Entscheidungsstichwort (Thema)

Bemessung des Beschwerdewertes bei Verurteilung zur Auskunftserteilung

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 14.04.2020; Aktenzeichen 3-09 O 58/19)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14. April 2020 verkündete Urteil der 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main -

3-09 O 58/19 - wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 500,00 Euro.

 

Tatbestand

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 - Insolvenzgericht - vom 10. Februar 2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners eröffnet und die Klägerin zur Insolvenzverwalterin bestellt.

Ob der Insolvenzschuldner durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 28. Februar 2019 als Kommanditist ausgeschlossen worden ist, steht zwischen den Parteien im Streit und ist Gegenstand eines weiteren Rechtsstreits der Parteien, der unter dem Aktenzeichen 5 U 3/20 beim Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhängig ist.

Mit der hiesigen Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Einsichts- und Auskunftsansprüche geltend.

Die 9. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main hat die Beklagte mit dem am 14. April 2020 verkündeten Urteil antragsgemäß verurteilt. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf das Urteil Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte die vollumfängliche Klageabweisung weiter.

Sie macht geltend, das Verfahren sei gemäß § 148 ZPO im Hinblick auf den oben angegebenen, ebenfalls beim hiesigen Senat anhängigen Rechtsstreit auszusetzen.

Die Beklagte beantragt,

das am 14.04.2020 verkündete und am 20.04.2020 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main unter Az. 3-09 O 58/19 wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung als unzulässig zu verwerfen bzw. zurückzuweisen

und tritt einer Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits entgegen.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens der Parteien wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 1. Februar 2021 und auf die zweitinstanzlich eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II. Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Weder übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstands 600,00 Euro, noch hat das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen.

Zur Begründung wird zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 1. Februar 2021 Bezug genommen, die weiterhin zutreffen.

Der daraufhin mit Schriftsatz vom 10. März 2021 gehaltene Vortrag der Beklagten führt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung.

Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, hat der Berufungskläger, d.h. vorliegend die Beklagte, den Wert nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gemäß § 511 Abs. 3 Hs. 1 ZPO glaubhaft zu machen. Bei einer Verurteilung zur Auskunft ist durch den Berufungskläger zunächst eine konkrete Darlegung des notwendigen Aufwands erforderlich. Kommt der Berufungskläger seiner Obliegenheit der Glaubhaftmachung, für die er sich nach § 511 Abs. 3 Hs. 1 ZPO aller Beweismittel außer der eidesstattlichen Versicherung bedienen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003, IX ZB 37/03, Rn. 8 - Juris), nicht nach, schätzt das Berufungsgericht die Beschwer nach freiem Ermessen gemäß § 3 ZPO (vgl. Heßler, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage (2020), § 511 Rn. 33, 34 m. w. N.). Für die Glaubhaftmachung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein geringerer Grad der richterlichen Überzeugungsbildung, eine Behauptung ist glaubhaft gemacht, sofern eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sie zutrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003, IX ZB 37/03, Rn. 8 - Juris).

Nach Ansicht des Senats lässt sich auch dem weiteren Beklagtenvorbringen ein schlüssiger Vortrag dazu, dass der für die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Unterlagen notwendige Kostenaufwand nunmehr 2.376,20 Euro betragen solle, nicht entnehmen, so dass von der Einvernahme des als Zeugen angebotenen A abzusehen ist.

Soweit die Beklagte sich auf eine ihrer Ansicht nach "detaillierte Kostenschätzung" des A (Anlage B 24, Anlagenband), bei dem sich nach dem Vorbringen der Beklagten "sämtliche Unterlagen" befinden (Bl. 390 d. A.), stützt, enthält diese "Schätzung" keine konkrete und damit im Hinblick auf die Darlegungsobliegenheit der Beklagten keine schlüssige Darstellung des für die Ermöglichung der Einsichtnahme notwendigen Aufwands.

Aus der "Schätzung", die sich am Urteilsausspruch nach lit. a) bis q) orientiert, ergibt sich insgesamt nicht in nachvollziehbarer Weise, warum die jeweils als "erforderlich" angegebene Tätigkeit des Steuerberaters notwendig sein soll für die bloße Ermöglichung der Einsichtnahme in die Unterlagen. Eine "Auskunft", wie sie der Steuerberater jeweils in der Schätzung zugrunde legt, ist mit Ausnahme der lit. i) nicht ge...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?