Entscheidungsstichwort (Thema)

Teile-Rückkauf aus Automobil-Händlervertrag

 

Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.06.2007)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 09.12.2009; Aktenzeichen VIII ZR 91/08)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Frankfurt/M. - 4. Kammer für Handelssachen - vom 20.6.2007 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20.7.2007 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche auf Teilerückkauf aus einem X-Händlervertrag geltend.

Die Klägerin war aufgrund eines zum 1.1.1997 geschlossenen Vertrags als Vertragshändlerin für die Beklagte, die seinerzeit noch als Y AG firmierte, tätig. Der Vertrag enthält in Art. 7.1 der "Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag" folgende Rücknahmeklausel:

"Bei Beendigung dieses Vertrages ist X auf Verlangen des Vertragshändlers verpflichtet, die rücknahmefähigen Gegenstände zu den in nachstehendem Art. 7.2 bestimmten Preisen zu kaufen ..."

Wegen der weitergehenden Einzelheiten wird auf die Kopie des Händlervertrages (Anlage K 1) Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 20.3.2002 kündigte die Beklagte den Händlervertrag im Hinblick auf eine beabsichtigte Restrukturierung des Vertriebsnetzes und das Inkrafttreten der neuen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) zum 30.9.2003 (Anlage K 2). Zugleich wies sie in diesem Schreiben darauf hin, dass es ihre Absicht sei, der Klägerin den noch zu erarbeitenden neuen Händlervertrag, der zum 1.10.2003 Gültigkeit erlangen solle, rechtzeitig zur Annahme durch Gegenzeichnung vorzulegen.

Die Parteien schlossen in der Folgezeit mit Wirkung zum 1.10.2003 sowohl einen Händler- als auch einen Servicepartnervertrag hinsichtlich des Werkstattgeschäfts.

Unter Geltung des vorangegangenen Vertrages belieferte die Klägerin auch Wiederverkäufer, insbesondere freie Werkstätten, Tankstellen und sog. "autorisierte X - Servicebetriebe" (...) mit Ersatzteilen. Ihr Umsatz aus dem Verkauf von Ersatzteilen machte ca. 50 % ihres Gesamtumsatzes aus. Diese Großhandelstätigkeit wurde von der Beklagten durch jährliche Mitteilung von Verkaufsrichtzahlen und Einräumung besonderer Boni gefördert.

8Ab dem 30.9.2003 strukturierte die Beklagte auch den Ersatzteilhandel neu, indem sie insgesamt 15 Handelsunternehmen aus der X Vertriebsorganisation als sog. "Regionale Stützpunktlager" (R..) einrichtete und im Übrigen den Teilehandel selbst übernahm. Bei einigen der als R.. tätigen Unternehmen handelt es sich um ehemalige Vertragshändler, die bereits während der zuvor geltenden Händlerverträge eine Großhandelsfunktion für X - Ersatzteile wahrnahmen. Die Klägerin erhielt kein Vertragsangebot für einen R..-Vertrag.

Die Klägerin hat in erster Instanz die Rücknahme von Ersatzteilen verlangt, die ihrer Großhandelstätigkeit zuzuordnen seien.

Sie hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 224.039,24 nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.4.2004 zu zahlen. Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung der Original-Ersatzteile der Marke X, die in der beigefügten Liste mit der Überschrift "Teilerückgabe Z GmbH & Co. KG Teilelager A, Teilelager B, Teilelager C" aufgeführt sind;

2. festzustellen, dass sich die Klägerin mit der Rücknahme Teilelagers der Beklagten gemäß der beigefügten Liste mit der Überschrift "Teilerückgabe Z GmbH & Co. KG

Teilelager!, Teilelager B, Teilelager C" mit einem Gesamtwert von EUR 224.039,255 in Verzug befindet;

3. die Beklagte zu verurteilen, weitere EUR 1.469,84 an die Klägerin zu zahlen nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 19.12.2006.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das LG hat die Klage - im Wesentlichen mit der Begründung - abgewiesen, die Klägerin habe ihre Behauptung, sämtliche streitgegenständlichen Teile seien für den Weiterverkauf angeschafft worden, nicht konkretisiert.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie meint, sie habe auf der Grundlage des Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen zum früheren X-Händlervertrag Anspruch auf Rückgabe der auf Lager befindlichen Ersatzteile unabhängig davon, ob diese ihrer Vertragshändlertätigkeit oder ihrer Großhandelstätigkeit zuzurechnen seien. Die im Teile-Großhandelsgeschäft praktizierten jährlichen Zielvorgaben seien zwischen der Beklagten und ihren Händlern besprochen und ausgehandelt worden. Dabei sei nicht zwischen Abnahmemengen für das eigene Werkstattgeschäft und das Großhandelsgeschäft unterschieden worden.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei es einem Händler bei jeglicher Funktionsänderung in der weiteren Zusammenarbeit freigestellt, einschränkungslos und ohne Differenzierung Teile zurückzugeben. Deshalb unterscheide das angegriffene Urteil zu Unrecht zwischen Teilen für das Wiederverka...

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