Leitsatz (amtlich)

Zum Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen bei der Anlageberatung (VIP 4).

 

Normenkette

BGB § 280

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.02.2010; Aktenzeichen 2/5 O 222/08)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.05.2013; Aktenzeichen XI ZR 420/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.2.2010 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankfurt/M. abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung der Klägerin in Höhe des Nominalbetrages von 25.000 EUR an der ... VIP Medienfonds4 GmbH & Co. KG - Kommanditisten-Nr ... - wird die Beklagte verurteilt,

a) an die Klägerin 14.875 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 2 % seit dem 28.9.2004 bis zum 21.12.2007 sowie i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedoch maximal 8 %, seit dem 22.12.2007 zu zahlen,

b) an die Klägerin weitere 1.288 EUR nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7.3.2009 zu zahlen. und festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin mit Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der hinsichtlich der oben genannten Beteiligung der Höhe nach der Schuld der Klägerin aus dem Darlehensvertrag mit der A-Bank, Darlehenskonto ..., spätestens zum 30.11.2014 entspricht.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Übertragung der Rechte aus der Beteiligung in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 1.307,81 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.8.2008 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

5. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

7. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Zusammenhang mit ihrer am 28.9.2004 gezeichneten Beteiligung am VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG (nachfolgend: VIP 4) Ansprüche auf Schadensersatz geltend. Wegen des erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Dieser wird wie folgt ergänzt:

Bei dem am Tag der Zeichnung geführten Gespräch waren der Ehemann der Klägerin, der Zeuge Dr. Z1, sowie deren Steuerberater zugegen.

Unstreitig erhielt die Beklagte für die Vermittlung der Fondsanteile eine Vertriebsprovision, die sich nach ihrem unbestritten gebliebenen Vortrag im Bereich zwischen 8,45 % und 8,72 %, bezogen jeweils auf die Zeichnungssumme, bewegte. Hierüber wurde die Klägerin unstreitig nicht aufgeklärt.

In Bezug auf das der Zeichnung unmittelbar vorangegangene Beratungsgespräch wird der Klägervortrag (s. hierzu Urt. S. 3) dahin ergänzt, dass die Klägerin auch vorgetragen hat, sie sei bei dem Beratungsgespräch mit dem Berater Z2 (richtig wohl: Z3) von ihrem Ehemann vertreten worden. Eine Expertise durch den Steuerberater sei indes nicht erfolgt. Dieser habe sich auch nicht in die Diskussion eingemischt und sie, die Klägerin, auch nicht beraten. Seine Funktion habe sich auf die Herstellung des Kontakts zur Beklagten beschränkt. Demgemäß habe sie, die Klägerin, dabei vertreten durch ihren Ehemann, sich auf die vom Berater gemachten Angaben verlassen.

Im Wege der Klageerweiterung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.2.2009 (Bl. 394 f. d.A.), zugestellt dem Bevollmächtigten der Beklagten am 6.3.2009, die Zahlung weiterer 1.288 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit begehrt und dies mit der nachträglichen Einforderung von Zinsen durch das Finanzamt begründet. Zum Beleg verweist sie auf einen Steuerbescheid für das Jahr 2004, auf dessen Inhalt (Bl. 396 ff. d.A.) wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.

Die Klägerin hat beantragt,

1. Zug-um-Zug gegen Abtretung des Anteils in Höhe des Nominalbetrages von 25.000 EUR an der ... VIP Medienfonds 4 GmbH & Co. KG der Klägerschaft C, Kommanditisten-Nr ..., wird die Beklagte verurteilt,

a. an die Klägerpartei 14.875 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 % seit dem 28.9.2004 zu bezahlen;

b. mit der Feststellung, dass sie verpflichtet ist, an die Klägerschaft mit Fälligkeit den Betrag zu zahlen, der der Höhe nach der Schuld der Klägerschaft C der im Antrag zu Ziff. 1. bezeichneten Beteiligung VIP aus dem Darlehensvertrag mit der A-Bank, Darlehenskonto ..., spätestens zum 30.11.2014 entspricht;

c. mit der Feststellung, dass sie weiter verpflichtet ist, jeden Schaden der Klägerschaft C zu ersetzen, der ihr über diese Forderungen hinaus entstanden ist oder noch entstehen wird,

d. an die Klägerpartei weitere 1.288 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte hinsichtlich der Abtretung der Fondsanteile in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagt...

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