Entscheidungsstichwort (Thema)
Löschung einer Handelsregistereintragung über die Durchführung einer Kapitalerhebung aus genehmigtem Kapital
Normenkette
FGG §§ 142-143, 144 Abs. 2; AktG §§ 202-203, 241
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3/7 T 60/00) |
AG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 72 HRB 3200) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde der Betroffenen zu tragen.
Beschwerdewert: 100.000 DM.
Gründe
Die zulässige weitere Beschwerde ist nicht begründet, da die Entscheidung des LG nicht auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 550 ZPO).
Das LG ist zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die Beschwerde der Antragsstellerin – soweit sie sich gegen die beiden Handelsregistereintragungen v. 28.9.2000 und v. 11.10.2000 über die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft richtet – unzulässig ist, da bereits vollzogene Handelsregistereintragungen nicht rechtsmittelfähig sind (vgl. BGH v. 21.3.1988 – II ZB 69/87, BGHZ 104, 61 = NJW 1988, 1840 und Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 14. Aufl., § 19 Rz. 5 jeweils m.w.N.).
Des Weiteren haben die beiden Vorinstanzen i.E. zu Recht die Einleitung eines Verfahrens zur amtswegigen Löschung dieser beiden Handelsregistereintragungen abgelehnt.
Allerdings richtet sich deren Löschung nicht nach der von den Vorinstanzen herangezogenen Vorschrift des § 142 FGG, sondern nach der vorrangigen Spezialvorschrift des § 144 Abs. 2 FGG. Deren Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, so dass eine Löschung nicht in Betracht kommt.
Gemäß § 144 Abs. 2 FGG kann ein in das Handelsregister eingetragener Beschluss der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft nach §§ 142, 143 FGG als nichtig gelöscht werden, wenn er durch seinen Inhalt zwingende Vorschriften des Gesetzes verletzt und seine Beseitigung im öffentlichen Interesse liegt. Hier betreffen die beiden Handelsregistereintragungen, deren Löschung die Antragstellerin begehrt, die Durchführung von Kapitalerhöhungen, die der Vorstand der Betroffenen mit Zustimmung des Aufsichtsrates aufgrund der vorausgegangenen Ermächtigung durch Beschluss der Hauptversammlung zu einem genehmigten Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre beschlossen hat. § 144 Abs. 2 FGG ist auf einen nichtigen oder fehlerhaften Kapitalerhöhungsbeschluss der Aktiengesellschaft unmittelbar anwendbar. Darüber hinaus findet er aber auch analoge Anwendung auf die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung einer Aktiengesellschaft (vgl. OLG Karlsruhe v. 18.12.1985 – 11 W 86/85, OLGZ 1986, 155 [157] AG 1986, 167 (Hüffer, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 189 Rz. 7; Lutter/Friedewald, ZIP 1986, 691 [693]; a.A.: Baumbach/Hueck, Aktiengesetz, 13. Aufl., § 188 Rz. 4; von Godin/Wihelmi, Aktiengesetz, 4. Aufl., § 188 Anm. 7).
Aus der Anwendung des § 144 Abs. 2 FGG ergibt sich ein ggü. einer Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister stark eingeschränktes Prüfungsrecht des Registergerichtes. Bei dem Löschungsverfahren handelt es sich nämlich um ein selbstständig ausgestaltetes und von besonderen gesetzlichen Voraussetzungen abhängiges Verfahren, das nicht dazu dient, etwaige Fehler des Anmelde- oder Eintragungsverfahrens allgemein zu korrigieren (vgl. BayObLG v. 18.7.1991 – BReg. 3 Z 133/90, BayObLGZ 1991, 337 = GmbHR 1992, 304; v. 19.10.1995 – 3 Z BR 268/95, GmbHR 1996,441). Das amtswegige Löschungsverfahren hat den Zweck, im öffentlichen Interesse erlassene Vorschriften durchzusetzen. Deshalb muss nach dem Wortlaut des § 144 Abs. 2 FGG der als nichtig zu löschende Beschluss der Hauptversammlung, bzw. im Falle der analogen Anwendung die Durchführung der Kapitalerhöhung dem Inhalt nach und nicht nur durch die Art des Zustandekommens zwingende gesetzliche Vorschriften verletzen und die Beseitigung der Eintragung im öffentlichen Interesse erforderlich erscheinen.
Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die vom Vorstand aufgrund der vorausgegangenen Ermächtigung durch die Hauptversammlung beschlossene Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechtes der Aktionäre bewegt sich im Rahmen der gem. §§ 202, 203 AktG vorgegebenen formellen Voraussetzungen und hat keinen gesetzwidrigen Inhalt. Ob die Kapitalerhöhung aus den von der Antragstellerin behaupteten Mängeln materieller Art nichtig oder anfechtbar ist, ist im registergerichtlichen Amtslöschungsverfahren nicht zu prüfen. Vielmehr steht den Aktionären für die Geltendmachung einer diesbezüglichen Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen die Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage nach Maßgabe der Vorschriften der §§ 241 ff. AktG vor dem Prozessgericht zur Verfügung (vgl. Baums, Eintragung und Löschung von Gesellschafterbeschlüssen, 1981, S. 110; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl., § 144 Rz. 27).
Unabhängig davon fehlt es auch an der weiteren Voraussetzung, dass die Beseitigung im öffentlichen Interesse erforderlich sein muss. Denn als öffentliches Interesse kommt re...