Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung zwischen Abänderung einer einstweiligen Anordnung gem. § 54 FamFG und einem Hauptsacheverfahren auf negative Feststellung, dass die einstweilige Anordnung nicht mehr besteht

 

Normenkette

FamFG § 52 Abs. 2, §§ 54, 246; ZPO § 104 Abs. 3, § 256; RVG § 16 Nr. 5, § 15 Abs. 5 S. 2

 

Verfahrensgang

AG Fürth (Odenwald) (Beschluss vom 17.03.2014; Aktenzeichen 4 F 196/13 UK)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des AG - Familiengericht - Fürth/Odw. vom 17.3.2014 aufgehoben. Der Kostenfestsetzungsantrag der Antragsgegner vom 12.2.2014 wird zurückgewiesen. Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten des Beschwerdeverfahrens fallen den Antragsgegnern zur Last.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 627,67 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Antragsteller wendet sich mit der sofortigen Beschwerde gegen eine Verpflichtung zur Erstattung von Verfahrenskosten i.H.v. 627,67 EUR an die Antragsgegner.

Mit der Antragsschrift vom 28.5.2013 beantragte der Antragsteller, "bei einer von dem Antragsgegner im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht durch Versäumnisentscheidung ... ohne mündliche Verhandlung zu beschließen: Die Unterhaltsverpflichtung des Antragstellers aus dem Beschluss des AG Fürth vom 5.12.2012 - 4 F 359/12 EAUK wird dahin abgeändert, dass er mit Wirkung ab dem 1.5.2013 nur noch zu monatlichen Unterhaltszahlungen i.H.v. NULL EURO an die Antragsgegner zu 1. und 2. verpflichtet ist." In der Antragsbegründung finden sich Sätze wie "Die einstweilige Anordnung ist antragsgemäß abzuändern ..." oder "Die Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung ist daher antragsgemäß aufzuheben." Es finden sich aber auch Beweisangebote wie "sachverständiges Zeugnis des Steuerberaters ..." oder "Einholung eines Sachverständigengutachtens."

Das AG forderte Vorschuss i.H.v. 408 EUR nach einem Verfahrenswert von 5.964 EUR an, der am 17.6.2013 einging, inzwischen aber wieder zurückgezahlt worden ist.

Das AG ordnete das schriftliche Vorverfahren an, u.a. mit dem Hinweis auf eine mögliche Versäumnisentscheidung.

Die Antragsgegner erklärten zunächst, sie würden sich "gegen den Antrag verteidigen" und beantragten dann, den Antrag zurückzuweisen, denn dem Antrag fehle bereits das "Rechtsschutzinteresse" und der Antragsteller sei weiterhin leistungsfähig. Erstmals in seiner Replik hierauf erklärte der Antragsteller dann, soweit die Antragsgegner mit ihrem Hinweis auf ein fehlendes Rechtsschutzinteresse augenscheinlich auf § 238 FamFG abstellten, sei das falsch, weil dieser nur auf "End-Entscheidungen, nicht einstweilige Anordnungen" zutreffe und für einstweilige Anordnungen "ausschließlich § 54 FamFG" gelte. Dass dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, werde nicht behauptet.

Das AG beraumte daraufhin "Termin zur Güteverhandlung und mündlichen Verhandlung" an. Die Antragsgegner erwiderten nun: "Der Antragsteller begehrt mit dem Antrag vom Mai 2013 die Abänderung einer einstweiligen Anordnung ... Es handelt sich demzufolge um einen Abänderungsantrag i.S.v. § 54 FamFG. Denn nur im EA-Abänderungsverfahren kann die Abänderung einer einstweiligen Anordnung angestrebt ... werden." Die Antragsgegner tragen sodann zu den ihres Erachtens fehlenden Voraussetzungen nach § 54 FamFG vor. Weiter wird von den Antragsgegnern aber noch ausgeführt, nicht auszuschließen sei, dass der Antragsteller "eine Entscheidung in der Hauptsache herbeiführen möchte, zumal der Sachvortrag nicht glaubhaft gemacht wird, sondern Zeugenbeweis angeboten wird." Die Antragsgegner resümieren: "Ein solcher negativer Feststellungsantrag - nur ein solcher käme als Hauptsacheverfahrensantrag in Betracht - wäre unzulässig", denn es fehle an einem Feststellungsinteresse, weil dem Antragsteller der Weg des § 52 FamFG eröffnet sei, wonach er beim Gericht den Antrag stellen könne, dass der Gegenseite eine Frist zur Einleitung des Hauptsacheverfahrens gesetzt wird.

Im Protokoll der anschließenden mündlichen Verhandlung finden sich zu dieser gesamten Problematik keine rechtlichen Hinweise oder weitere Erklärungen der Beteiligten. Der Antragstellervertreter stellt lediglich den o.a. Antrag aus der Antragsschrift, dessen Zurückweisung die Antragsgegnervertreterin beantragt.

Das AG wies den Antrag zurück, legte dem Antragsteller "die Kosten des Verfahrens" auf und setzte zunächst den Verfahrenswert mit 5.964 EUR für den vollen Unterhalt in 12 Monaten fest. In den Gründen heißt es, der Antragsteller "begehrt die Abänderung der einstweiligen Anordnung zum Kindesunterhalt." Der Antrag sei "nach § 54 I FamFG zulässig, aber nicht begründet." Der Antragsteller habe eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, die auch im Abänderungsverfahren einer einstweiligen Anordnung erforderlich sei, vorgetragen. Es folgen Ausführungen, weshalb der Antrag nicht begründet ist, und das Fazit, "genauere Feststellungen" könnten "in dem ein...

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