Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen bei Auskunftsvertrag ohne Beratung

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Pflicht zur Aufklärung über Rückvergütungen besteht nicht bei einem Auskunftsvertrag, der stillschweigend zustande kommt, wenn ein Anlagevermittler ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt, der Anlageinteressent erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit beginnt. Das gilt ebenso, wenn eine Bank ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt.

 

Normenkette

BGB §§ 133, 157, 280 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 24.01.2014; Aktenzeichen 2-25 O 256/13)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 24.1.2014 - Aktenzeichen: 2-25 O 256/13 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil der 25. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. vom 24.1.2014 - Aktenzeichen: 2-25 O 256/13 - ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Schadensersatz Zug um Zug gegen Abtretung sämtlicher Ansprüche aus der Kommanditbeteiligung an der A. gesellschaft mbH und Co. Objekt Z KG i.H.v. nominal 50.000 DM wegen der Verletzung von Beratungspflichten.

Wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Zu ergänzen ist, dass der Fonds teilweise durch die Bank1 AG fremdfinanziert wurde. Hierzu schlossen die Fondsgesellschaft und die Bank1 AG am 29.12.1998 bzw. 6.1.1999 zwei Darlehensverträge (Anlagen K 5 u. 6 - Anlagenband) sowie am 23.11.1998 einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte (Anlage K 4 - Anlagenband I) und schließlich am 24.6.1999 einen Globalzessionsvertrag (Anlage K 6a - Anlagenband III). Des Weiteren tätigten die Fondsgesellschaft und die Bank1 AG am 9.12.1998 bzw. 6.1.1999 zwei Swapgeschäfte (Anlage K 7 u. 8 - Anlagenband I). Um sich von diesen Swapgeschäften lösen zu können, musste die Fondsgesellschaft im Jahr 2012 insgesamt 27.900.000 EUR aufwenden.

Die Beklagte erhielt für den Vertrieb der Fondsbeteiligungen von der Initiatorin des Fonds, der B Fonds ... gesellschaft mbH (B GmbH), einer 100%igen mittelbaren Tochter der Beklagten, aus der im Fondsprospekt (Anlage K 2 - Anlagenband I) ausgewiesenen Eigenkapitalvermittlungsprovision und dem im Fondsprospekt und der Beitrittserklärung ausgewiesenen Agio eine Provision. Des Weiteren erhielt die Beklagte von der B GmbH eine Vergütung i.H.v. 3 % des Kommanditkapitals für die Übernahme der Platzierungsgarantie.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Beklagte habe ihre Pflichten aus dem möglichen Beratungsvertrag nicht verletzt. Daher könne dahinstehen, ob zwischen den Parteien ein solcher Vertrag zustande gekommen sei.

Es könne nicht festgestellt werden, dass die eventuelle Beratung nicht anlegergerecht gewesen sei. Der Kläger habe nicht beweisen können, dass die streitgegenständliche Anlage nicht seinen Anlagezielen, seinem Anlagehorizont und seiner Risikobereitschaft entsprochen habe. Auf der Grundlage der Angaben des Anlageberaters C sei davon auszugehen, dass es sich bei dem Kläger um einen Anleger handele, der in Aktienfonds und Rentenfonds investiert habe und über Erfahrungen in Aktienbereich verfügte. Hierfür sprächen auch die Angaben im Formularbogen vom 23.7.1997. Zu berücksichtigen sei zudem der Umstand, dass sich im Depot des Klägers zum Zeitpunkt der Zeichnung Aktien befunden hätten. Ein ausschließlich auf Sicherheit ausgerichtete Anleger partizipiere grundsätzlich nicht am Aktienmarkt. Die Anlage sei auch zur Altersvorsorge geeignet, da sie auf die Erwirtschaftung von Erträgen ausgerichtet sei.

Die behauptete Beratung sei anlegergerecht gewesen. Auf Provisionen habe die Beklagte nicht hinweisen müssen, da es sich bei der empfohlenen Beteiligung um ein konzerneigenes Produkt handele. Bei konzerneigenen Produkten sei ebenso wie bei eigenen Produkten das wirtschaftliche Interesse der beratenden Bank an der Vermittlung offensichtlich.

Im Übrigen könne nicht festgestellt werden, dass der Zeuge C im Beratungsgespräch nicht auf die mit der Anlage verbundenen Risiken hingewiesen habe. Aufgrund der Angaben des Zeugen müsse vielmehr davon ausgegangen werden, d...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?