Entscheidungsstichwort (Thema)
Zu den Voraussetzungen einer Vergütung nach EEG
Normenkette
EEG § 11
Verfahrensgang
LG Kassel (Aktenzeichen 9 O 1622/06) |
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Frage, ob und in welcher Höhe die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger eine Vergütung nach dem Gesetz zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EEG) zu leisten.
Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück in der Gemeinde O1 seit dem Jahre 2005 eine Fotovoltaikanlage. Die von ihr erzeugte elektrische Energie wird in das Stromnetz der Beklagten eingespeist, die örtlicher Netzbetreiber ist.
Bei der Fotovoltaikanlage handelt sich um eine sog. zweiachsig nachgeführte Anlage. Hierbei wird durch horizontale und vertikale Verstellung das jeweilige Fotovoltaikmodul zur Ermöglichung einer optimalen Energieausbeute dem jeweiligen Sonnenstand nach Himmelsrichtung und Einstrahlwinkel automatisch angepasst. Um diese Verstellbarkeit zu gewährleisten, kann das Modul nicht flach auf einem Dach installiert werden, sondern befindet sich auf einem Mast, der vorliegend aus einem auf dem Gelände des Klägers aufgebauten Gartenhaus herausragt. Hierbei ist dieser Mast im Inneren des Gartenhauses mit einem eigenen Fundament im Boden verankert und wird durch das Dach des Hauses herausgeführt. Wegen Einzelheiten der baulichen Errichtung wird auf die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauzeichnungen (Blatt 26 bis 30 der Akten), die ebenfalls der Baugenehmigung beigefügte Baubeschreibung (Blatt 31 der Akten) und die eingereichten Fotos (Blatt 32 bis 35 der Akten) verwiesen.
Die Anlage des Klägers erbrachte ausweislich einer am 30.6.2006 vorgenommenen Zählerablesung seit ihrer Inbetriebnahme eine Leistung von 5.307 kWh. Die Beklagte hat als Abschlagszahlungen auf die Einspeisevergütung im Jahre 2005 einen Betrag von 1.225,07 EUR und im Jahre 2006 einen Betrag von 1.224,96 EUR geleistet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Beklagte nicht nur zur Zahlung einer Grundvergütung verpflichtet sei, sondern entsprechend der Regelung des § 11 Abs. 2 EEG zur Zahlung einer erhöhten Vergütung, weil davon ausgegangen werden müsse, dass die Anlage ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sei. Er hat daher eine Vergütung von netto 0,5453 EUR zzgl. 16 % Umsatzsteuer je Kilowattstunde errechnet, für die Jahre 2005 und 2006 mithin einen zusätzlichen Zahlbetrag von 906,90 EUR. Er begehrt daneben die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung der erhöhten Vergütung, hilfsweise der Mindestvergütung verpflichtet ist.
Der Kläger hat beantragt
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn Stromeinspeisungsvergütung i.H.v. 906,90 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (24.8.2006) zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die von seiner Fotovoltaikanlage auf dem Grundstück Gemeinde O1-O2, Gemarkung O2, Flur ..., Flurstück ... (1 Modulbaum mit einer Leistung von 3,5 kWp) erzeugte und von der Beklagten abgenommene elektrische Energie mit 54,53 Cent/kWh zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten, hilfsweise: diese mit 43,42 Cent/kWh zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer zu vergüten.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, dem Kläger mangele es an einem Feststellungsinteresse, weil die zwischen den Parteien streitigen Fragen im Rahmen des verfolgten Leistungsantrages hinreichend geklärt würden. Der vorliegende Rechtsstreit diene allein der Klärung dieser Rechtsfragen. Es sei irreal anzunehmen, dass dann, wenn diese Rechtsfragen bei der Entscheidung über den Leistungsantrag geklärt würden, die Beklagte sich in Zukunft noch weigern würde, entsprechend dieser Klärung abzurechnen. Hilfsweise sei davon auszugehen, dass der Leistungsantrag unzulässig sei, weil die Parteien in vorgerichtlicher Korrespondenz vereinbart hätten, die angesprochenen Rechtsfragen vorrangig mittels Feststellungsklagen zu klären.
In der Sache hat die Beklagte die Auffassung vertreten, dass das Gartenhaus kein Gebäude im Sinne der Vorschriften des EEG sei, die Solaranlage mithin nicht ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht sei, weswegen ein Anspruch auf der erhöhte Vergütung nicht bestehen könne. Aber auch eine Mindestvergütung sei von ihr nicht geschuldet, da die Fotovoltaikanlage schon nicht an oder auf einer baulichen Anlage angebracht sei, die einem anderen Zweck als der solaren Stromerzeugung diene, denn die Fotovoltaikanlage befinde sich allein auf dem zu diesem Zweck errichteten Mast. Mithin entfalle die Vergütungsverpflichtung nach der Bestimmung § 11 Abs. 3 EEG. Eine Ausnahme des Wegfalls der Vergütungspflicht komme nicht in Betracht, weil der Kläger nicht nachgewiesen habe, dass die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes in Betrieb genommen worden sei.
Mit dem angefochtenen Urteil, auf dass gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das LG die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, der Zahlungsanspruch sei unbegründet, weil die Voraus...