Leitsatz (amtlich)
Auf die Zuwiderhandlung des Verurteilten gegen eine Anordnung zur Mitteilung des Wohnungswechsels kann ein Bewährungswiderruf nicht gestützt werden. Denn eine solche Anordnung dient in der Regel nur der Erleichterung behördlicher Aufgabenerfüllung.
Verfahrensgang
LG Kassel (Entscheidung vom 15.05.2007) |
Tenor
1.
Der angefochtene Beschluss und der Sicherungshaftbefehl des Landgerichts Kassel vom 8.8.2006 werden aufgehoben.
2.
Der Verurteilte ist in dieser Sache unverzüglich aus der Sicherungshaft zu entlassen.
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Strafkammer hat in dem angefochtenen Beschluss die Reststrafenaussetzung zur Bewährung aus dem Beschluss des Landgerichts Kassel vom 19.5.2004 gemäß § 56 f Abs. 1 Ziff. 2 StGB widerrufen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten sowie die einfache Beschwerde gegen den Sicherungshaftbefehl vom 8.8.2006 haben in der Sache Erfolg.
Die Voraussetzungen für einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 f Abs. 1 Ziff. 2 StGB liegen nicht vor. Die im Beschluss vom 19.5.2004 erteilte Anordnung, jeden Wohnungswechsel der Kammer binnen einer Woche schriftlich anzuzeigen, ist als Weisung nach § 56 c StGB zulässig, sofern damit mehr erstrebt wird als eine reine Überwachung, nämlich eine Einflussnahme auf die künftige Lebensführung des Probanden (vgl. OLG Celle, NStZ 2004, 627). Eine solche Zweckbestimmung kann der Anordnung der Angabe jedes Wohnungswechsels - nach wohl inzwischen h.M. (vgl. Münchner Kommentar, Bearb. Groß, Rdnr. 7 zu § 56 c StGB m.w.N., Tröndle/Fischer, StGB, 52. Auflage, Rdnr. 3 zu § 56 c; OLG Köln, NStZ 1994, 509) - nicht ohne weiteres entnommen werden, da diese in der Regel nur der Erleichterung behördlicher Aufgabenerfüllung dient. So liegt der Fall hier. Die Anordnung der Mitteilung des Wohnungswechsels wird im Beschluss damit begründet, dass dies zur Gewährleistung der Bewährungsaufsicht - durch das Gericht - erforderlich sei. Auf die Zuwiderhandlung des Verurteilten gegen diese Anordnung kann daher ein Bewährungswiderruf nach § 56 f Abs. 1 Ziff. 2 StGB nicht gestützt werden.
Ein Bewährungswiderruf kommt zur Zeit auch aus anderen Gründen nicht in Betracht Soweit der Verdacht besteht, dass sich der Verurteilte erneut des Betruges schuldig gemacht hat (Verfahren 9812 Js 12007/06 und 2610 Js 25419/06 StA Kassel), kann darauf mit Blick auf die Unschuldsvermutung nach Ast, 6 Abs. 2 MRK ein Widerruf gemäß § 56 f Abs. 1 Ziff. 1 StGB nicht gestützt werden. Nach alldem war daher auch der Sicherungshaftbefehl vom 8.8.2006 aufzuheben.
Fundstellen
Haufe-Index 2573983 |
NStZ 2009, 39 |
ZAP 2008, 359 |
StRR 2007, 242 |
StraFo 2007, 383 |