Entscheidungsstichwort (Thema)
Antrag auf Vollstreckbarerklärung: Ungerechtfertigte Bereicherung im Bereich von Lizenzrechten
Tenor
1. Der in dem vor der Independent Film & Television Alliance geführten Schiedsverfahren am 23. Juni 2022 erlassene und am 2. August 2022 berichtigte Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus dem Schiedsrichter A, durch welchen wie folgt entschieden worden ist:
a. Die Lizenz wurde rechtmäßig zum 20. Mai 2020 und keinesfalls nach dem 25. Mai 2020 gekündigt und ist nicht mehr in Kraft oder wirksam;
b. Die Beklagte hat an die Klägerin für die unberechtigte Verwertung des Films einen Betrag in Höhe von 26.366,39 USD im Sinne einer ungerechtfertigten Bereicherung zu zahlen;
c. Die Klägerin ist die obsiegende Partei und bekommt daher Anwaltshonorare in Höhe von 16.217,50 USD plus Kosten einschließlich Schiedsrichterhonorare in Höhe von 8.572,11 USD zuerkannt;
d. Die Widerklage der Beklagten wegen Vertragsbruchs wird abgewiesen. Die Widerbeklagte B hat weder gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch gegen die Verpflichtung zur Vorlage von Steuerunterlagen verstoßen, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war und in jedem Fall keine Verpflichtung dazu bestand, und sie hat auch keine andere Verpflichtung aus dem Vertrag verletzt;
e. Die Beklagte haftet nicht für den Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, da ihre Anspruchsgrundlage auf der fortbestehenden Gültigkeit und Wirksamkeit des Vertrages zu dem Zeitpunkt beruht, zu dem die geltend gemachte Vertragsverletzung stattgefunden hätte. Dieser Vertrag wurde vor den vermeintlichen Verletzungen gekündigt, sodass B für solche Ansprüche nicht haftet;
f. Die Beklagte ist nicht die obsiegende Partei und hat keinen Anspruch auf Zahlung von Anwaltskosten für ihre Widerklage;
g. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Strafschadenersatz, erstens, weil dieser nach dem Vertrag nicht zulässig ist (Ziffer 5.11.), und zweitens, weil er in internationalen Schiedsverfahren nicht angemessen ist;
h. Der vorläufige Schiedsspruch vom 6. April 2022 wird durch Bezugnahme in diesen Schiedsspruch aufgenommen und ist Teil dieses Schiedsspruchs;
wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf bis zu 90.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.
Die Antragstellerin ist eine Filmproduktionsgesellschaft, die nach dem Recht des US-Bundesstaates Kalifornien gegründet ist und ihren Sitz in Los Angeles hat.
Die Antragsgegnerin, eine Naturalperson, ist unter der Bezeichnung C Studio (nachfolgend: C) im Vertrieb von Filmen tätig und hat ihren Wohnsitz in einer hessischen Gemeinde.
Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin schlossen am 11. Januar 2018 einen Lizenzvertrag betreffend die Rechte am Film X. Nach dem Lizenzvertrag hatte die Antragsgegnerin Mindestgarantien an die Antragstellerin zu zahlen und in Abhängigkeit vom Vertriebserfolg weitere Zahlungen zu erbringen, von denen die Mindestgarantiezahlungen in Abzug zu bringen waren. Die Antragsgegnerin zahlte die Mindestgarantie teilweise.
Der Lizenzvertrag, der nach dessen Ziffer 5.13. [SP S. 3] dem Recht des US-Bundesstaats Kalifornien und der Vereinigten Staaten von Amerika unterliegt, enthält in Ziffer 5.11. eine Schiedsvereinbarung und den Ausschluss bestimmter Schadensersatzansprüche; außerdem findet sich hier eine Regelung, nach welcher die obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz der ihr durch ein Schiedsverfahren entstandenen Kosten hat; nach Ziffer 5.10. war eine Unterlizenzierung durch die Antragsgegnerin zulässig.
Am 14. November 2019 schloss die Antragsgegnerin unter der Bezeichnung Vorname1 Nachname1 Studiotechnik als Lizenzinhaberin mit ihrem Ehemann Vorname2 Nachname1 "für das Label Q (Nachfolgend: Q) als "Stückzahl-Lizenznehmer" einen Lizenzvertrag, in welchem sie ihm das Vertriebsrecht an dem Film "A X" zur Vorführung in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der deutschsprachigen Schweiz übertrug. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Anlage Ag1, Bl. 108 d.A., verwiesen.
Nach deutschem Recht handelt es sich bei der C und der Q um einzelkaufmännische Unternehmen; Eigentümerin der C ist die Antragsgegnerin, Eigentümer der Q ist ihr Ehemann.
Nachdem es im Zusammenhang mit einer durch die Antragstellerin erklärten Kündigung zu Meinungsverschiedenheiten zwischen dieser und der Antragsgegnerin über die Wirksamkeit der Kündigung und Zahlungsansprüche gekommen war, leitete die Antragstellerin entsprechend der Schiedsvereinbarung vor der Schiedsorganisation "Independent Film & Television Alliance" (nachfolgend IFTA) ein Schiedsverfahren ein. Neben Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Film "X" waren auch Ansprüche hinsichtlich des Films "D" gegenständlich; über letztere schlossen die Beteiligten im Verlauf des Schiedsverfahrens einen Vergleich.
Die Antragsgegnerin erhob im Rahmen de...