Leitsatz (amtlich)

1. Bei der Frage, ob ein Antrag gem. § 926 ZPO auf Fristsetzung zur Klageerhebung zulässig ist, ist grundsätzlich auf die Anhängigkeit der Hauptsache und nicht auf die Rechtshängigkeit abzustellen.

2. Die Anhängigkeit der Hauptsache steht der Zulässigkeit jedoch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger zwar die Klageschrift eingereicht hat, den Gerichtskostenvorschuss aber nicht einzahlt.

 

Normenkette

ZPO § 926

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.11.2005; Aktenzeichen 2-3 O 405/05)

 

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

 

Gründe

Die gem. § 567 ZPO zulässige (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 926 Rz. 21; Heinze in MünchKomm/ZPO, § 926 Rz. 14) Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 926 Abs. 1 ZPO ist dem Gläubiger auf Antrag des Schuldners eine Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage zu setzen, wenn die Hauptsache nicht anhängig ist.

Die Antragsteller haben zwar mit Schriftsatz vom 5.9.2005 Hauptsacheklage erhoben, den mit Schreiben des LG vom 23.9.2005 angeforderten Gerichtskostenvorschuss bis heute jedoch nicht eingezahlt.

Zwar ist die Hauptsache damit anhängig, denn diese beginnt mit dem Eingang der Klageschrift (BGH NJW 1987, 3265). Dem Zweck des § 926 ZPO ist damit jedoch nicht Genüge getan. Denn die Vorschrift will verhindern, dass der Schuldner auf Dauer einer einstweiligen Maßnahme unterworfen ist, und gibt ihm deshalb die Möglichkeit, eine Überprüfung im Hauptsacheverfahren zu erzwingen. Ob mit Rücksicht darauf der Meinung zu folgen ist, nur eine rechtshängige Hauptsacheklage stehe einer Fristsetzung gem. § 926 Abs. 1 ZPO entgegen (Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., § 926 Rz. 10; Heinze in MünchKomm/ZPO, § 926 Rz. 9; aus der Entscheidung BGH NJW-RR 1987, 685 lässt sich das Erfordernis der Rechthängigkeit nicht entnehmen, sondern nur die Selbstverständlichkeit, dass ein in der Hauptsache rechtshängiger Anspruch der Fristsetzung jedenfalls entgegensteht; auf die Anhängigkeit abstellend, aber ohne nähere Begründung: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 926 Rz. 3; Schuschke/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl., § 926 Rz. 7; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 56 Rz. 5), erscheint zweifelhaft. Dem steht der Gesetzeswortlaut entgegen, der die fehlende Anhängigkeit der Hauptsache voraussetzt. Es erscheint auch nicht sachgerecht, dem Schuldner die Möglichkeit zur Erzwingung einer (weiteren) Hauptsacheklage zu geben, wenn die Rechtshängigkeit einer bereits erhobenen Klage aus Gründen noch nicht eingetreten ist, die in der Sphäre des Gerichts liegen. Die Rückwirkungsfunktion des § 167 ZPO greift hier nicht korrigierend ein, weil es um die Frage geht, ob das Gericht gem. § 926 Abs. 1 ZPO in dem Stadium nach Erhebung der Hauptsacheklage, aber vor Zustellung derselben, verpflichtet ist, eine Frist zur Erhebung einer weiteren Klage zu setzen.

Daher ist, dem Wortlaut des § 926 Abs. 1 ZPO folgend, auf die Anhängigkeit der Hauptsache abzustellen. Das gilt allerdings mit Rücksicht auf den Zweck des § 926 ZPO nur mit der Einschränkung, dass der Gläubiger neben der Einreichung der Klageschrift alles in seinem Einflussbereich liegende getan hat, um die Zustellung der Klageschrift zu ermöglichen (so offenbar auch OLG Dresden v. 10.4.2001 - 15 W 522/01, OLGReport Dresden 2001, 459), also insb. den angeforderten Gerichtskostenvorschuss eingezahlt hat.

Da die Antragsteller dies bislang versäumt haben, hat das LG mit Recht eine Frist gem. § 926 Abs. 1 ZPO gesetzt. Die Antragsteller können der angedrohten Aufhebung der einstweiligen Verfügung entgehen, indem sie den Gerichtskostenvorschuss für die bereits eingereichte Klage zahlen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) liegen nicht vor.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1505403

NJOZ 2006, 4252

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