Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgelehnter Justizverwaltungsakt; Vorauswahl Zwangsverwalter
Leitsatz (amtlich)
1. Für den Antrag auf Verpflichtung zu einem abgelehnten Justizverwaltungsakt gilt § 26 Abs. 1 EGGVG.
2. Zur Auskunftsverpflichtung der Justizverwaltung gegenüber einem nicht oder unzureichend berücksichtigten Bewerber um das Amt eines Zwangsverwalters betreffend die jeweiligen Auswahlentscheidungen in Zwangsverwaltungsverfahren im Rahmen einer mehrjährigen Bestellungspraxis.
Normenkette
EGGVG §§ 23-24, 26; ZVG § 150
Verfahrensgang
AG Eschwege (Aktenzeichen 12-29) |
Gründe
I. Der Antragsteller ist Rechtsanwalt. Er begehrt die Verpflichtung des Antragsgegners, ihm die Gründe dafür mitzuteilen, dass er im Zeitraum vom 14.1.2002 bis 18.4.2007 in einem bestimmten Teil des nunmehrigen Amtsgerichtsbezirks Eschwege nicht zum Zwangsverwalter bestellt worden ist.
Bis zum 31.12.2004 umfasste der Bezirk des AG Eschwege den südlichen Teil des Werra-Meißner-Kreises. Der nördliche Teil des Werra-Meißner-Kreises bildete den Bezirk des ehemaligen AG Witzenhausen. Letzteres wurde zum 31.12.2004 aufgelöst, seitdem erstreckt sich der Bezirk des AG Eschwege auf den gesamten Kreis.
In der Zeit vom 17.10.2000 bis 13.1.2002 wurde der Antragsteller vom AG Eschwege in 31 Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt. Seit dem 14.1.2002 wurde der Antragsteller von jenem AG zunächst in keinem Verfahren mehr zum Zwangsverwalter bestellt. Insgesamt wurden im damaligen Bezirk des AG Eschwege im Jahr 2002 zehn, im Jahr 2003 21 und im Jahr 2004 14 Zwangsverwaltungsverfahren geführt. Im damaligen Bezirk des AG Witzenhausen wurden im Jahr 2002 sieben Zwangsverwaltungsverfahren geführt, in einem jener Verfahren ist der Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt worden. Im Jahr 2003 wurden in jenem Bezirk 19 Zwangsverwaltungsverfahren geführt, in zehn dieser Verfahren wurde der Antragsteller zum Zwangsverwalter bestellt. Im Jahr 2004 wurden elf Verfahren geführt, in denen der Antragsteller nicht zum Zwangsverwalter bestellt worden ist. In den Jahren 2005 bis 2007 wurden bis zum 3.8.2007 in dem neuen Bezirk des AG Eschwege 92 Zwangsverwaltungsverfahren eingeleitet, wobei der Antragsteller in neun Fällen zum Verwalter bestellt wurde.
Mit an das AG Eschwege gerichtetem Schreiben vom 5.10.2005 (Bl. 11 d.A.) wies der Antragsteller auf das - seiner Ansicht nach - geänderte Bestellungsverhalten des AG Eschwege hin und bat um Mitteilung und Erläuterung der Gründe hierfür. Auf dieses und ein weiteres Schreiben des Antragstellers vom 17.10.2005 (Bl. 12 d.A.) reagierte der Direktor des AG mit Bescheid vom 24.10.2005 (Bl. 14 ff. d.A.), auf dessen genauen Inhalt verwiesen wird. Darin wurde im Wesentlichen mitgeteilt, dass davon ausgegangen werde, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Eignung des Antragstellers als Zwangsverwalter bestünden und sein Interesse für die Übernahme derartiger Aufgaben bekannt sei. Er gehöre zu dem Personenkreis, der in das Vorauswahlverfahren für die Bestellung als Zwangsverwalter einbezogen sei. Gründe für eine Nichtberücksichtigung in einzelnen Verfahren seien nicht bekannt und müssten auch nicht ausgeführt werden. Der Direktor teilte weiter mit, dass das Schreiben des Antragstellers den für Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungssachen zuständigen Rechtspflegern vorgelegt werde mit der Bitte, dem Antragsteller entsprechend Mitteilung zu machen, falls von seiner generellen Ungeeignetheit als Zwangsverwalter ausgegangen werden solle. In der Folge wurde von dem für den "Altbezirk" des AG Eschwege zuständigen Rechtspfleger am 8.11.2005 ein Vermerk (Bl. 17 d.A.) gefertigt, ausweislich dessen er in seine Auswahlentscheidungen auch den Antragsteller mit einbeziehe und gegenwärtig in den in seinem Dezernat anhängigen Verfahren sieben verschiedene Zwangsverwalter tätig seien. Dort legte er auch die von ihm angewendeten Auswahlkriterien dar. Dieser Vermerk wurde dem Antragsteller jedoch nicht zur Kenntnis gegeben.
Mit weiterem Schreiben vom 23.2.2007 (Bl. 13 d.A.) bat der Antragsteller beim AG Eschwege sodann um Mitteilung der Gründe, warum er im Kalenderjahr 2006 in keinem Verfahren zum Zwangsverwalter für ein im bis zum 31.12.2004 bestehenden Bezirk des AG Eschwege belegenen Grundstück bestellt worden sei. Der Direktor des AG reagierte hierauf mit Schreiben vom 27.2.2007 (Bl. 16 d.A.), in dem mitgeteilt wurde, dass das Schreiben den zuständigen Rechtspflegern zur Kenntnis gegeben worden sei und auf das Schreiben vom 24.10.2005 verwiesen werde.
Nach Antragstellung im vorliegenden Verfahren begehrte der Antragsteller mit Schreiben vom 4.10.2007 (Bl. 42 ff. d.A.) Mitteilung vom AG Eschwege, warum er in den Zeiträumen vom 1.1.2007 bis 18.4.2007 und 20.4.2007 bis 4.10.2007 vom AG Eschwege in keinem Zwangsverwaltungsverfahren zum Verwalter bestellt worden sei. Hierauf reagierte der Direktor des AG mit Bescheid vom 23.10.2007 (Bl. 44 d.A.), auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird.
Der Antragsteller beruft sich im vorl...