Entscheidungsstichwort (Thema)
Mehrwertdienstnummer als Kommunikationsweg im Impressum
Leitsatz (amtlich)
Der Diensteanbieter wird der sich aus § 5 I Nr. 2 TMG ergebenden Verpflichtung, auf seiner Internetseite neben der E-Mail-Adresse einen effizienten Kommunikationsweg zu eröffnen, dann nicht gerecht, wenn er hierzu eine Mehrwertdienstnummer nennt, deren Nutzung Kosten an der Obergrenze des rechtlich zulässigen Bereichs (hier: 2,99 EUR für Gespräche aus dem Mobilfunknetz) verursacht.
Normenkette
TMG § 5 Abs. 1 Nr. 2; UWG § 4 Nr. 11, § 5a Abs. 4
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 02.10.2013; Aktenzeichen 2/3 O 445/12) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 2.10.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. (Az.: 2 - 3 O 445/12) wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien betreiben Internetversandhandel und vermarkten eine Vielzahl unterschiedlicher Produkte, darunter Fahrradanhänger.
Die Beklagte bietet ihre Produkte u.a. unter der Domain http://... de an. Unter dieser Internetadresse gibt die Beklagte im Rahmen des Impressums ihren Namen, ihre Rechtsform, Anschrift und Vertretungsberechtigten an und führt als Telefonnummer eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer auf, bei der Kosten von 49 Cent pro Minute aus dem Festnetz und bis zu 2,99 EUR pro Minute aus dem Mobilfunknetz anfallen. In der Rubrik "Kontakt" wird zum einen auf eine E-Mail-Adresse und zum anderen auf die o.g. kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer verwiesen (Anlage K 1 - Bl. 23 der Akten). Ein Kontaktformular ist nicht hinterlegt; vielmehr erfolgt eine Verlinkung auf das E-Mail-Programm des Nutzers.
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 des Telemediengesetzes (im Folgenden TMG). Diese Vorschrift verpflichte den Diensteanbieter, den Benutzern der Dienste neben seiner Adresse der elektronischen Post einen weiteren schnellen, unmittelbaren und effizienten Kommunikationsweg zur Verfügung zu stellen. Die Übermittlung zusätzlicher Informationen entspreche jedenfalls dann, wenn sie wie vorliegend kostenpflichtig ist, nicht den Bedürfnissen bzw. berechtigten Erwartungen des Nutzers. Im Gegenteil sei die Einrichtung eines telefonischen Kontaktes unter einer Mehrwertdienstnummer geeignet, potentielle Nutzer durch die damit verbundenen zusätzlichen Kosten von einer Kontaktaufnahme abzuhalten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil verwiesen.
Das LG ist der Rechtsauffassung der Klägerin gefolgt und hat die Beklagte verurteilt, es bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Rahmen der Anbieterkennzeichnung auf eine kostenpflichtige Mehrwertdienstnummer zu verweisen, wenn dies geschieht wie aus der als Anlage zum Urteil ersichtlichen Form (entspricht Anlage K 1, Bl. 22 der Akten). Die weiter gehende Klage auf Auskunft und Schadensersatz ist abgewiesen worden.
Zur Begründung der Verurteilung hat das LG ausgeführt, die Angabe einer Mehrwertdienste(telefon)nummer könne keine unmittelbare und effiziente Kommunikation zwischen Nutzer und Diensteanbieter ermöglichen. Dies gelte namentlich dann, wenn wie hier Kosten entstünden, die am obersten Rand der noch zulässigen Höchstpreise gem. § 66d TKG lägen, denn dadurch könnten die Nutzer wegen der damit verbundenen Kosten von einer Kontaktaufnahme abgehalten werden. Das Merkmal der Effizienz sei vor allem an den Bedürfnissen und berechtigten Erwartungen des Verbrauchers zu messen. Diese hätten ein legitimes Interesse daran, im Rahmen einer telefonischen Kontaktaufnahme nicht mit erheblichen Kosten belastet zu werden.
Aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.10.2008 (Az.: C-298/07, NJW 2008, 3558 - Internet Versicherung) könne die Beklagte ihren Rechtsstandpunkt nicht herleiten, denn in dieser Vorlageentscheidung habe sich der EuGH zu dieser Frage nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt, mit der sie ihr erstinstanzliches Ziel der Klageabweisung weiterverfolgt. Sie wirft dem LG vor, verkannt zu haben, dass das Merkmal der Ermöglichung einer "effizienten Kommunikation" in der dem § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG zugrunde liegenden Bestimmung des Art. 5 Abs. 1 lit. c) der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft (E-Commerce - Richtlinie) aus...