Leitsatz (amtlich)
Voraussetzungen für Prozesssicherheit nach § 110 ZPO
Normenkette
ZPO § 110
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.10.2016; Aktenzeichen 2-30 O 103/16) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18.10.2016 verkündete Zwischenurteil des Landgerichts Frankfurt am Main - Aktenzeichen: 2-30 O 103/16 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
Der Streitwert wird auf 2.000.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
I. Die Klägerin, welche als US-amerikanische Bank mit Sitz in Stadt1, South Dakota, über eine Niederlassung in London verfügt, nimmt den Beklagten auf der Grundlage einer durch diesen im Zusammenhang mit einem Darlehensvertrag vom 11.07.2006 zwischen der Bank1 N. A., Niederlassung Stadt2 und der A GmbH & Co. KG (im Folgenden: A KG) unter dem 24.07.2016 abgegebenen Garantieerklärung auf die Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 2.000.000,00 Euro in Anspruch. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, als Rechtsnachfolgerin der mit ihr im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung mit Wirkung vom 20.03.2010 verschmolzenen ursprünglichen Darlehensgeberin, der Firma Bank1 N. A. aufzutreten.
Gegenüber der Klage hat der Beklagte die Anordnung der innerhalb einer von dem erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist zu leistenden Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten des Beklagten geltend gemacht und für den Fall, dass die Klägerin innerhalb der ihr gesetzten Frist der Anordnung der Sicherheitsleistung nicht nachkomme, den Antrag angekündigt, die Klage für zurückgenommen zu erklären. Diesem Begehren hat sich der Streithelfer des Beklagten angeschlossen.
Zur ergänzenden Darstellung des gesamten Sach- und Streitstandes erster Instanz wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen, durch das das Landgericht die Anträge des Beklagten und seines Streithelfers auf Leistung einer Prozesskostensicherheit zurückgewiesen hat.
Zur Begründung hat das Landgericht darauf abgestellt, eine Verpflichtung der Klägerin zur Stellung einer Prozesskostensicherheit gemäß § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO und § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO sei nicht gegeben, auch wenn die Klägerin ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum habe. Auch wenn sich sowohl der verwaltungs- als auch satzungsmäßige Sitz der Klägerin in den USA befinde, ohne dass auf die Niederlassung in London abgestellt werden könne, verfüge die Klägerin zur Deckung der Prozesskosten über hinreichend dinglich gesicherte Forderungen entsprechend § 110 Abs. 2 Nr. 3 ZPO. Ungeachtet der von dem Beklagten bestrittenen dinglich gesicherten Darlehensforderungen über 422,67 Millionen Britische Pfund bzw. 288,66 Millionen Euro ergebe sich aus dem streitgegenständlichen Prozessstoff, dass die Klägerin jeweils über einen dinglich gesicherten Zahlungsanspruch gegenüber der A KG in Höhe von 10,87 Millionen Euro verfüge, wodurch der Betrag der von den Beklagten geltend gemachten Rechtsanwaltskosten für drei Instanzen in Höhe von 84.000,00 Euro ohne Weiteres abgegolten sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der er weiterhin die Anordnung der innerhalb einer von dem erkennenden Gericht zu bestimmenden Frist zu leistenden Sicherheit für sämtliche zu erwartenden Prozesskosten in gerichtlich bestimmter Höhe geltend macht.
Der Beklagte beantragt,
das Zwischenurteil der 30. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18.10.2016 dahingehend abzuändern, dass angeordnet wird, dass die Klägerin dem Beklagten innerhalb einer von dem erkennenden Senat zu bestimmenden Frist Sicherheit für sämtliche zu erwartende Prozesskosten des Beklagten in gerichtlich bestimmter Höhe zu leisten habe;
für den Fall, dass die Klägerin innerhalb der gesetzten Frist der Anordnung der Sicherheitsleistung nicht nachkomme, die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung für zurückgenommen zu erklären.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Senat hat die Parteien durch Beschluss vom 5. April 2017 im Einzelnen von den Gründen in Kenntnis gesetzt, aus denen der Senat der Berufung des Beklagten offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg beimisst und beabsichtigt, die Berufung ohne Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Zur Vermeidung von überflüssigen Wiederholungen wird auf die Gründe des Hinweisbeschlusses vom 5. April 2017 (Blatt 355 ff d. A.) Bezug genommen.
II. Die Berufung des Beklagten ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angegriffene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 51...