Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinweispflicht des Fachunternehmers auf mögliche Beschädigung von Fugen durch Reinigung mit säurehaltigen Mitteln

 

Verfahrensgang

LG Marburg (Urteil vom 13.06.2012; Aktenzeichen 2 O 13/12)

BGH (Aktenzeichen VIII ZR 210/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.02.2016; Aktenzeichen VII ZR 210/13)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 13.6.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Marburg wird zurückgewiesen. Das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Marburg vom 13.6.2012 wird für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung erklärt.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin des Klägers zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil sowie aus dem angefochtenen Urteil durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 115 % des jeweils gesamten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrages erbringt.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf einen Vorschuss für Mangelbeseitigungsaufwendungen in Bezug auf zwei Werkverträge.

Der Kläger beauftragte im Jahr 2003 die Beklagte mit Fliesenarbeiten an den Bädern der Liegenschaft "A-Haus, Stadt1". Ferner schloss der Kläger ebenfalls im Jahre 2003 mit der B GmbH & Co. KG einen Vertrag über Fliesenarbeiten in einem weiteren Gebäude des Klägers (X-Haus, Stadt1). Die B GmbH & Co. KG beauftragte wiederum die Beklagte mit der Erbringung der Leistungen.

Am 9.5.2003 verhandelte der Kläger mit der B GmbH & Co. KG über die Abnahme des ersten Bauabschnittes am X-Haus. Das von Vertretern des Klägers und der B GmbH & Co. KG unterzeichnete Abnahmeprotokoll weist den Beginn der Gewährleistung für den 9.5.2003 und das Ende der Gewährleistungsfrist für den 8.5.2008 aus (Bl. 124 Bd. I). Am 15.10.2003 verhandelte der Kläger mit der Beklagten über die Abnahme eines zweiten Bauabschnittes der Arbeiten am X-Haus (Bl. 157 Bd. I). Das von den Parteien unterzeichnete Abnahmeprotokoll sah einen Gewährleistungsbeginn am 15.10.2003 und ein Gewährleistungsende am 14.10.2008 vor.

Am 14.10.2003 verhandelte der Kläger mit der Beklagten über die Abnahme der Werkleistung im A-Haus. Als Ende der Gewährleistungsfrist wurde der 13.10.2008 bestimmt (Bl. 125 Bd. I).

Nach Fertigstellung der Arbeiten stellte der Kläger fest, dass die Fugen nicht die erforderliche Konsistenz aufwiesen.

Es kam zu ersten Feuchteschäden insbesondere im Bereich der Nasszellen. Dort brachen Fugen teilweise in Gänze heraus.

Mit Schreiben vom 29.11.2006 wies die Beklagte Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Kläger zurück (Bl. 15 Bd. I). Mit Schreiben vom 12.3.2007 setzte der Kläger eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 13.4.2007 (Bl. 17 Bd. I).

Am 5.11.2007 unternahm die Beklagte den Versuch, Mängel zu beseitigen. Mit einem - von den Parteien nicht vorgelegten - Schreiben vom selben Tage unterbreitete die Beklagte dem Kläger einen Vergleichsvorschlag.

Sodann setzte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 28.3.2008 erneut eine Frist zur Nachbesserung bis zum 18.4.2008 (Bl. 18 d.A.) Die Beklagte lehnte eine Nacherfüllung ab.

Mit Vereinbarung vom 27.5.2008 (Anlage K1, Bl. 13 f. Bd. I) trat die B GmbH & Co. KG sämtliche gegen die Beklagte bestehenden Ansprüche an den Kläger ab.

Mit Schreiben vom 18.6.2008 beantragte der Kläger die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem LG Marburg. Die Antragsschrift wurde der Beklagten am 27.6.2008 zugestellt (Bl. 9 der Beiakte 1 OH 10/08).

Im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erließ die 1. Zivilkammer des LG Marburg am 7.8.2008 einen Beweisbeschluss (Bl. 29 f. der Beiakte 1 OH 10/08). Am 6.7.2009 erstattete der gerichtlich bestellte Sachverständige sein Gutachten. Mit Beschluss vom 1.9.2009 (Bl. 84 der Beiakte 1 OH 10/08) ordnete die 1. Zivilkammer die Einholung eines Ergänzungsgutachtens an.

Mit Schreiben vom 5.2.2010 unterbreitete der Kläger-Vertreter dem Beklagten-Vertreter einen Einigungsvorschlag (Anlage K8, Bl. 66 Bd. I). Diesen wies der Beklagten-Vertreter mit Schreiben vom 5.3.2010 zurück (Bl. 69 Bd. I). Daraufhin setzte der Kläger-Vertreter mit Schreiben vom 16.3.2010 eine Frist zur Mängelbeseitigung bis zum 16.4.2010 (Bl. 70 Bd. I).

Mit Schriftsatz vom 24.3.2010 beantragte die Beklagte im selbständigen Beweisverfahren eine ergänzende Beweiserhebung sowie eine Anhörung des Sachverständigen (Bl. 101 f. der Beiakte 1 OH 10/08). Der Sachverständige SV1 erläuterte in einem daraufhin anberaumten Anhörungstermin am 3.5.2010 das von ihm erstattete Gutachten (Bl. 111 ff. der Beiakte 1 OH 10/08). Mit Schreiben vom 12.5.2010 bot die Beklagte die Vornahme weiterer Fliesenarbeiten in Gestalt eines Überfliesens der schadhaften Flächen an (Bl. 72 Bd. I). Dies lehnte der Kläger mit Schreiben vom 10.6.2010 ab (Bl. 74 Bd. I) und unterbreitete ein weiter gehendes Vergleichsangebot.

Mit Schriftsatz vom 1...

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