Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 1 O 33/22) |
Tenor
Der Senat weist den Kläger darauf hin, dass er beabsichtigt, seine Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Berufungsstreitwert auf 25.578,76 EUR festzusetzen.
Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 4 Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Die Parteien schlossen am 30.4.2018 einen Verbraucher-Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Pkw Peugeot 2008 Allure durch den Kläger. Mit Schreiben vom 2.11.2021 erklärte der Kläger den Widerruf seiner Willenserklärung zum Abschluss des streitgegenständlichen Darlehensvertrages. Das Darlehen wurde auf Wunsch des Klägers am 14.5.2022 abgelöst und der Kläger hat den Pkw an einen Dritten verkauft.
Der Kläger macht geltend, die Pflichtangabe zum Verzugszinssatz sei unrichtig erteilt worden, da der konkrete Prozentsatz nicht angegeben sei. Daher sei sein Widerruf rechtzeitig erfolgt.
Die Beklagte meint, die Pflichtangaben seien zutreffend und die Widerrufsbelehrung ebenso.
Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil vom 31.3.2023 (Bl. 180 f. d.A.) die Klage als jedenfalls derzeit unbegründet abgewiesen. Zwar habe die Beklagte ihre Verpflichtung zur Unterrichtung über den Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner Anpassung nicht erfüllt, so dass die Widerrufsfrist nicht angelaufen sei. Jedoch sei der mit der Klage verfolgte Rückgewähranspruch jedenfalls derzeit unbegründet. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Beklagte angeboten hätte, das Fahrzeug beim Kläger abzuholen. Die Beklagte befinde sich nicht im Annahmeverzug und ihr stehe ein Leistungsverweigerungsrecht zu.
Mit seiner hiergegen eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Klageziel weiter. Das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen gemäß § 322 Abs. 2 BGB vorlägen. Die Beklagte habe sich im Annahmeverzug befunden. Zwar habe er das Fahrzeug nicht tatsächlich im Sinne des § 294 BGB angeboten. Jedoch habe er mit Schreiben vom 2.11.2022 die Übergabe des Fahrzeugs an einen von der Beklagten zu benennenden Vertragspartner angeboten und ein wörtliches Angebot genüge. Im vorprozessualen Verhalten und im Prozessverhalten der Beklagten sei eine ernsthafte und endgültige Annahmeverweigerung zu erblicken. In Wahrheit sei das Verhalten der Beklagten missbräuchlich und widersprüchlich. Er verweist auf ein Urteil des Landgerichts Ravensburg und begehrt Vorab-Vorlage an den EuGH (Berufungsbegründungsschriftsatz v. 10.8.2023, Bl. 212 - 217 d.A.).
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 31.3.2023, Az. 1 O 33/22 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 25.578,76 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach Herausgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren zu zahlen,
2. die Beklagte zu verurteilen, seine Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.295,43 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.1.2022 zu zahlen (Bl. 212 f. d.A.).
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen (Bl. 224 d.A.).
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil (Berufungserwiderungsschriftsatz v. 11.8.2023, Bl. 223 - 228 d.A.). Sie verwiest darauf, dass ihr nach dem unstreitigen Verkauf an einen Dritten ein dauerndes Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 357 Abs. 4 BGB zustehe. Zudem hält sie ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers für verwirkt, habe hilfsweise Wertersatz zu bekommen.
II. Der Senat ist nach derzeitigem Sachstand davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, § 522 Abs. 2 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und völlig korrekt entschieden, dass der Beklagten bezüglich etwaiger Rückgewähransprüche des Klägers ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zusteht.
Mit dem Landgericht geht auch der Senat davon aus, dass der Widerruf des Klägers wirksam gewesen sein dürfte. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen im Anwendungsbereich der Verbraucherkreditrichtlinie erfordern die Information über den Verzugszinssatz nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB die Angabe des zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden konkreten Prozentsatzes (BGH, Urteil v. 12.4.2022, Az. XI ZR 179/21, NJW 2022, 1890).
Jedoch entspricht es ebenso höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass hier die Wirksamkeit des Widerrufs dahinstehen kann. Denn hinsichtlich etwaiger Rückgewähransprüche des Klägers steht der Beklagten hier ein dauerhaftes Leistungsverweigerungsrecht zu. Bei einem mit einem im stationären Handel geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag verbundenen und vom Darlehensgeber widerrufenen ...