Entscheidungsstichwort (Thema)
Handelsregister: Feststellung der Vermögenslosigkeit einer GmbH
Leitsatz (amtlich)
Zu den erforderlichen Voraussetzungen für die Feststellung einer Vermögenslosigkeit einer GmbH nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG und zu dem Verhältnis zwischen Finanzbehörde als Antragsteller des Löschungsverfahrens wegen Vermögenslosigkeit und dem Registergericht (§§ 394 Abs. 1 Satz 1 und 379 Abs. 2 FamFG).
Normenkette
FamFG § 379 Abs. 2, § 394 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Hanau (Beschluss vom 09.02.2012; Aktenzeichen HRB ...) |
Tenor
Der angefochtene Beschluss des Registergerichts wird aufgehoben und das Registergericht wird angewiesen, auf den - letztmals mit Schreiben vom 2.2.2012 gestellten - Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG, nunmehr das entsprechende Löschungsverfahren unter Beachtung des entsprechenden Verfahrens nach § 394 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG durchzuführen.
Gründe
Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner nach § 394 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 FamFG i.V.m. §§ 393 Abs. 3 und 59 Abs. 3 FamFG statthaften und nach §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG zulässigen Beschwerde, wegen deren Inhalts auf Bl. 114 ff. der Registerakte Bezug genommen wird, gegen die Zurückweisung seines letztmals mit Schreiben vom 2.2.2012 gestellten Antrages auf Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit (Bl. 110. der Registerakte).
Diese Beschwerde ist begründet.
Allerdings kann die Stattgabe der Beschwerde nicht dazu führen, dass nunmehr unmittelbar eine Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister zulässig wäre. Das Registergericht hat den Antrag des Beschwerdeführers vielmehr bereits im Stadium der Prüfung des Vorliegens der ausreichenden Voraussetzungen für die gerichtliche Annahme einer Vermögenslosigkeit i.S.v. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG zurückgewiesen und noch vor Einleitung und Durchführung des für den Fall der Bejahung des Vorliegens der Löschungsvoraussetzungen weiteren förmlichen Löschungsverfahrens nach § 394 Abs. 2 und 3 FamFG i.V.m. § 393 Abs. 3 bis 5 FamFG.
Dass das Registergericht nunmehr zunächst dieses gesetzlich vorgesehene Verfahren durchzuführen haben wird, in dem möglicherweise bislang nicht bekannte Löschungshindernisse zu Tage treten können, die dann beispielsweise auch für die nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG vor Löschung erforderliche Ermessenausübung durch das Registergericht noch eine Bedeutung haben können, führt aber auch nicht zu einer teilweisen Zurückweisung der Beschwerde. Bereits der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung kann nämlich nicht anders verstanden werden, als dass das Registergericht die Löschung der Gesellschaft auch unter Beachtung der hierfür bestehenden gesetzlichen Verfahrensvorschriften durchzuführen hat.
Das Registergericht geht ausweislich der Darlegungen in seinem angefochtenen Beschluss, auf den wegen der Begründung im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 111 f. der Registerakte), zunächst von der richtigen rechtlichen Definition der nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG vorausgesetzten Vermögenslosigkeit einer Gesellschaft aus.
Nach § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG kann eine Aktiengesellschaft, eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder eine Genossenschaft, die kein Vermögen besitzt, entweder von Amts wegen oder aber auf Antrag der Finanzbehörde oder der berufsständischen Organe gelöscht werden.
Materielle Löschungsvoraussetzung ist, dass die betreffende Gesellschaft kein Vermögen mehr besitzt. Dies ist dann der Fall, wenn die Gesellschaft über keine Vermögenswerte mehr verfügt, die für eine Gläubigerbefriedigung oder eine Verteilung unter die Gesellschafter in Betracht kommen (vgl. u.a. bereits Beschluss des erkennenden Senats vom 4.8.1997 - 20 W 359/96, zitiert nach juris, Rz. 35 m.w.N., noch zum Löschungsgesetz; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 21.8.2014 - 11 Wx 92/13, zitiert nach juris, Rz. 13; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 20.1.2011 - 3 Wx3/11, zitiert nach juris, Rz. 13; Munzig in Hahne/Munzig, Beck-Online Kommentar zum FamFG, Stand: 1.9.2014, § 394 Rz. 10; Heinemann, in Keidel, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 394 Rz. 8). Auch wenn es nach überwiegender Auffassung - der auch der Senat folgt - jedenfalls Anhalt für eine derartige Vermögenslosigkeit ist, wenn ein ordentlicher Kaufmann keine Werte mehr als Aktiva in seine Bilanz einstellen kann, es somit an einer verteilungsfähigen Masse fehlt (vgl. hierzu u.a. Beschluss des erkennenden Senats vom 10.10.2005 - 20 W 289/05, zitiert nach juris, Rz. 3; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 5.3.2014 - 3 Wx 187/12, zitiert nach juris, Rz. 2), können insbesondere auch nicht bilanzierungsfähige Vermögensgegenstände oder Rechtspositionen Vermögen i.S.v. § 394 Abs. 1 Satz 1 FamFG darstellen (u.a. BAG, Urt. v. 19.3.2002 - 9 AZR 752/00, zitiert nach juris, Rz. 21; Munzig, a.a.O., Rz. 10; Haas in Baumbach/Hueck, 20. Aufl. 2013, Anh. § 77 Rz. 5 m.w.N.). Dabei steht der Annahme einer Vermögensl...