Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 22.12.1993; Aktenzeichen 9 O 265/93) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin wird der im Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 22.12.1993 enthaltene Beschluß über die Festsetzung des Streitwertes abgeändert.
Der Streitwert für sämtliche gerichtlichen und außergerichtlichen Gebühren wird auf
festgesetzt; ausgenommen davon sind die Verhandlungsgebühr hinsichtlich des Beklagten zu 1.) und die Urteilsgebühr, für die der Streitwert lediglich
beträgt.
Diese Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die gemäß § 25 Abs. 2 GKG in Verb, mit § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Die Streitwertfestsetzung des Landgerichts im Urteil vom 22.12.1993 ist nicht richtig. Das Landgericht hat bei der Anwendung des § 18 GKG nicht beachtet, daß neben der Stufenklage eine (weitere) Leistungsklage erhoben worden ist, auf die § 18 GKG nicht anzuwenden ist; es hat ferner außer Acht gelassen, daß ein anderer Wert insoweit gilt, als einzelne Gebühren im Zusammenhang mit der einseitigen Erledigungserklärung im Verhältnis zum Beklagten zu 1.) entstanden sind.
Das Landgericht hat die Vorschrift des § 18 GKG nicht richtig angewandt, indem es von den in der Klage miteinander verbundenen Ansprüchen, wie sie in den Anträgen zu Ziffer 1.) bis 4.) zum Ausdruck kommen, lediglich den höchsten Ausdruck berücksichtigt hat, nämlich den mit 7.580,82 DM bezifferten Zahlungsantrag. Dabei hat es übersehen, daß § 18 GKG nur für die Stufenklage an sich gilt, die durch die Anträge Ziffer 2.) bis 4.) gekennzeichnet wird, und nicht für den weiteren, mit der Stufenklage verbundenen Anspruch, wie er in dem bezifferten Zahlungsantrag Ziffer 1.) zum Ausdruck kommt. Daß dieser Zahlungsanspruch der bezifferbare Teil des im Rahmen der Stufenklage geltend gemachten, noch nicht bezifferbaren Restanspruches ist, ändert daran nichts. Wird von einem Leistungsanspruch sogleich ein bezifferter Teilbetrag geltend und der weitergehende Anspruch von dem Ergebnis einer zunächst verlangten Auskunftserteilung oder Rechnungslegung abhängig gemacht, so liegt nur hinsichtlich des Restanspruchs eine neben dem bezifferten Teilanspruch gesondert nach § 18 GKG zu bewertende Stufenklage vor. Den Streitwert bilden in einem solchen Falle die zusammenzurechnenden Werte des bezifferten Teilanspruchs und der Stufenklage (so auch KG in Rpfleger 73, 226; Schneider, Streitwertkommentar, 10. Aufl., RN 4242).
Dies bedeutet, daß zu dem Wert des bezifferten Zahlungsanspruchs (7.580,82 DM) noch der Wert der Stufenklage hinzuzurechnen ist. Dieser entspricht nach § 18 GKG dem höchsten der verbundenen Ansprüche. Der Senat folgt der Wertbestimmung für die einzelnen Anträge der Stufenklage, wie sie das Amtsgericht Offenbach mit Beschluß vom 10.03.1993 vorgenommen hat (1.000,– DM für das Auskunftsverlangen, 250,– DM für die geforderte eidesstattliche Versicherung und 3.000,– DM für den noch unbezifferten Leistungsantrag). Aus diesem Grunde beträgt der Wert der Stufenklage 3.000,– DM, womit sich ein Gesamtstreitwert von (7.580,82 DM +3.000,– DM =) 10.580,82 DM ergibt.
Dieser Wert ist maßgebend für die allgemeine gerichtliche Verfahrensgebühr sowie die anwaltliche Prozeß- und Verhandlungsgebühr, denn die in der Klageschrift angekündigten Anträge sind sämtlich gestellt worden, wenn auch im Namen der Beklagten zu 2.).
Für die gerichtliche Urteilsgebühr und hinsichtlich der den Beklagten zu 1.) betreffenden Verhandlungsgebühr beträgt der Streitwert jedoch wegen der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers nur 50 % des ursprünglichen Wertes, also 5.290,41 DM.
Hinsichtlich der umstrittenen Frage, wie der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung zu bemessen ist (siehe zum Stand der Meinungen Baumbach-Lauterbach-Hartmann, ZPO, 51. Aufl., RN 45 zu Anh § 3; Zöller-Vollkommer, ZPO, 18. Aufl., RN 48 zu § 91 a; Thomas-Putzo, ZPO, 18. Aufl., RN 59 zu § 91 a), gibt der Senat seine bisherige Auffassung auf, wonach sich der Streitwert nach dem Kosteninteresse richtet. Er schließt sich numehr der bereits von dem OLG Celle (NJW 70, 2113), dem OLG München (NJW 75, 2021) und von Thomas-Putzo (a.a.O.) vertretenen Auffassung an, wonach grundsätzlich von dem ursprünglichen Streitwert auszugehen, jedoch ein Abschlag von 50 % vorzunehmen ist.
Es erscheint richtig, bei der einseitigen Erledigungserklärung den Streitwert wie bei einer positiven Feststellungsklage zu bestimmen. Die einseitige Erledigungserklärung stellt sich als zulässige Klageänderung dar, weil durch sie der ursprüngliche Streitgegenstand, der durch einen Leistungs- oder Gestaltungsanspruch gekennzeichnet wurde, durch das Begehren des Klägers auf Feststellung ersetzt wird, daß die ursprüngliche Klage bis zur Erledigungserklärung zulässig und begründet war. Dieses Feststellungsbegehren ist zwar ein Weniger als der ursprüngliche, auf Leistung oder Gestaltung gerichtete Streitgegenstand...