Leitsatz (amtlich)
1. Das Grundbuchamt hat bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die vollstreckungsrechtlichen und die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen selbständig zu überprüfen. Beanstandet der Schuldner erstmals im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Vollstreckungsvoraussetzung (ordnungsgemäße Zustellung), ist dies nur bei Offenkundigkeit beachtlich oder verfahrenfehlerhafter Tatsachenfeststellung der Tatsacheninstanzen.
2. Ob im Beschwerdeweg die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Zwangssicherungshypothek erreicht werden kann, auch wenn bei Eintragung keine Gesetzesverletzung i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO vorliegt (vgl. Vorlagebeschluss des OLG Schleswig v. 11.4.2006 - 2 W 249/05, OLGReport Schleswig 2006, 473 = NotBZ 2007, 69 = Rpfleger 2006, 536), bleibt offen.
Normenkette
GBO §§ 53, 78; ZPO §§ 750, 867 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 26.07.2006; Aktenzeichen 9 T 313/06) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen F 68-10433-4) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Sie hat der Antragstellerin die dieser entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Der Beschwerdewert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 15.525,17 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Antragsgegnerin ist seit 1993 zusammen mit ihrem früheren Ehemann als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes zur ideellen Hälfte eingetragen. Die Antragstellerin, die frühere Schwiegermutter der Antragsgegnerin, erwirkte gegen die Firma A Gesellschaft bürgerlichen Rechts am 19.1.2006 einen Vollstreckungsbescheid des AG Hünfeld - Az. 05-1721170-3-3, außerdem unter dem Aktenzeichen 05-1721170-1-7 einen Vollstreckungsbescheid gegen A. und unter dem Aktenzeichen 05-1721170-2-5 einen Vollstreckungsbescheid gegen die Antragsgegnerin, jeweils über eine Gesamtsumme von 155.251,73 EUR.
Unter dem 29.3.2006 legte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zunächst den gegen die GbR gerichteten Vollstreckungsbescheid vor und beantragte, auf dem betroffenen Grundbesitz der Schuldnerin eine Zwangssicherungshypotheken gem. dem Titel einzutragen. Mit Schreiben vom 3.4.2006 (Bl. 74 d.A.) wies das Grundbuchamt auf Bedenken hin. Unter dem 11.4.2006 überreichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin den gegen die Antragsgegnerin persönlich ergangenen Vollstreckungsbescheid und beantragte die Eintragung der Sicherungshypothek auf Grund dieses Vollstreckungsbescheids.
In dem betroffenen Grundbuch wurde am 12.4.2006 unter III/... eine Zwangssicherungshypothek über 155.251,72 EUR für die Antragstellerin eingetragen, "aufgrund der Vollstreckungsbescheide vom 19.1.2006 (05-1721170-3-3 AG Hünfeld)", lastend auf dem unter lfd. Nr. ... eingetragenen Grundstück.
Gegen die Eintragung der Zwangshypothek hat die Antragsgegnerin Erinnerung eingelegt, mit der sie geltend gemacht hat, sie sei nicht die Schuldnerin des gegen die GbR erwirkten Titels. Diesem liege ein fingiertes Darlehen zugrunde zwischen der Antragstellerin und ihrem Sohn, um an diesen im Rahmen des Scheidungsverfahrens bzw. den Vermögensauseinandersetzungen unschädlich Gelder zurückführen zu können. Die als Schuldnerin aufgeführte GbR existiere nicht. Nach dem Hinweis des Rechtspflegers auf den gegen sie persönlich ergangenen Vollstreckungsbescheid, der Grundlage für die Eintragung der Zwangshypothek gewesen sei, hat die Antragsgegner vorgetragen, sie habe von keinem der Titel vor dem 13.5.2006 Kenntnis gehabt. Der Grundbuchrechtspfleger hat mit Beschluss vom 12.6.2006 (Bl. 104 d.A.) der Erinnerung nicht abgeholfen und die Akten dem LG zur Entscheidung vorgelegt, da die Rechtmäßigkeit des Vollstreckungsbescheids bzw. das Nichtbestehen der GbR ggf. im Klageweg zu verfolgen sei.
Das LG hat mit Beschluss vom 26.7.2006 (Bl. 107-110 d.A.) die Beschwerde de Antragsgegnerin gegen die Eintragung der Zwangshypothek vom 12.4.2006 zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass die Eintragung auf Grund der der Vollstreckungsbescheide erfolgt sei, die gegen die eingetragenen Eigentümer persönlich ergangen sind. Die Kammer hat ausgeführt, die von der Antragsgegnerin vorgetragenen materiellen Einwendungen seien vor dem Prozessgericht geltend zu machen. Mangels eines Einstellungsbeschlusses des Prozessgerichts sei auch keine Einstellung nach § 775 Nr. 2 ZPO in Betracht gekommen. Die Angabe des Aktenzeichens desjenigen Vollstreckungsbescheids, der gegen die GbR erging, sei offensichtlich fehlerhaft, da diese nicht Eigentümerin des Grundstücks und nicht grundbuchfähig sei.
Dagegen hat die Antragsgegnerin Gegenvorstellung erhoben, die ggf. als weitere Beschwerde zu behandeln sei. Die Antragsgegnerin trägt vor, es fehle an einer wirksamen Zustellung, da die Zustellung in sämtlichen Mahnverfahren unter ihrer alten Anschrift erfolgt sei, obwohl sie bereits ein Jahr vor Einleitung der Mahnverfahren dort ausgezogen gewesen sei. Zur Glaubhaftmachung hat sich die Antragsgegnerin auf die beg...