Entscheidungsstichwort (Thema)
VOB-Bauvertrag: Vergütung von Nachtragsleistungen und Stundenlohnarbeiten
Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen beim VOB-Bauvertrag die Vergütung von Leistungen aus Nachträgen und von Stundenlohnarbeiten verlangt werden kann
2. Ein Beitritt als Streithelfer nach Schluss der mündlichen Verhandlung ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn das Gericht in prozessual unzulässiger Weise beiden Seiten Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, ohne in das schriftliche Verfahren überzugehen.
Normenkette
VOB/B § 2 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 S. 2 Nr. 8, Abs. 3 Nr. 8; ZPO § 101 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.01.2008) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 4.1.2008 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.938 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 21.11.2005 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz haben die Klägerin 78 % und die Beklagte 22 % zu tragen.
3. Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten wird das am 7.3.2008 verkündete Ergänzungsurteil der 20. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert.
Die Klägerin hat von den Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz auch 75 % der Kosten der Streithelferin der Beklagten zu tragen.
Im Übrigen wird der Antrag der Streithelferin auf Urteilsergänzung abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Streithelferin gegen das Ergänzungsurteil wird zurückgewiesen.
4. Von etwaigen zusätzlichen Kosten des Ergänzungsurteils 1. Instanz haben die Klägerin 75 % und die Streithelferin der Beklagten 25 % zu tragen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits 2. Instanz haben von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin die Klägerin 75 %, die Beklagte 24 % und die Streithelferin der Beklagten als Berufungsklägerin bezüglich des Ergänzungsurteils 1 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten hat die Klägerin 75 %, von denen der Streithelferin 74 % zu tragen; im Übrigen haben die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
7. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin begehrt für das Gewerk Sanitär eine Restzahlung i.H.v. - nach Klagerücknahme in 1. Instanz vor der mündlichen Verhandlung im Umfang von 4.803,03 EUR - nunmehr 24.253,21 EUR brutto aus der Schlussrechnung mit Datum 5.4.2005. Diese lautet über - jetzt noch zugrunde gelegte - 624.658,16 EUR brutto; es ist ein Abschlag von 600.404,95 EUR brutto gezahlt. Die Beklagte hat Einwände gegen die Nachträge, welchen einen jetzt noch geltend gemachten Umfang von 66.109,43 EUR haben, und die Stundenlohnarbeiten im Umfang von 80.412,28 EUR erhoben. Wegen der Einzelheiten wird auf die tatbestandlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 4.1.2009 verwiesen.
Das LG hat mit dem genannten Urteil die Klage abgewiesen; auch insoweit wird auf dessen Ausführungen verwiesen.
Das genannte Urteil enthielt keinen Ausspruch über eine Tragung der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten. Dem Antrag der Streithelferin, das Urteil dahin zu ergänzen, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin zu tragen habe, hat das LG mit Ergänzungsurteil vom 7.3.2008 abgelehnt.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage. Sie macht geltend, es seien über die Nachträge vertragliche Vereinbarungen zustande gekommen. Jedenfalls stehe ihr eine entsprechende Vergütung gem. § 2 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOB/B bzw. gem. § 2 Nr. 8 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Abs. 3 VOB/B zu. Auch die Stundenlohnarbeiten seien in vollem Umfang angefallen, beauftragt und zu vergüten. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 13.5.2008 verwiesen.
Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 24.253,21 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 6.6.2005 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Klägerin die tatbestandlichen Voraussetzungen für den geltend gemachten vertraglichen oder sonstigen Vergütungsanspruch nicht dargetan habe. Wegen der Einzelheiten wird auf ihren Schriftsatz vom 29.10.2008 verwiesen.
Gegen das Ergänzungsurteil wendet sich die Streithelferin der Beklagten mit ihrer Berufung. Sie ist der Auffassung, ein Beitritt zu dem Zeitpunkt, zu dem er erfolgt sei, sei entgegen der Annahme des Ergänzungsurteils nicht rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Klägerin seien daher, soweit sie unterlegen ist, auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Die Streithelferin beantragt, das Ergänzungsurteil des LG Frankfurt/M. vom 7.3.2008 - Az. 2-20 O 363/05 - abzuändern und der Klägerin auch die Kosten der Streithelferin aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,...