Entscheidungsstichwort (Thema)
Tatmehrheit bei Einreichung eines Prüfungsberichts gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 KWG sowohl bei Bundesbank als auch BaFin. Jahresabschluss. KWG. OWiG. Prüfung. Tatmehrheit. verspätete Einreichung
Leitsatz (amtlich)
1. Die verspätete Einreichung eines Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 KWG stellt zwei in Tatmehrheit (§ 20 OWiG) zueinander stehende Verstöße dar, die jeweils gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 11 b) KWG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind.
2. Bereits aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 S. 3 KWG folgt, dass der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung sowohl bei der Bundesanstalt als auch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen hat. Auch aus § 1 Abs. 1 AnzV folgt eine entsprechende Einreichungspflicht des Abschlussprüfers bei beiden Adressaten.
3. § 7 KWG sieht vor, dass die Deutsche Bundesbank und die BaFin im Rahmen der laufenden Überwachung der Institute zusammenarbeiten. Hierbei ist die Deutsche Bundesbank gemäß S. 2 der Vorschrift für die laufende Überwachung zuständig, was auch die Auswertung der von den Instituten eingereichten Prüfungsberichte nach § 26 KWG umfasst (vgl. Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 5. Auflage 2017, § 125, Rn. 15). Der Bundesanstalt sind hingegen gemäß § 7 Abs. 2 S. 5 KWG die aufsichtrechtlichen Maßnahmen vorbehalten, was ebenfalls zwingend die Kenntnis der Prüfungsberichte voraussetzt. Somit folgt auch aus dem Sinn und Zweck der deutschen Finanzdienstleistungsaufsicht, nämlich der Gewährleistung eines funktionsfähigen, stabilen und integeren deutschen Finanzsystems sowie der Sicherstellung des Vertrauens der Bankkunden und Anleger in dieses Finanzsystem (vgl. hierzu Auerbach/Klotzbach/Schwennicke-Auerbach, Kreditwesengesetz, 3. Auflage 2016, § 26 Rn. 1), dass eine hinreichende Überwachung, Kontrolle und ggf. Sanktionierung der Institute im Rahmen der Solvenzaufsicht nur dann gewährleistet ist, wenn sowohl die Deutsche Bundesbank als auch die Bundesanstalt den jeweiligen Prüfungsbericht über den Jahresabschluss fristgemäß erhalten.
4. § 26 Abs. 1 S. 3 KWG legt dem Abschlussprüfer somit zwei eigenständige Pflichten, nämlich die Einreichung eines Prüfungsberichts sowohl bei der Deutschen Bundesbank als auch bei der Bundesanstalt, auf. Insofern ist ohne Relevanz, dass es sich hierbei um den inhaltlich identischen Bericht handelt. Kommt der Abschlussprüfer diesen beiden Pflichten nicht nach, begeht er mithin auch zwei eigenständige Verstöße gegen § 26 Abs. 1 S. 3 KWG, die in Tatmehrheit gemäß § 20 OWiG zueinander stehen, weshalb in diesem Fall auch zwei Geldbußen verwirkt sind. Eine natürliche Handlungseinheit liegt deshalb nicht vor.
Normenkette
KWG § 26 Abs. 1 S. 3, § 56 Abs. 2 Nr. 11 b); HGB § 340k Abs. 1 S. 2; OWiG § 20; AnzV § 1 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Beschluss vom 14.11.2018; Aktenzeichen 941 OWi 7591 Js 244688/18) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 14. November 2018 wird als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Nebenbeteiligten ergeben hat.
Die Nebenbeteiligte hat die Kosten ihres ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Ergänzend merkt der Senat an:
Der Nebenbeteiligte wurde von einem gemäß § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 10 KWG der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Institut als Abschlussprüferin für die Prüfung des Jahresabschlusses der Jahre 2016 und 2017 bestellt. Sie übersandte die Prüfberichte für beide Geschäftsjahre jeweils erst mehrere Monate nach Ablauf der sich aus § 340k Abs. 1 S. 2 HGB ergebenden Frist und somit verspätet sowohl an die Deutsche Bundesbank als auch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat die Nebenbeteiligte deshalb mit dem angefochtenen Beschluss zu Geldbußen in Höhe von zweimal 6.000,-- EUR sowie zweimal 10.000,-- EUR verurteilt und hierbei hinsichtlich der beiden verspätet eingereichten Prüfungsberichte für ein Geschäftsjahr jeweils Tatmehrheit angenommen.
Das Amtsgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zurecht von Tatmehrheit im Sinne von § 20 OWiG ausgegangen.
Die verspätete Einreichung eines Berichts über die Prüfung des Jahresabschlusses bei der Bundesanstalt und bei der Deutschen Bundesbank gemäß § 26 Abs. 1 S. 3 KWG stellt zwei eigenständige und somit in Tatmehrheit (§ 20 OWiG) zueinanderstehende Verstöße dar, die jeweils gemäß § 56 Abs. 2 Nr. 11 b) KWG als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt sind.
Bereits aus dem Wortlaut von § 26 Abs. 1 S. 3 KWG folgt eindeutig, dass der Abschlussprüfer den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung sowohl bei der Bundesanstalt als auch bei der Deutschen Bundesbank einzureichen hat. Auch aus § 1 Abs. 1 AnzV folgt eine entsprechende Einreichungspflicht des Abschlussprüfers...