Leitsatz (amtlich)
Für eine neben einer zulässig eingelegten Berufung erhobene Vollstreckungsgegenklage fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein weiter gehender Rechtsschutz als im Berufungsverfahren nicht erlangt werden kann.
Normenkette
ZPO § 767
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Beschluss vom 22.07.2005; Aktenzeichen 2-24 O 159/05) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 24. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 22.7.2005 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Beschwerdewert: 1.273 EUR.
Gründe
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Zu Recht hat das LG den Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 769 ZPO zurückgewiesen. Denn die Vollstreckungsgegenklage hat keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig.
Hat der Vollstreckungsschuldner gegen das ihn beschwerende Urteil eine zulässige Berufung eingelegt, besteht kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, wegen der Einwendungen, die im Berufungsverfahren geltend gemacht werden können, zusätzlich auch eine Vollstreckungsgegenklage zu erheben (KG, Beschl. v. 29.10.1996 - 7 W 5743/96, KGReport Berlin 1997, 11 = Juris; OLG Hamm, Beschl. v. 18.12.1992 - 26 U 202/92, Juris; OLG Frankfurt, Beschl. v. 26.11.1993 - 21 W 35/93, OLGReport Frankfurt 1994, 82 = Juris; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 767 Rz. 4).
So liegt es hier. Der Kläger hat gegen das Urteil, gegen dessen Vollstreckbarkeit er sich mit der Vollstreckungsgegenklage wendet, eine zulässige Berufung eingelegt. Mit der Berufung kann er den Erfüllungseinwand geltend machen. Das gilt auch für die von ihm nach Schluss der mündlichen Verhandlung angeblich vorgenommenen Erfüllungshandlungen. Diesem neuen Verteidigungsvorbringen steht § 531 ZPO nicht entgegen. Auch den Einwand, seine Leistungspflicht sei wegen Unmöglichkeit erloschen, kann in dem Berufungsverfahren geltend gemacht werden. Nichts anderes gilt für den Einwand, die Tenorierung des LG sei nicht zur Vollstreckung geeignet. Insoweit rügt der Kläger die im Berufungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigende Frage der Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder Bestimmtheit des Klageantrags.
Die erhobene Vollstreckungsabwehrklage ist nicht deshalb zulässig, weil der Kläger rügt, dass der vom Beklagten erteilte Vollstreckungsauftrag seinem Inhalt nach über die Tenorierung des LG hinaus gehe. Dieser Gesichtspunkt ist zwar nicht Gegenstand der Überprüfung des angefochtenen Urteils im Berufungsverfahren. Er betrifft jedoch nicht einen im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage statthaften Einwand. Bei einer Klage nach § 767 ZPO geht es allein um materiell-rechtliche Einwände gegen den titulierten Anspruch (BGH v. 5.12.2003 - V ZR 341/02, MDR 2004, 471 = BGHReport 2004, 506 = NJW-RR 2004, 1135 [1136]). Die Rüge, der Kläger oder der Gerichtsvollzieher lege den Titel unrichtig aus, bezieht sich jedoch auf die Art und Weise der Zwangsvollstreckung, für deren Überprüfung die Erinnerung nach § 766 ZPO oder möglicherweise auch eine Feststellungsklage in Betracht kommt (Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 766 Rz. 20).
Danach bietet die erhobene Vollstreckungsgegenklage dem Kläger keinen über die eingelegte Berufung hinausgehenden Rechtsschutz.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. Der Beschwerdewert entspricht 20 % des Hauptsachewertes, da der Antrag nach § 769 ZPO lediglich die einstweilige Vollstreckungshinderung zum Gegenstand hatte (BGH v. 28.5.1991 - IX ZR 181/90, MDR 1991, 1204 = NJW 1991, 2280).
Fundstellen
Haufe-Index 1442394 |
OLGR-West 2006, 313 |