Entscheidungsstichwort (Thema)
Strafprozess. Notwendigkeit der Unterschrift unter Protokollurteil
Leitsatz (amtlich)
Wird das Urteil bereits mit Gründen vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, müssen die Urteilsformel und die Gründe im Protokoll vom erkennenden Richter unterschrieben werden.
Normenkette
StPO § 275
Verfahrensgang
AG Dillenburg (Entscheidung vom 11.09.2012; Aktenzeichen 3 OWi - 2 Js 52979/12) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Dillenburg vom 11. September 2012 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an die gleiche Abteilung des Amtsgerichts Dillenburg zurückverwiesen.
Gründe
Das angefochtene Urteil unterliegt im Hinblick auf § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i. V. m. § 338 Nr. 7 StPO bereits auf Grund der in allgemeiner Form erhobenen Sachrüge der Aufhebung, weil weder das mit Gründen vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommene Urteil noch die bei den Akten befindliche Urteilsreinschrift entgegen § 71 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 275 Abs. 2 S. 1 StPO von der Amtsrichterin unterschrieben worden ist und damit keine in der Rechtsbeschwerdeinstanz prüfungsfähigen Entscheidungsgründe enthält (vgl. OLG Frankfurt/Main -2 Ss OWi 783/12; -2 Ss OWi 702/10; -2 Ss OWi 660/10; -2 Ss OWi 277/08 -jeweils m. w. N.).
Wird das Urteil - wie hier - bereits mit Gründen vollständig in das Sitzungsprotokoll aufgenommen, müssen die Urteilsformel und die Gründe im Protokoll vom erkennenden Richter unterschrieben werden (Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., Rdz. 1 zu § 275; OLG Frankfurt/Main -2 Ss OWi 783/12).
Daran fehlt es vorliegend, da sich die Unterschrift der Richterin lediglich unter der Urteilsformel, nicht hingegen (auch) unter den Gründen befindet.
Die Unterschrift der Richterin unter der Verfügung, mit der sie die Zustellung des nicht unterschriebenen Urteils veranlasst hat, vermag die fehlende Unterschrift unter dem Urteil nicht zu ersetzen, so dass das Urteil aufzuheben war.
Für die neue Verhandlung ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass dem Amtsgericht zwar zuzustimmen ist, dass auch die Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse und zur Frage der etwaigen außergewöhnlichen Härte bzgl. des Fahrverbots verhandlungsrelevant sein können und die Anwesenheit des Betroffenen in der Hauptverhandlung gebieten kann. Der Senat hat allerdings im Anschluss an den BGH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass für den Fall, dass der Betroffene erklärt, keine Angaben machen zu wollen, was sein gutes Recht ist, das Amtsgericht dann von der Sanktion im Bußgeldkatalog ausgehen kann, ohne den Betroffen persönlich zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu hören, und dann auch keine Ausführungen zu möglichen Ausnahmen machen muss. Wer auf den persönlichen Vortrag in der Hauptverhandlung verzichtet, kann nicht damit gehört werden, dass das Gericht besondere Härten und Ausnahmen nicht berücksichtigt hat (vgl. nur OLG Frankfurt/Main -Ss OWi 774/11; -2 Ss OWi 461/11; -2 Ss OWi 153/11). Entsprechendes muss auch dann gelten, wenn - wie hier - der bisherige (schriftliche) Vortrag des Betroffenen in der Rechtsbeschwerde nach der ständigen Rechtsprechung des Senats erkennbar nicht ausreicht, um eine außergewöhnliche Härte, die auch durch eine Kombination zumutbarer Maßnahmen nicht überbrückt werden kann, annehmen zu können.
Fundstellen
Haufe-Index 3648918 |
StraFo 2013, 121 |