Normenkette
VOB/B § 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 670, 677, 863
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Aktenzeichen 2 O 77/00) |
Tenor
Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des LG Darmstadt vom 21.6.2000 werden zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelinstanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien sind mit weniger als 20.000 Euro beschwert.
Gründe
Die Berufung der Beklagten bleibt ebenso wie die Anschlussberufung der Klägerin ohne Erfolg.
1. Zwar steht der Klägerin kein werkvertraglicher Anspruch auf Ausgleich ihrer Rechnung vom 1.12.1998 zu. Wie die Kammer zutreffend festgehalten hat, sollten Abänderungsvereinbarungen zum Leistungs- und Vergütungsumfang nur schriftlich getroffen werden dürfen (Ziff. 5 des schriftlichen Bauvertrages); ein durch den Architekten erteilter Zusatzauftrag konnte schon deshalb keine stillschweigende Aufhebung des Formerfordernisses (§ 127 BGB) beinhalten, weil der Architekt überhaupt nicht bevollmächtigt war, irgendwelche „vergütungspflichtigen” Zusatzaufträge zu erteilen (Ziff. 7 des Bauvertrages).
2. Der Klageanspruch ist aber aus §§ 683 S. 1, 677 BGB begründet.
a) Die Regelungen der §§ 677 ff. BGB sind auch im Rahmen einer – grundsätzlich – werkvertraglichen Beziehung anwendbar (OLG Köln v. 17.2.1998 – 24 U 147/97, NJW-RR 1999, 526; Palandt/Sprau, § 631 Rz. 6).
b) Die Ausführung von Bauarbeiten durch einen Werkunternehmer ist stets – und so war sie es auch hier – „Geschäft” jedenfalls auch der Bauherrin (§ 677 BGB). Zu Recht hat die Kammer ausgeführt, dass bei einem solchen „auch fremden Geschäft” der Fremdgeschäftsführungswille zu vermuten ist. Er bleibt unberührt von der Annahme des Ausführenden, er sei rechtsgültig beauftragt (BGH v. 30.9.1993 – VII ZR 178/91, MDR 1993, 1206 = NJW 1993, 3196).
c) Zu Recht hat die Kammer die Voraussetzungen des § 683 S. 1 BGB als erfüllt angesehen; die Ausführung der Arbeiten entsprach dem Interesse und dem mutmaßlichen Willen der Beklagtenseite, der Bauherrin.
aa) Dem Interesse der Bauherrin entsprach die Ausführung der Arbeiten als solche jedenfalls – denn sie waren zur Herstellung der Gas- und Wasseranschlüsse notwendig.
Auch die Übernahme dieser Arbeiten gerade durch die Klägerin entsprach diesem Interesse. Das wird deutlich aus dem Schreiben des Architekten der Bauherrin vom 4.9.1998, in dem die Eilbedürftigkeit der Herstellung der Anschlüsse hervorgehoben wird; hier geht es offensichtlich um die Fortsetzung der Arbeiten, deren Voraussetzung der zum Zeitpunkt des Schreibens gerade erledigte Durchbruch war. Wenn der Architekt hier die Fertigstellung der Anschlüsse „anmahnte”, wenn er bereits im Verlaufe der Arbeiten die Zustimmung zur Verwendung schweren Geräts erteilt hatte (Schreiben vom 24.8.1998), dann schließt der Senat hieraus, dass die Bauherrin kein anderes Unternehmen als die Klägerin sah, dessen sie sich hätte bedienen wollen oder können.
bb) Die Ausführung der Arbeiten entsprach auch dem mutmaßlichen Willen der Bauherrin. Die Arbeiten mussten ausgeführt werden, andernfalls das Bauvorhaben nicht fertig gestellt werden konnte; der Einzug der Mieter stand unmittelbar bevor (Schreiben vom 4.9.1998). Die Möglichkeit, dass die Bauherrin einen anderen Unternehmer beauftragen könnte, stand nicht im Raum; das wird aus dem Schreiben vom 16.12.1998 deutlich. Weder die Beklagten noch der Streithelfer haben auch nur andeutungsweise vorgetragen, was denn hätte geschehen sollen, wenn die Klägerin die Arbeiten nicht hätte ausführen lassen. Im Gegenteil machte die Beklagtenseite durch ihren Architekten – den Streithelfer – im Schreiben vom 4.9.1988 sehr deutlich, dass man sich auf die schnelle Hilfe der Klägerin angewiesen sah.
cc) Der Schluss aus den äußeren Umständen auf den Willen der Bauherrin wurde nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Bauherrin sich in dem von ihr vorformulierten Bauvertrag die Erteilung von „vergütungspflichtigen” Ergänzungsaufträgen vorbehalten und dies mit der Klausel verbunden hatte „Leistungen, die der Auftragnehmer ohne schriftliche Beauftragung oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, werden nicht vergütet”.
Ganz wie die – bis auf das Formerfordernis – inhaltsgleiche Regelung des § 2 Nr. 8 Abs. 1 S. 1 VOB/B diente die Klausel erkennbar dem Schutz der Auftraggeberin: Sie sollte über drohende Kostenerhöhungen rechtzeitig informiert werden, um danach disponieren zu können. Auf nicht vermeidbare Kostenerhöhungen sollte sie sich so früh wie möglich einrichten können, sei es, um sie an anderer Stelle durch Einsparungen ausgleichen zu können, sei es, um die notwendigen wirtschaftlichen Dispositionen zu treffen. Die Ankündigung soll ferner frühzeitig Klarheit schaffen, ob eine geforderte Leistung von der ursprünglichen Beschreibung der Leistung nicht erfasst war, also eine zusätzliche Leistung i.S.v. § 1 Nr. 4 VOB/B war (dazu i.E. BGH v. 23.5.1996 – VII ZR 245/94, BGHZ 133, 44 = MDR 1996, 902).
Eine an diesem Schutzzweck orientierte, an de...