Leitsatz (amtlich)
Zur wirksamen Rechtsmitteleinlegung per Telefax kommt es nicht auf einen späteren Eingang des Originals bei Gericht oder eine beim Absender vorhandenen Kopiervorlage an. Ein Fax mit eingescanntem Schriftzug oder mit mitfotokopierter Unterschrift reichen aus.
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 5/5 Ns 3350 AR 201927/01) |
Tenor
Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last (§§ 473 III, 467 I StPO analog. ).
Gründe
Durch den angefochtenen Beschluß hat die Kammer die von Rechtsanwalt H. mit am 16. 5. 2001 per Fax eingelegte, auf das Strafmaß beschränkte Berufung gegen das Urteil des Amtsgericht Frankfurt am Main vom 15. 5. 2001 als unzulässig verworfen, weil es am - nach Ansicht der Kammer erforderlichen - Eingang des Originals der Berufungsschrift bei Gericht ermangele. Die dagegen gerichtete, form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten hat auch in der Sache Erfolg.
Von einer wirksamen Berufungseinlegung ist entgegen der Ansicht der Kammer auszugehen.
Zur Rechtsmitteleinlegung war Rechtsanwalt H. ermächtigt. Es kann dahinstehen, ob die erfolgte Bestellung von Rechtsanwalt H. als Pflichtverteidiger entsprechend dem Wortlaut des § 418 IV StPO mit dem Schluß der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht endete oder das Berufungsverfahren und damit auch die Einlegung des Rechtsmittels noch mit umfaßte (vgl. zum Meinungsstreit Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl. § 418 Rdnr. 15 m. w. Nachw. ). Jedenfalls hat sich Rechtsanwalt H. mit Rechtsmitteleinlegung erneut als (zweiter) Wahlverteidiger bestellt, indem er das Rechtsmittel ausdrücklich "namens und in Vollmacht" des Angeklagten einlegte (vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, vor § 137 Rdnr. 9 m. w. Nachw. ). Einer (neuerlichen) Vorlage einer schriftlichen Vollmacht bedurfte es nicht (Kleinknecht/Meyer- Goßner ebenda), zumal sich auch aus dem Schriftsatz vom 28. 5. 2001 von Rechtsanwalt S. , der seine Beauftragung unter Vollmachtsvorlage angezeigt hat, unmißverständlich ergibt, daß die Rechtsmitteleinlegung durch Rechtsanwalt H. im Einverständnis mit dem Angeklagten erfolgte.
Die per Fax innerhalb der Berufungseinlegungsfrist erfolgte Einlegung des Rechtsmittels ist auch im übrigen wirksam. In Rechtsprechung und Literatur wird nicht mehr ernsthaft bestritten, daß Rechtsmittel per Telefax eingelegt werden können (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Einl. Rdnr. 139, Ruß, in: KK-StPO, § 314 Rdnr. 13 jew. m. z. Rspr. Nachw. ). Das Fax muß zwar mit Unterschrift übermittelt werden (vgl. BGH, NJW 1998, 3650; OLG Frankf./M. a. M. (2. Senat), Beschl. v. 11. 10. 1994 662/94). Hierzu reicht aber auch ein eingescannter Schriftzug aus (vgl. GmS-OGB, NJW 2000, 2340). In letztgenanntem Fall fehlt es sogar gänzlich an einem körperlichen Originalschriftstück mit eigenhändiger Unterschrift des Absenders. Um so weniger kann dem hier gegebenen Fax mit mitfotokopierter Unterschrift fristwahrende Funktion abgesprochen, bzw. wie seitens Kammer geschehen- der zusätzliche Eingang des Originalschriftsatzes gefordert werden. Entscheidend für die Beurteilung der Wirksamkeit eines elektronisch übermittelten Schriftsatzes ist nicht etwa eine beim Absender vorhandene Kopiervorlage, sondern allein die auf seine Veranlassung beim Empfangsort (Gericht) erstellte körperliche Urkunde (GmS-OGB a. a. O. ). Diese weist vorliegend mit der mitfotokopierten Unterschrift eindeutig Rechtsanwalt H. als Erklärenden aus; an seinem Willen, sie in dieser Form dem Gericht zu übermitteln, kann ebenfalls kein ernsthafter Zweifel bestehen.
Fundstellen