Leitsatz (amtlich)
Für die Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gilt das Formerfordernis nach dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 GmbHG nicht. Verträge, in denen sich ein Gesellschafter einer GbR verpflichtet, seinen Mitgliedsanteil zu übertragen, sind grundsätzlich auch dann nicht formbedürftig, wenn zum Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, deren Übertragung einem Formzwang unterliegt.
Normenkette
BGB §§ 125, 311b, 313; GmbHG § 15 Abs. 4
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 1 O 176/05) |
Nachgehend
Gründe
I. Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückzahlung des von ihm für den Erwerb eines Gesellschaftsanteils an einer GbR gezahlten Kaufpreises von 20.000 EUR Zug um Zug gegen Rückübertragung des Anteils.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
Das LG hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben, weil der Anteilskaufvertrag nach § 125 BGB, § 15 Abs. 4 GmbHG nichtig sei und der Kläger aus § 812 BGB deshalb die Rückzahlung des Kaufpreises verlangen könne. Auf den Anteilskaufvertrag sei § 15 Abs. 4 GmbHG entsprechend anzuwenden, weil alleiniger Gesellschaftszweck der GbR der Erwerb und die Verwaltung der GmbH-Anteile sei und der Anteilskaufvertrag deshalb der Umgehung der Formvorschrift des § 15 Abs. 4 GmbHG diene.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage erstreben und zugleich dem sie bei der Gestaltung des Anteilskaufsvertrages beratenden Rechtsanwalt den Streit verkünden.
Sie vertreten die Auffassung, der Anteilsverkauf sei nicht in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 4 GmbHG formbedürftig gewesen. Es liege keine Gesetzesumgehung vor. Der BGH habe eine solche bisher allenfalls für den Fall in Betracht gezogen, dass Grundstücke übertragen wurden. Für die Vielfalt des Gesellschaftsrechts, in dem Anteilsübertragungen teils formbedürftig teils formfrei möglich seinen, gelte dies nicht. Für die vorliegende gesellschaftsrechtliche Konstruktion habe es auch sachliche Gründe gegeben. Insoweit verweisen sie auf ihren erstinstanzlichen Vortrag, wonach die mittelbare Beteiligung von Mitarbeiters am Unternehmen einer GmbH über eine GbR weit verbreitet sei, um so eine einheitliche Abstimmung in der GmbH zu ermöglichen, damit diese keinen unmittelbaren Einfluss auf die Gesellschaft nehmen können (Stimmrechtspool). Der Zweck sei deshalb nicht, Formvorschriften auszuhöhlen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Auffassung, die Erwägungen in BGHZ 86,567 ff. gelten umso mehr für Gesellschaftsanteile einer GbR, weil diese frei handelbar seien. Die Verhinderung des freien Handels mit Gesellschaftsanteilen einer GmbH streiche die personalisierte Struktur der GmbH heraus und müsse deshalb auch hier gelten. Der Zweck des gesellschaftsrechtlichen Konstruktion der Beklagten bestehe auch darin, bestimmte Gesellschafter zu "knebeln", obwohl diese ein Aufgeld an die Beklagten zahlten.
Die Beklagten haben im Berufungsverfahren den Gesellschaftsvertrag der A-GbR ((im Folgenden: A-GbR) vorgelegt. Wegen dessen Inhalt wird auf Bl. 187 ff. der Akte verwiesen.
II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist in der Sache auch erfolgreich. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegen die Beklagten ein fälliger Anspruch auf Rückzahlung des an die Beklagten geleisteten Betrages von 20.000 EUR zu.
1. Ein solcher Anspruch besteht nicht aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung nach § 812 Abs. 1 S. 1, Alt. 1 BGB wegen Nichtigkeit des Anteilskaufvertrages vom 20.8.2002.
Dieser Anteilskaufvertrag ist nach der Vorstellung der Parteien alleiniger Rechtsgrund für die vom Kläger an die Beklagten erbrachte Leistung von 20.000 EUR. Denn durch diesen Vertrag verpflichteten sich die Beklagten, Anteile an der Mitarbeiterbeteiligungs-GbR an den Kläger und die anderen Käufer zu veräußern, und diese als Gegenleistung dafür, einen Kaufpreis von jeweils 20.000 EUR zu zahlen (§ 1 Nr. 1 Satz 1 und § 2 Nr. 1 des Anteilskaufvertrages).
Dieser Anteilskaufvertrag ist jedoch nicht nach § 125 S. 1 BGB formnichtig. Nach Auffassung des Senats und entgegen der Ansicht des LG bedurfte der Vertrag hinsichtlich des in ihm enthaltenen schuldrechtlichen Verpflichtungsvertrages nicht nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen Beurkundung.
Für die vorliegende Verpflichtung zur Übertragung des Anteils an einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts gilt das Formerfordernis nach dem unmittelbaren Anwendungsbereich des § 15 Abs. 4 GmbHG allerdings nicht. Verträge, in denen sich ein Gesellschafter einer GbR verpflichtet, seinen Mitgliedsanteil zu übertragen, sind grundsätzlich auch dann nicht formbedürftig, wenn zum Gesellschaftsvermögen Gegenstände gehören, deren Übertragung einem Formzwang unterliegt. Denn wenn das Gesetz die Verfügung über Gesellscha...