Leitsatz (amtlich)
Beiträge für eine Unfall-, eine Privathaftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung sind bei der Ermittlung des nach § 115 Abs. 2 ZPO einzusetzenden Einkommens bei Beziehern niedriger Einkommen regelmäßig als angemessene Versicherungsbeiträge im Sinne der §§ 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Abzug zu bringen.
Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -kaskoversicherung sind hingegen regelmäßig nur dann als angemessene Versicherungsbeiträge in Abzug zu bringen, wenn das Kraftfahrzeug für die Erzielung des Einkommens benötigt wird.
Rundfunkgebühren sind bei der Bemessung der den Freibeträgen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1b) und Nr. 2) ZPO zu Grunde sozialhilferechtlichen Regelsätze nicht berücksichtigt worden. Sie sind bei der Ermittlung des einzusetzenden Einkommens daher als angemessene besondere Belastungen nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 5 ZPO in Abzug zu bringen.
Normenkette
ZPO § 115 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Beschluss vom 24.07.2015; Aktenzeichen 62 F 744/14) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird unter Zurückweisung der weiter gehenden Beschwerde abgeändert.
Die Höhe der vom Antragsgegner auf die ihm bewilligte Verfahrenskostenhilfe zu leistenden monatlichen Raten wird festgesetzt auf 36,- Euro.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.
Gründe
Mit seiner am 11.8.2015 beim AG eingegangenen sofortigen Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen die in der Verfahrenskostenhilfebewilligung vom 24.7.2015 festgesetzten monatlichen Ratenzahlungen. Er macht weitere, das vom AG in Ansatz gebrachte einzusetzende Einkommen übersteigende Abzugsposten geltend, deretwegen auf die mit der Beschwerdeschrift eingereichte Aufstellung, Bl. 17 VKH-Heft, Bezug genommen wird.
Das AG hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und die Höhe der monatlichen Raten mit Beschluss vom 17.8.2015 auf 71,- Euro herabgesetzt. Auf die dem Beschluss beigefügte Berechnung der Ratenhöhe wird Bezug genommen. Wegen der weiter gehenden Beschwerde hat es die Akte dem Senat zur Entscheidung vorgelegt und zur Begründung seiner Nichtabhilfe ausgeführt, mit Ausnahme der Unterhaltszahlungen und des Gewerkschaftsbeitrags handele es sich bei sämtlichen von ihm mit seiner Beschwerde geltend gemachten Abzugsposten um Aufwendungen, die vom Grundfreibetrag umfasst seien.
Die zulässige sofortige Beschwerde ist in der Sache teilweise begründet und führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Im Übrigen ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.
Neben den vom AG berücksichtigten Abzugsposten ist das Einkommen des Antragsgegners nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 ZPO, 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII, auch um die geltend gemachten Versicherungsbeiträge für eine Unfall-, eine Haftpflicht- und eine Rechtsschutzversicherung zu bereinigen, weil es sich insoweit um dem Grund und der Höhe nach angemessene Versicherungsbeiträge handelt. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist zu berücksichtigen, dass Personen mit geringerem Einkommen selten in der Lage sind, durch Bildung finanzieller Rücklagen Risikovorsorge gegen die Wechselfälle des Lebens zu betreiben. Sie sind daher in besonderer Weise auf den Versicherungsschutz angewiesen (vgl. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 115, Rdnr. 27). Ausgehend hiervon begegnet die Angemessenheit der vom Antragsgegner für die oben genannten Versicherungen geltend gemachten Beiträge von 50,97 Euro keinen Bedenken (vgl. zur Angemessenheit von privaten Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen Reichling in BeckOK ZPO, Stand 8.9.2015, § 115, Rdnr. 25.1; Geimer in Zöller, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 115, Rdnr. 23, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Entgegen der Auffassung des AG werden die genannten Versicherungsbeiträge auch nicht vom Grundfreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2a) ZPO erfasst. Dieser knüpft an den sozialhilferechtlichen Regelbedarf im Sinne des § 28 SGB XII an, der seinerseits wiederum auf das zum 1.1.2011 in Kraft getretene Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz (RBEG) verweist. Versicherungsbeiträge sind in den in § 5 Abs. 1 RBEG genannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben nicht berücksichtigt.
Dort sind zwar auch die vom Antragsgegner geltend gemachten Beiträge für eine Kraftfahrzeughaftpflicht- und -teilkaskoversicherung nicht aufgeführt. Bei diesen handelt es sich nach Auffassung des Senats jedoch nicht um angemessene Versicherungsbeiträge, weil nicht ersichtlich ist, dass der Antragsgegner für die Erzielung seines Einkommens auf das Halten eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist. Das Halten eines Kraftfahrzeugs, soweit es nicht für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit benötigt wird, ist - wie sich aus § 5 Abs. 1 RBEG und der zu Grunde liegenden Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2008 ergibt - in den für die Beurteilung der Angemessenheit maßgeblichen einkommensschwachen Haushalten weiterhin nicht die Regel (vgl. Motzer in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. A...