Entscheidungsstichwort (Thema)
Baugrundrisiko trifft grundsätzlich den Auftraggeber; nicht ausreichend sickerfähiges Erdaushubmaterial zur Verfüllung
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 28.04.2008) |
Tenor
Es ist beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Darmstadt - 7. Kammer für Handelssachen - vom 28.4.2008 gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen.
Gründe
I. Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung des der Höhe nach unstreitigen Restwerklohns für Rohbau- und Erdarbeiten bei dem Bauvorhaben ... Straße.. in O1 in Anspruch genommen. Die Beklagte hat von der Schlussrechnung der Klägerin vom 26.7.2005 den Klagebetrag abgezogen, der sich aus Kosten für die Beseitigung von Wasserschäden und Anlegung einer Drainage ergibt. Hinsichtlich des Weiteren Sachverhalts wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, das der Klage im Wesentlichen stattgegeben hat.
Das LG hat ausgeführt, dass die Klägerin weder eine mangelhafte Leistung erbracht, noch die am 29./30.6.2005 eingetretenen Wasserschäden zu verantworten habe. Das LG hat dazu ausgeführt, dass bei dem Unwetter eine Niederschlagsmenge niedergegangen sei, die auch bei Verfüllmaterial mit maximaler Sickerfähigkeit nicht hätte aufgenommen werden können, zumal die von dem angrenzenden, zu den Häusern hin abschüssigen Gelände hinzudrängenden Mengen dazu gekommen seien.
Die Klägerin sei nach dem Bauvertrag verpflichtet gewesen, den Baugrubenaushub nach Angaben des Auftraggebers wieder einzubauen. Eine Verpflichtung, verdichtbares Fremdmaterial einzubauen, habe sich auch nicht aus der Position 4 der Ausschreibung ergeben, da dies lediglich eine Bedarfsposition darstelle, über deren Ausführung der Auftraggeber zu einem späteren Zeitpunkt bestimme. Dies sei vorliegend allerdings nicht erfolgt. Die Überprüfung des Baugrundes und Verfüllungsmaterials sei durch den Architekten im Rahmen der Bauplanung durchzuführen. Eine eigene Prüfungspflicht der Klägerin habe nicht bestanden. Die Beklagte könne der Klägerin auch nicht entgegenhalten, diese habe zusätzlich nicht verdichtbares Fremdmaterial zur Verfüllung benutzt. Die Klägerin habe substantiiert vorgetragen und durch Angaben des Sandgrubenbesitzers belegt, dass lediglich der Aushub verfüllt worden sei.
Ebenfalls liege keine Zusicherung der Klägerin vor, das Verfüllmaterial sei sickerfähig. Es handele sich bei der Formulierung im Schreiben vom 2.6.2005 um eine bloße Einschätzung, die keinerlei Rechtsfolgen nach sich gezogen habe. Eine Haftung wäre in jedem Fall aber lediglich bis zur Abnahme am 13.6.2005 vereinbarungsgemäß in Betracht gekommen, da der Architekt diesen Termin ausdrücklich genannt habe. Ausweislich des Abnahmeprotokolls seien aber keine Beanstandungen vorgebracht worden.
Hiergegen richtet sich die Beklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten Berufung.
Die Beklagte rügt, dass das LG unzutreffenderweise davon ausgegangen sei, dass die Beklagte und nicht die Klägerin über den Einsatz einer Eventualposition zu bestimmen gehabt habe. Die Klägerin habe ermitteln müssen, ob die beschriebene Leistung, hier die Sickerfähigkeit des Materials, für die Durchführung des Vorhabens erforderlich gewesen sei. Das Gutachten der TU O2 vom 27.7.2005 belege, dass das eingebrachte Material nicht die notwendige Sickerfähigkeit habe. Deshalb müsse das von der Klägerin eingebrachte Material zumindest teilweise ein anderes Material als das ursprüngliche Aushubmaterial gewesen sein, da dieses eine ausreichende Sickerungsfähigkeit aufgewiesen habe. Die Klägerin habe deshalb offensichtlich minderwertiges und ungeeignetes Material eingebaut. Selbst wenn das Material identisch gewesen sei, trage die Klägerin die Verantwortung für den mangelhaften Einbau, da bei Wiedereinbau die Eignung und mithin die Sickerfähigkeit geprüft werden müsse. Die Klägerin habe auch Bedenken anmelden müssen. Sie habe aber schriftlich und verbindlich bestätigt, dass dem verwendeten Material Sickerfähigkeit zugebilligt werden könne. Dies sei eine Zusicherung der Sickerfähigkeit, auf welche sich die Beklagte verlassen durfte. Der Architekt habe am 3.6.2005 mitgeteilt, dass er das Schreiben so verstehe, dass ein erneuter Wassereintritt ausgeschlossen würde. Wenn die Klägerin eine solche Erklärung nicht hätte abgeben wollen, hätte sie dies ausdrücklich ggü. der Beklagten klarstellen müssen. Die Installation einer Drainage wäre bei einer Verfüllung mit ausreichend sickerfähigem Material nicht erforderlich gewesen.
Die Abnahme der klägerischen Leistung am 13.6.2005 stehe einer Haftung der Klägerin nicht entgegen. Denn der erste Wassereintritt sei unstreitig am 22.5.2005, also vor der Rohbauabnahme erfolgt, weshalb diese eine Haftung der Klägerin nicht ausschließe. Das LG habe zu Unrecht das Beweisangebot der Beklagten nicht berücksichtigt, dass das später angefahrene Material nicht identisch mit dem eine ausreichende Versickerungsfähigkeit...