Verfahrensgang
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wiesbaden vom 13.1.2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen, ausgenommen die Kosten der Nebenintervention, die der Nebenintervenient zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.000,- DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch in Form einer unbefristeten, unwiderruflichen, selbstschuldnerischen Bürgschaft eines inländischen, als Zoll- oder Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Beschwer des Klägers 100.000,- DM
Tatbestand
Der Kläger vertritt als berufsständischer Zusammenschluß der in Deutschland tätigen Kunstversteigerer deren gewerbliche und ideellen interessen. Die Beklagte veranstaltet im Internet sog. “Internet Kunstauktionen”, die sie wie aus den Internet-Ausdrucken Bl. 12 ff d.A. ersichtlich ankündigt und durchführt. Zwischen den Parteien ist unstreitig, daß die so angekündigten und durchgeführten “Internet-Autionen” keine Versteigerungen im Sinne des § 34b GewO sind.
Aus diesem Grunde hält es der Kläger für irreführend (§ 3 UWG), wenn die Beklagten die von ihr durchgeführten Verkaufsveranstaltungen als “Auktionen” bezeichnet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, die von ihr im Internet veranstalteten Verkäufe von Kunstgegenständen unter der Bezeichnung “Autionen” anzukündigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, daß der Verkehr inzwischen das Internet kenne und die Bezeichnung “Auktion” für eine Verkaufsveranstaltung im Internet nicht ohne weiteres im Sinne der Durchführung einer Versteigerung nach der Versteigerungsverordnung verstehe.
Mit Urteil vom 13.1.2000, auf das zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.
Mit der Berufung verfolgt der Kläger das Klagebegehren, dem der Neben intervenient im Berufungsrechtszug beigetreten ist, unter Vertiefung seines Sachvortrags weiter. Auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze des Klägers und des Nebenintervenienten wird zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen.
Der Kläger und der Nebenintervenient beantragen;
das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 13.1.2000 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen,
die von ihr im Internet veranstalteten Verkäufe von Kunstgegenständen unter der Bezeichnung “Auktion” anzukündigen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer zu den Akten gereichten Schriftsätze, auf die zur näheren Darstellung ihres Sachvortrags Bezug genommen wird.
Des Sach- und Streitstand ist mit den Parteien in der mündlichen Verhandlung eingehend erörtert worden. Auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 1.3.2001 wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Das Landgericht ist zunächst mit dem unstreitigen Vorbringen der Parteien zutreffend davon ausgegangen, daß die Beklagte keine Versteigerungen im Sinne des § 34 GewO durchführt. Ihr wird auch nicht vorgeworfen, die Bedingungen des § 34b GewO oder der VersteigerungsVO nicht einzuhalten. Umstritten und mithin zu entscheiden ist allein die Frage, ob es irreführend iSv § 3 UWG ist, wenn die Beklagte ihre Verkaufsveranstaltungen, die nicht unter § 34b GewO fallen und nicht nach den Vorschriften der VersteigerungsVO durchgeführt werden, als “Auktionen” bezeichnet. Dabei besteht der Unterschied der von der Beklagten durchgeführten Verkaufsveranstaltung zu Versteigerungen im Rechtssinne im wesentlichen darin, daß den Verkaufsveranstaltungen der Beklagten eine örtliche Begrenzung fehlt (sofern man den vom Internet erfaßten Raum nicht als eine “örtliche Begrenzung” ansieht) und daß bei den Verkaufsveranstaltungen der Beklagten das Höchstgebot nicht in einem offenen Bieterwettbewerb bestimmt wird, sondern daß an denjenigen verkauft wird, der im Moment des Fristablaufs das höchste Gebot abgegeben hat. Zu entscheiden ist daher allein die Frage, ob der am Erwerb von Kunstgegenständen interessierte Internet-Nutzer in seinen Erwartungen enttäuscht wird, wenn er im Zusammenhang mit einer solchen Verkaufsveranstaltung der Beklagten mit dem Begriff der “Auktion” konfrontiert wird.
Nach Auffassung des Senats, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, kann davon heute und somit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung nicht mehr ausgegangen werden. Denn im Internet werden inzwischen eine Vielzahl unterschiedlicher auktions-ähnlicher Verkaufsveranstaltungen angeboten, die sich zum Teil in ganz unterschiedlichen Parametern von den gesetzlichen Anforderunge...