenden Verfahrens der weiteren Beschwerde haben der Antragsteller 22 % und der Antragsgegner 78 % zu tragen.
Außergerichtliche Kosten werden im Erstbeschwerdeverfahren und den Verfahren der weiteren Beschwerden nicht erstattet.
Der Geschäftswert für das Verfahrens der weiteren Beschwerde wird auf 22.500 DM (= 11.504,07 EUR) für die bis zum 28.9.2004 angefallenen Gebühren festgesetzt, für die danach angefallenen Gebühren auf 17.500 DM (= 8.947,61 EUR).
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1) und 2), bei denen es sich bei Antragszustellung um Wohnungseigentümer des sich aus dem Rubrum ergebenden Anwesens handelte, streiten u.a. um die Nutzung von Teilen des Dachgeschosses und die Beseitigung und Wiederanbringung von Türen.
Der Beteiligte zu 2) und Antragsgegner (im Folgenden nur noch Antragsgegner), der die Wohnung im ... OG ... (bei der anderweitigen Angabe im angefochtenen Beschluss handelt es sich offensichtlich um einen Schreibfehler) im Jahr 1995 erworben hatte, führte dort im selben Jahre Umbauarbeiten durch. Dabei wurde am 22.9.1995 die sechs cm dicke Trennwand zur Wohnung des Beteiligten zu 1) und Antragstellers (im Folgenden nur noch Antragsteller) durchstoßen. Aufgrund dessen wurde u.a. die Wandverkleidung im Badezimmer des Antragstellers beschädigt, wobei der Umfang der direkten Schäden wie auch der Folgeschäden durch Mietausfall streitig ist.
Im Rahmen der Umbauarbeiten entfernte der Antragsgegner den rechten Flügel einer Doppeltüranlage im ... OG. Diese Tür, die im Aufteilungsplan nicht vorgesehen ist, stammt noch aus der Zeit vor Aufteilung des Anwesens in Wohnungseigentum und steht im Gemeinschaftseigentum. Sie trennt das Treppenhaus von einem Vorraum zu den Wohnungen des Antragstellers und des Antragsgegners im ... OG, der im Gemeinschaftseigentum steht. Die Tür konnte von der Wohnung des Antragstellers aus durch elektrischen Türschlossmechanismus geöffnet werden. Das Schloss war von außen nicht zu öffnen. Im Zuge von Umbauarbeiten erhöhte der Antragsteller den Boden im Bereich dieser Tür um einige Zentimeter, so dass sie nunmehr nur noch nach Ablängen eingesetzt werden kann.
Der Antragsteller, in dessen Sondereigentum die Dachkammern Nr. ...-... stehen, nutzt diese einschließlich der im Gemeinschaftseigentum stehenden Flure als Wohnraum. In der Teilungserklärung vom 14.10.1983 sind die dortigen Räumlichkeiten als Dachkammern bezeichnet. Eine Nutzung als Wohnraum ist baurechtlich mit Bescheid vom 24.9.1996 (Bl. 325 d.A.) genehmigt, aber in der Teilungserklärung nicht vorgesehen. Dort heißt es in § 2 Abs. 1 unter "Teilung", "dass mit jedem Miteigentumsanteil das Sondereigentum an einer in sich abgeschlossenen Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden ist." Wegen des Weiteren Inhaltes der Teilungserklärung vom 14.10.1983 und den Änderungen vom 3.11.1983 wird auf Bl. 158 ff. d.A. Bezug genommen.
Die Räumlichkeiten werden seit nunmehr ca. 50 Jahren als Wohnraum genutzt. Zu einer möglichen Nutzungsänderung wurden auf der Eigentümerversammlung vom 10.5.1996 unter TOP 3 (Bl. 287 ff. d.A.) verschiedene Beschlüsse gefasst, wobei sich der Antragsgegner durchweg der Stimme enthielt und der Miteigentümer A für ein Aufschieben der Entscheidung stimmte.
Der Antragsteller hat im ... OG am unteren Ende der Treppe zum Dachgeschoss eine feuerfeste Tür in F-90 Qualität eingefügt, die von außen nur mit einem Schlüssel zu öffnen ist. Teile der dahinter befindlichen Flächen, insb. das Treppenhaus und die Flure zwischen den Dachkammern gehören zum Gemeinschaftseigentum. Der Antragsteller hält einen Schlüssel für die anderen Miteigentümer bereit, mit dessen Hilfe ihnen dieses Gemeinschaftseigentum zugänglich ist.
Der Antragsteller meint, die vom Antragsgegner entfernte Tür diene der Einbruchsicherheit und dem Brandschutz. Er vertritt ferner die Auffassung, bereits die Gebrüder B als Voreigentümer hätten eine schuldrechtliche Vereinbarung über die Nutzung des Dachgeschosses als Wohnraum getroffen. In der Folge seien alle Wohnungseigentümer von einer Wohnnutzung des Dachgescho...