Leitsatz (amtlich)
Neben der Betreuungspauschale (nach Ziff. 10. 3 Abs. 2 der Unterhaltsgrundsätz des OLG F) gibt es in der Regel bei Kindesbetreuung keinen weiteren (prozentualen) Bonus nach § 1577 Abs. 2 BGB.
Verfahrensgang
AG Gelnhausen (Urteil vom 20.03.2003; Aktenzeichen 6 F 432/97) |
Tenor
Das am 20.3.2003 verkündete Urteil des AG - FamG - Gelnhausen wird abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Unterhalt für die Zeit von 24.5.1997 bis 30.6.2003 i.H.v. insgesamt 39.104 Euro nebst 4 % Zinsen aus 11.528 Euro seit 1.4.1999, 16.765 Euro seit 1.1.2002 und 10.811 Euro seit 1.7.2003 zu zahlen.
Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin ab 1.7.2003 folgenden laufenden Unterhalt zu zahlen, jeweils monatlich, die künftigen Beträge jeweils im voraus:
Kindesunterhalt für die beiden Kinder M. Seifert, geboren am 16.3.1988, und J. Seifert, geboren am 27.9.1991, i.H.v. jeweils 135 % des Regelbetrages nach der Regelbetragsverordnung der jeweiligen Altersstufe abzgl. des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes für ein erstes und zweites Kind (Zahlbetrag derzeit 307 Euro für M. und 249 Euro für J.), Trennungsunterhalt von 430 Euro und Krankenvorsorgeunterhalt von 141 Euro.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und werden die weiter gehenden Berufungen zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungswert wird auf 28.624 Euro festgesetzt.
Gründe
Mit dem angefochtenen Urteil hat das AG der Klage auf Trennungsunterhalt und Kindesunterhalt für die in gesetzlicher Prozessstandschaft der Klägerin vertretenen beiden gemeinsamen Kinder der Parteien teilweise stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das Urteil Bezug genommen.
Hiergegen haben beide Parteien jeweils selbständig Berufung eingelegt, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiter verfolgen. Beide Rechtsmittel führen zu einer geringfügigen Umschichtung der ausgeurteilten Beträge, nämlich einer Erhöhung des Ehegattenunterhalts und Herabsetzung des Kindesunterhaltes und erweisen sich im Übrigen als unbegründet.
Das vom AG zugrunde gelegte Nettoeinkommen zur Bemessung des Unterhalts (Kindesunterhalt nach § 1601 ff. BGB, Ehegattenunterhalt nach § 1361 BGB) hält den hiergegen gerichteten Berufungsangriffen beider Parteien stand. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den Senatsbeschluss vom 24.11.2003 betreffend Prozesskostenhilfe verwiesen. Soweit darin einzelne Feststellungen als nur im summarischen Verfahren und unter dem Vorbehalt weiterer Feststellungen im Verfahren der Hauptsache zugrunde gelegt worden sind, hat das fortgesetzte Verfahren keine abweichenden Gesichtspunkte aufgezeigt. Nachdem der Beklagte entsprechend dem Hinweis in dem genannten Beschluss keinen substantiierten Vortrag gebracht hat, die den äußeren Anschein, wonach seine Mutter die Firma nicht nur dem Namen nach als Treuhänderin, sondern tatsächlich als wirtschaftliche Inhaberin fortführt, erschüttern, geht der Senat in Übereinstimmung mit dem AG davon aus, dass dieser die festgestellten Durchschnittseinkünfte der letzten fünf Jahre weiterhin erzielt oder zu erzielen in der Lage ist.
Andererseits sind die von der Klägerin aufgezeigten Bedenken wegen des Verbleibs des Erlöses einzelner der vom Beklagten veräußerten Eigentumswohnungen nicht geeignet, ihm ein höheres als festgestelltes Einkommen zuzurechnen. Angesichts der Gesamtsituation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Beklagte vom Finanzamt wegen Steuerschulden bedrängt wird und aus diesem Grunde auch die Gewerbeerlaubnis verloren hat, ist es fernliegend, anzunehmen, der Beklagte könnte diesen Erlös verzinslich mit einkommenssteigernder Rendite angelegt haben. Es handelt sich ersichtlich um Teile des Anlagevermögens im Rahmen der gewerblichen Betätigung des Beklagten. Die von dem Sachverständigen in dem erstinstanzlich eingeholten Gutachten aufgeführten als aufklärungsbedürftig bezeichneten Fragen hinsichtlich einzelner Feststellungen des Betriebsergebnisses sind auch im Berufungsverfahren nicht vertieft worden und führen zu keinen weiterführenden Erkenntnissen.
Es ist demgemäß von durchgehenden Nettoeinkünften des Beklagten von 4.017 DM entsprechend (ab Januar 2002) 2.054 Euro monatlich auszugehen.
Soweit das AG für den Kindesunterhalt höhere Einkünfte zugrunde gelegt hat, weil es die Finanzierungsdarlehen den Kindern ggü. nur zur Hälfte angerechnet hat, fehlt es hieran an einer rechtlichen Grundlage. Auch minderjährigen Kindern ggü. kann der Unterhaltsschuldner Unterhalt nur aus dem Einkommen leisten, das er entweder tatsächlich hat oder zu erzielen in vorwerfbarer Weise unterlässt. Jede Zurechnung von Einkünften, die dem Unterhaltsschuldner tatsächlich nicht zur Verfügung stehen, setzt also voraus, dass ihm eine Obliegenheitsverletzung vorzuwerfen ist. Für Verbindlichkeiten, die nicht in vorwerfbarer Weise aufgenommen worden sind und auch nicht im Rahmen eines vernünftige...