Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 2-23 O 170/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen VII ZR 74/06)

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um Werklohn für Renovierungsarbeiten, die von der Klägerin zwischen Mai und September 2001 auf Schloss X in O1 für den Beklagten geleistet wurden.

Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 114.088,66 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.12.2001 an sie zu verurteilen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vor allem geltend gemacht, dass die Rechnungen der Klägerin und die vorgelegten Stundenzettel nicht nachprüfbar und unrichtig seien. Die erbrachten Leistungen könnten den Stundenzetteln nicht zugeordnet werden, weil diese keine konkreten Angaben zu den in den einzelnen Stunden jeweils durchgeführten Arbeiten aufwiesen. Daher sei die Klage insgesamt unschlüssig. Außerdem seien auch die Materialkosten nicht überprüfbar und die Arbeiten hätten in einer viel kürzeren Zeit erfolgen können.

Der Beklagte hat sich ferner darauf berufen, dass die Arbeiten der Klägerin mangelhaft seien, deshalb noch nicht abgenommen worden seien und ihm ein Zurückbehaltungsrecht bis zur Nachbesserung zustehe.

Hilfsweise hat er ggü. der Klageforderung Mängelbeseitigungskosten von mindestens 52.569,27 EUR geltend gemacht.

Hinsichtlich des Weiteren Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die erstinstanzlichen Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll über die Beweisaufnahme vom 10.4.2003 (Bl. 178 ff. d.A.) Bezug genommen.

Durch Urteil vom 18.11.2004 hat das LG der Klage i.H.v. 70.497,17 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen.

Hierzu hat das LG ausgeführt, dass zwischen den Parteien unstreitig ein mündlicher Werkvertrag über die Leistung von Maler- und Verputzerarbeiten auf Stundenlohnbasis bei einem Stundensatz von 60 DM netto zzgl. Materialkosten für die Zeit von Mai bis September 2001 geschlossen wurde, wobei der Beklagte von seinem Bauleiter, dem Zeugen Z1, vertreten worden sei. Die Klägerin habe ihre Leistungen auch in ausreichend nachprüfbarer Weise abgerechnet, weil die Art des Leistungsnachweises durch die vorgelegten Stundenzettel und die monatlichen Rechnungen als so zwischen den Parteien vereinbart anzusehen sei, zumal der Beklagte mit der Vorgängerfirma der Klägerin in gleicher Weise ohne Beanstandungen entsprechende Bauleistungen auf Stundenlohnbasis von Mai 2000 bis April 2001 abgerechnet und bezahlt habe. Für den Bauleiter des Beklagten, den Zeugen Z1, seien die Stundennachweise und Materialangaben der Klägerin ebenso nachprüfbar gewesen wie zuvor entsprechende der Vorgängerfirma A-GmbH. Die Werklohnforderung sei auch fällig, da die Leistungen jedenfalls konkludent abgenommen worden seien.

Den Wert der von der Klägerin erbrachten Leistungen hat das LG entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO auf 118.323,16 EUR geschätzt und hiervon einen Abzug von 10 % = 11.832,32 EUR für geringfügige Mängel gemacht, die bei der Ortsbesichtigung im Rahmen der Beweisaufnahme erkennbar geworden seien. Ferner wurden vom Beklagten auf die erste Rechnung für den Monat Mai 2001 geleistete 35.993,67 EUR in Abzug gebracht, so dass noch insgesamt 118.323,16 EUR - (11.832,32 EUR+35.993,67 EUR) = 70.497,17 EUR zuerkannt wurden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen (Bl. 480 - 486 d.A.).

Gegen dieses am 19.11.2004 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 16.12.2004 Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel am 18.2.2005 nach entsprechender Fristverlängerung begründet.

Der Beklagte verfolgt seinen Klageabweisungsantrag weiter.

Mit der Berufungsbegründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 525 - 532 d.A.), rügt er vor allem, dass das LG davon ausgegangen ist, dass er die von der Klägerin gewählte Form der Abrechnung "hinnehmen müsse" (Bl. 526 ff. d.A.).

Der Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die Klägerin ihrer Darlegungs- und Beweislast für den Vergütungsanspruch nicht ausreichend nachgekommen sei und die streitigen Stundenzettel keine Grundlage für die Rechnungen sein könnten, zumal nur ein Stundenzettel von seinem Bauleiter Z1 geprüft und abgezeichnet worden sei. Die anderen Stundenzettel seien dem Zeugen Z1 wohl niemals vorgelegt worden. Die verspätete Vorlage der pauschalen und nicht prüfbaren Stundenzettel im Rahmen des Rechtsstreits könne nicht ausreichen und akzeptiert werden.

Soweit die Ausführungen des LG möglicherweise so zu verstehen seien, dass er die erst im Prozess vorgelegten Stundenzettel deshalb akzeptieren müsse, weil sie unmittelbar nach der Leistungserbringung vom Zeugen Z1 hätten geprüft werden können, verkenne das LG die wechselseitigen Pflichten beim Werkvertrag (Berufungsbegründung S. 3 = Bl. 527 d.A.).

Der Beklagte beanstandet ferner die vom LG vorgenommenen Kalkulationen und Schätzungen gem. § 287 ZPO und ist der Auffassu...

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