Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzureichende Bestimmtheit eines Beschwerdeantrags im Unterhaltsabänderungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
Ein Beschwerdeantrag in einem Unterhaltsabänderungsverfahren ist nicht hinreichend bestimmt genug im Sinne des § 117 Abs. 1 S. 1 FamFG, wenn lediglich eine "reduzierte Anpassung" oder "Korrektur" des erstinstanzlichen Beschlusses verlangt wird und sich aus dem binnen der Beschwerdebegründungsfrist gehaltenen Vortrag in Zusammenschau mit dem erstinstanzlichen Vorgang nicht konkret ermitteln lässt, in welchem Umfang der Beschwerdeführer die vom Amtsgericht ausgesprochene Unterhaltshöhe beanstandet.
Normenkette
FamFG § 117 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
AG Fulda (Beschluss vom 03.03.2021) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Fulda vom 03.03.2021 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Gegenstandswert für das erstinstanzliche Verfahren wird in Abänderung der Wertfestsetzung im Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht - Fulda vom 03.03.2021 auf 2.325 EUR festgesetzt.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.325 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 06.06.2018 im Verfahren ... ist der Antragsgegner verpflichtet worden, rückständigen Unterhalt sowie laufenden Unterhalt ab dem 01.01.2018 in Höhe von monatlich 251 EUR für seine bei der Kindesmutter lebende Tochter X sowie Trennungsunterhalt an die Kindesmutter zu zahlen.
Am 14.10.2020 hat die Tochter X als Antragstellerin einen Abänderungsantrag beim Amtsgericht anhängig gemacht und Zahlung laufenden monatlichen Kindesunterhalts ab Dezember 2019 in Höhe von 105 % der Düsseldorfer Tabelle (= des Mindestunterhalts) begehrt. Begründet wurde der Abänderungsantrag damit, dass der Antragsgegner nur noch der Antragstellerin gegenüber unterhaltsverpflichtet sei, nachdem der Trennungsunterhalt infolge rechtskräftiger Ehescheidung und eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem in Russland lebenden Sohn des Antragsgegners infolge Eintritts dessen Volljährigkeit weggefallen seien.
In seiner im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahrens abgegebenen Stellungnahme des Antragsgegners vom 24.10.2020 erklärte dieser persönlich, bereits im Jahr 2019 freiwillig laut der Düsseldorfer Tabelle monatliche Summen in Höhe von 302 EUR gezahlt zu haben, und führte dann aus:
"Laut aktuelle Düsseldorfer Tabelle soll ich die Summe in der Höhe von 322,00 EUR monatlich zahlen. Ich bin auf keinen Fall dagegen. Aber dazu muss ein Beschluss sein. (...) Eine Einstufung in eine andere Einkommensgruppe der aktuellen Düsseldorfer Tabelle von 100 % auf 105 % ist unbegründet."
In einer Stellungnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners vom 16.11.2020 wird die Auffassung vertreten, für den Abänderungsantrag der Gegenseite bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Verfahrensbeteiligten dies außergerichtlich regeln können, wobei auf den Vorschlag zur Zahlung von 302 EUR monatlich verwiesen wird. Nach Zustellung des Abänderungsantrages hat der Antragsgegner dann unter anderem ausgeführt, er habe bis August 2020 noch monatlich 125 EUR an seinen Sohn gezahlt und überweise monatlich 100 EUR an seine ebenfalls in Russland lebende Mutter. Er trage die Kosten des Umgangs mit der Tochter, insbesondere die Fahrtkosten, habe berufsbedingte Aufwendungen und müsse monatlich seit März 2021 250 EUR auf einen Autokredit zahlen. Er sei daher zur Zahlung höheren Unterhalts an die Tochter nicht in der Lage.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht vom 03.03.2021, in dem der Antragsgegner anwesend war und der unter Beteiligung eines Dolmetschers für die russische Sprache erfolgte, beantragte die Antragstellerin die Abänderung des bestehenden Titels dahingehend, dass ab Dezember 2019 Kindesunterhalt in Höhe von 105 % der Düsseldorfer Tabelle zu zahlen sei. Der Antragsgegner beantragte, den Antrag zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 03.03.2021 hat das Amtsgericht dem Abänderungsantrag der Antragstellerin vollumfänglich stattgegeben und im Tenor der Entscheidung auch konkrete Zahlbeträge ab Dezember 2019 genannt, nämlich für Dezember 2019 330 EUR, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2020 monatlich 344 EUR, ab Januar 2021 monatlich 364,50 EUR. Das Amtsgericht ist von einem dem Jahr 2018 vergleichbaren Einkommen des Antragsgegners in Höhe von unbereinigt netto 2.117 EUR ausgegangen und hat wegen Wegfalls der Trennungsunterhaltsverpflichtung eine Höherstufung in der Düsseldorfer Tabelle um eine Stufe auf 105 % vorgenommen.
Gegen den am 07.04.2021 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 22.04.2021 Beschwerde eingelegt (Eingang beim Familiengericht: 25.04.2021). Die Entscheidung des Amtsgerichts sei korrekturbedürftig, da diese die geltend gemachten Ausgaben des Antragsgegners (Kreditkosten, Umgangskosten, finanzielle Unterstützung des Sohnes und der Mutter) nicht berücksichtige. In einem beigefügten persönlichen Schreib...