Entscheidungsstichwort (Thema)
Diesel-Skandal: Kein Schadenersatzanspruch wegen manipulierter Abschalteinrichtung gegen Importeurin von Skoda-Neufahrzeugen
Leitsatz (amtlich)
Das Wissen der VW AG kann der Importeurin von Neufahrzeugen der Marke Skoda, die mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestattet sind, nicht ohne Weiteres zugerechnet werden.
Normenkette
BGB §§ 31, 823, 826; StGB § 263
Verfahrensgang
LG Darmstadt (Urteil vom 08.05.2018; Aktenzeichen 17 O 256/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8.5.2018 verkündete Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.6.2018 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Gebührenstreitwert des Berufungsverfahrens wird auf 28.676,80 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines Pkw Skoda Modell1, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist.
Der Kläger erwarb den Pkw von der Firma Autohaus A GmbH, einer Skoda Vertragshändlerin, zu einem Kaufpreis von 32.000,00 EUR. Herstellerin des streitgegenständlichen Pkw ist die Firma Skoda B mit Sitz in Stadt1, Tschechische Republik. Herstellerin des Dieselmotors EA 189 ist die Volkswagen AG (im Folgenden "VW AG").
Die Beklagte ist die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda. Alleinige Gesellschafterin der Beklagten ist die C GmbH, deren einzige Gesellschafterin die VW AG ist. Zwischen der Beklagten und der C GmbH sowie zwischen der VW AG und der C GmbH bestehen Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (vgl. Handelsregisterauszüge Anlage K 8/Bl. 115 f. d. A, Anlage K 9/Bl. 119 f. d. A.).
Der Kläger hat behauptet, der streitgegenständliche Pkw sei mit einer unzulässigen Motorsteuerungssoftware zur Regulierung der Stickoxidwerte (sog. Abschalteinrichtung) versehen.
Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes im Übrigen und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 155 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit am 8.5.2018 verkündetem Urteil (Bl. 154 ff. d. A.), dem Kläger zugestellt am 4.6.2018, berichtigt gemäß Beschluss vom 27.6.2018 (Bl. 170 f. d. A.), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stünden Schadensersatzforderungen weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB noch aus §§ 826, 31 BGB zu, da seitens der Beklagten, die lediglich die deutsche Importeurin für Neufahrzeuge der Marke Skoda sei, keine zurechenbare Täuschungshandlung und kein sittenwidriges Verhalten vorliege. Der Kläger habe nicht dargelegt, dass die Beklagte den Kläger bei dem Erwerb des streitgegenständlichen Pkw vorsätzlich über den Einbau der Abschalteinrichtung und mithin über die Einhaltung der Abgasnorm Euro 5 getäuscht habe. Das behauptete arglistige Verhalten der Herstellerin müsse sich die Beklagte nicht zurechnen lassen. Die EG-Übereinstimmungsbescheinigung vom 19.1.2012 sei nicht von der Beklagten, sondern von der Herstellerin ausgestellt worden, die eine eigenständige juristische Person sei.
Dass die Beklagte als Importeurin den Pkw mit der manipulierten Software über ihre Vertragshändlerin in den Verkehr gebracht habe, begründe ebenfalls keine zum Schadensersatz verpflichtende Täuschungshandlung oder ein sittenwidriges Verhalten. Dasselbe gelte für das Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung. Die Beklagte habe bestritten, zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses zwischen dem Kläger und der Vertragshändlerin von der Manipulation der Software gewusst zu haben. Sie müsse sich etwaige Kenntnisse von Mitarbeitern der Volkswagen AG nicht nach § 166 BGB analog oder § 31 BGB zurechnen lassen. Der Importeur von im Ausland hergestellten Kraftfahrzeugen sei für die Qualität und Sicherheit der von ihm vertriebenen Produkte grundsätzlich nicht verantwortlich. Dass zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses für die Beklagte Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die von ihr importierten Fahrzeuge mit manipulierten Motoren ausgerüstet gewesen seien, habe der Kläger nicht dargelegt. Die Beklagte sei auch nicht wie eine Herstellerin zu behandeln. Aus der Zulassungsbescheinigung Teil II und der EG-Übereinstimmungsbescheinigung habe sich eindeutig ergeben, dass Herstellerin die tschechische Firma Skoda B sei.
Eine generelle Wissenszurechnung im Konzern erfolge nicht. Dass Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Wissenszurechnung erlauben, habe der Kläger nicht dargelegt. Insbesondere die vom Kläger dargestellte kapitalmäßige und gesellschaftsrechtliche V...