Entscheidungsstichwort (Thema)

Handelsregister: Anwendung von § 17 I 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Frage der Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 HRV auf nachträgliche tatsächliche Änderungen - hier: Firma - bei der eingetragenen Komplementärin einer Kommanditgesellschaft bereits von Amts wegen

2. Im Falle einer - offengelassenen - Anwendung hat das Registergericht nach Ansicht des Senats jedoch ein Ermessen, ob es die entsprechende "Berichtigung" vornimmt (in Abgrenzung zu OLG Hamm, Beschl. v. 26.1.2010 - I-15 W 361/09).

3. Ohne tragend für die Begründung des konkreten Sachverhalts zu sein, geht der Senat in dem Beschluss weiterhin davon aus, dass ein entsprechender "Antrag" auf "Berichtigung" nicht nach § 108 HGB der Vornahme durch sämtliche Gesellschafter der Gesellschaft bedarf, sondern entweder durch einen Vertretungsberechtigten der Gesellschaft oder aber auch durch den von der Änderung unmittelbar betroffenen Gesellschafter alleine erfolgen kann und weiterhin - jedenfalls derzeit in Hessen - nicht zwingend der Form des § 12 HGB bedarf.

 

Normenkette

HdlRegVfg § 8 Abs. 3, § 17 Abs. 1 S. 1; HGB § 12 Abs. 1 S. 1, § 106 Abs. 2 Nr. 1, §§ 107-108

 

Verfahrensgang

AG Darmstadt (Entscheidung vom 05.07.2013; Aktenzeichen HRA ...)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Im Handelsregisterblatt der Gesellschaft ist deren persönlich haftende Gesellschafterin (nachfolgend: Komplementärin) derzeit noch unter deren früherer Firma A. GmbH eingetragen.

Nachdem sich diese Firma der Komplementärin aufgrund Beschlusses deren Gesellschafterversammlung vom 21.3.2013 durch Eintragung in deren Handelsregisterblatt am 24.4.2013 nunmehr in A GmbH geändert hat, hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft mit elektronischem Schreiben an das Registergericht vom 24.6.2013 um Berichtigung der Firma ihrer Komplementärin im Handelsregisterblatt der Gesellschaft gebeten (Bl. 182, 206 der Registerakte).

Der Rechtspfleger des Registergerichts hat daraufhin mit Schreiben vom 26.6.2013 (Bl. 183 der Registerakte) mitgeteilt, die Berichtigung der Komplementärin von Amts wegen komme nicht in Betracht, die richtige Gesellschafterin sei eingetragen. Die Firmenänderung der Gesellschafterin gehöre zu den eintragungsfähigen Tatsachen und sei, sofern die Eintragung gewünscht werde, nach §§ 161 Abs. 2, 108 HGB von allen Gesellschaftern formgerecht anzumelden.

Mit Schriftsatz vom 1.7.2013 (Bl. 184 f. der Registerakte) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft um Änderung dieser Auffassung gebeten und insoweit aus einem Beschluss des OLG Celle vom 18.9.2012 - 9 W 124/12 zitiert und darauf hingewiesen, dass sich das OLG Hamm in seiner Entscheidung vom 6.1.2010 - 15 W 361/09, inhaltlich gleichartig geäußert habe.

Mit Schreiben vom 5.7.2013 (Bl. 186 f. der Registerakte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts sodann seine bisherige Rechtsansicht bekräftigt und u.a. die Auffassung vertreten, die Entscheidung des OLG Celle sei in Teilen nicht nachvollziehbar. Eine Berichtigung des Namens der Komplementärin von Amts wegen werde auch nach dem im Gegensatz zu § 319 ZPO erweiterten Anwendungsbereich des § 17 HRV für unzulässig gehalten. In das Register der Gesellschaft sei die richtige Gesellschafterin eingetragen gewesen und noch immer eingetragen. § 17 HRV ermögliche die Beseitigung von Schreibfehlern und anderen offensichtlichen Unrichtigkeiten. Dieser Fall sei vorliegend jedoch nicht gegeben. Aber auch, wenn man in der derzeitigen Eintragung einen Fehler erkennen wolle, halte es das Registergericht angesichts der Möglichkeit der Anmeldung für ermessensfehlerhaft, § 17 HRV anzuwenden.

Mit elektronischem Schreiben vom 2.8.2013 an das Registergericht (Bl. 191 f. der Registerakte), hat der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft Beschwerde, hilfsweise Erinnerung gegen "die Entscheidung" des Registergerichts vom 5.7.2013 eingelegt. Als Rechtsmittel komme vorliegend nicht die Erinnerung, sondern eine Beschwerde nach § 58 FamFG in Betracht. Begehrt werde ein Handeln von Amts wegen, welches das Registergericht abgelehnt habe. In dieser ablehnenden Entscheidung liege ein Beschluss i.S.v. § 38 FamFG. Zur Begründung der Beschwerde wird im Wesentlichen nochmals aus der zuvor in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Celle zitiert und auf die bereits genannte Entscheidung des OLG Hamm Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 8.8.2013 (Bl. 189 f. der Registerakte) hat der Rechtspfleger des Registergerichts darauf hingewiesen, dass sein Schreiben vom 5.7.2013 als Zurückweisungsbeschluss anzusehen gewesen sei, was, wie der Verfahrensbevollmächtigte der Gesellschaft nach telefonischer Rücksprache bestätigt habe, dort auch so verstanden worden sei. Der Beschwerde helfe er jedoch nicht ab. § 17 HRV erweitere zwar die Möglichkeit einer amtswegigen Berichtigung des Registers über ein Schreibversehen hinaus; Voraussetzung bleibe jedoch eine Unrichtigkeit des Registers. Das OLG Celle sehe i...

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