Leitsatz (amtlich)
Zur (verneinten) Erstattungsfähigkeit von Fotokopien von von TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend den von dem Beschwerdeführer verteidigten Angeklagten zugeordnet waren.
Tenor
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde des Pflichtverteidigers, die sich ausschließlich gegen die Ablehnung der Erstattung von Ablichtungen (Nr. 7000 Ziff. 1 VV RVG) des Akteninhalts von TKÜBänden, die nicht den von dem Pflichtverteidiger vertretenen Angeklagten betreffen, richtet, ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der - mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,-- € erreicht, da der Pflichtverteidiger die Festsetzung von weiteren Kopierauslagen für insgesamt 17.089 Ablichtungen in Höhe von 3.050,39 € (einschließlich Mehrwertsteuer) begehrt.
Über das Rechtsmittel hat, da die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter erlassen wurde, der Senat durch den Einzelrichter zu entscheiden (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).
Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach Nr. 7000 Nr. la) VV RVG erhält der Rechtsanwalt die Aufwendungen für Ablichtungen und Ausdrucke aus Behörden- und Gerichtsakten erstattet, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Bearbeitung der Rechtssache geboten war. Bei dieser Beurteilung ist auf einen objektiven Maßstab, also auf den Standpunkt eines vernünftigen, sachkundigen Dritten abzustellen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., W 7000 zum RVG Rdn. 6 m.w.N.). Zwar hat der Rechtsanwalt dabei einen gewissen und auch nicht zu engen Ermessenspielraum, eine bloße Erleichterung oder Bequemlichkeit reicht indessen nicht aus (vgl. Hartmann a.a.O.),
Das ist hier der Fall. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob dann, wenn - wie hier - dem Pflichtverteidiger der Akteninhalt vollständig in digitalisierter Form vorgelegen hat, sämtliche zum Ausgleich angemeldete Kopierkosten als nicht erforderliche Auslagen im Sinne von § 46 Abs. 1 RVG anzusehen sind, da der Pflichtverteidiger auf diese Form der Information über den Akteninhalt verwiesen werden kann und die Fertigung von Ablichtungen damit nicht erforderlich wäre (vgl. hierzu OLG Köln ZfSch 2010, 106). Denn jedenfalls war die Fertigung von Kopien von TKÜ-Bänden, die von der Staatsanwaltschaft nicht den Anklagevorwürfen betreffend den von dem Beschwerdeführer verteidigten Angeklagten zugeordnet waren, hier nicht erforderlich. Wenn der Pflichtverteidiger gleichwohl die Auffassung vertritt, auch diese TKÜ-Bände auf eventuelle Entlastungsmomente im Hinblick auf seinen Mandanten überprüfen zu müssen, ist dies zwar sein gutes Recht, vermag dies aber die Erforderlichkeit dieser Auslagen nicht zu begründen. Vielmehr hätte für diese Überprüfung eine überschlägige Durchsicht auf dem Bildschirm ausgereicht. Die Anfertigung von Ablichtungen auch dieser TKÜ-Bände stellt sich somit als bloße Erleichterung dar, die einer Erstattung der hierdurch entstandenen Auslagen nicht zugänglich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG.
Fundstellen