Verfahrensgang
BGH (Aktenzeichen VII ZR 50/08) |
LG Frankfurt am Main (Aktenzeichen 3-3 O 151/04) |
Gründe
I.
Die Klägerin verlangt Ersatz von Mängelbeseitigungskosten aus dem Einbau einer abgehängten Decke in einem Hochhaus in O1.
Die Beklagte war geschäftsführende Gesellschafterin einer BGB-Gesellschaft (künftig vereinfachend nur: Beklagte), die von der Rechtsvorgängerin der Klägerin, der A GmbH u. Co KG (künftig nur: Klägerin), die selbst nur Subunternehmerin wurde, 1998 beauftragt wurde, ca. 6.200 zur Konstruktion einer Kühldecke dienende Metalldeckenplatten in einem später an die B zur Nutzung überlassenen Hochhaus anzubringen. Bauherr war die C Gesellschaft mbH, die als Generalübernehmerin die D AG beauftragt hatte. Die von der Beklagten nach einer Bemusterung durch die Klägerin, die Generalübernehmerin und die Bauherrin eingebauten großen und ca. 25 kg schweren Platten des Typs E hatten an einer Seite ein Scharnier und an der anderen zwei Federbolzen, die zum Öffnen und Schließen hereinzudrücken waren und im geschlossenen Zustand auf einem Metallrahmen aufliegen sollten. Nach den Bearbeitungshinweisen des Herstellers war das Öffnen und Schließen durch zwei Personen mittels eines Spezialwerkzeug auszuführen. In geschlossenem Zustand war nicht zu sehen, ob die Federbolzen richtig ausgefahren waren, deren Führung recht schwach war und damit bei unsachgemäßer Handhabung verbiegungsanfällig. Außerdem waren mit Karabinerhaken zusätzlich Seile zwischen den Platten und dem Trägersystem anzubringen.
Weil öfters Platten selbsttätig abklappten und dabei auch manchmal die Halteseile rissen, verweigerte die Klägerin die Abnahme und die Beklagte veranlasste am 14.9.2001 eine Fertigstellungsbescheinigung durch den Privatgutachter Z1 (Anl. ASt.3 in 3/1 OH 2/02). Dem schlossen sich die Klägerin und die Generalunternehmerin an und verlangten von der Bauherrin ebenfalls die Abnahme, die diese unter Vorbehalt zu den Deckenplatten schließlich gegenüber der Generalübernehmerin erklärte. Die Räumlichkeiten wurden inzwischen durch die B genutzt.
Weil es auch später noch zu selbsttätigem Abklappen von Platten kam, wurde von der Bauherrin gegen die Generalübernehmerin ein selbständiges Beweisverfahren bei dem Landgericht Frankfurt am Main eingeleitet (3-1 OH 2/02), in dem der Klägerin und - von dieser - der Beklagten der Streit verkündet war. Nachdem der Gutachter, der Architekt SV1, Stichproben durchgeführt hatte, kam er zu dem Ergebnis, dass bei einer Vielzahl von Platten die Federbolzen nicht richtig ausfuhren, was bei einwandfreier Montage und späterer fehlerfreier Handhabung aber der Fall gewesen wäre. Einen Konstruktionsmangel hat der Sachverständige darin gesehen, dass bei geschlossener Decke nicht ausreichend kontrolliert werden könne, ob die Federbolzen mit der erforderlichen Auflagetiefe von 5 mm ausgefahren seien. Er hat vorgeschlagen, entweder die Bolzenführungen durch längere Hülsen zu verstärken und damit vor Verbiegungen zu schützen oder Sichtschlitze in den Platten zur Kontrolle der Federbolzen anzubringen. Die Bauherrin hat unter Fristsetzung der Klägerin an die Beklagte vom 15.3.2004 (Bezugnahme auf Anlage K 5, Bl. 32-33 d.A.) den Austausch der Federbolzen durch Schlossriegel vornehmen lassen. Zu den Einzelheiten wird auf das Hauptgutachten und die beiden Ergänzungsgutachten verwiesen.
Die Klägerin macht in acht Einzelposition Beseitigungsaufwand der Bauherrin geltend, den sie dieser ersetzt zu haben behauptet, sowie eigene Anwaltskosten im selbständigen Beweisverfahren, im Einzelnen wie folgt:
1. Architekten und Ingenieure F + Partner 70.649,97 EUR
2. G GmbH 454.900,00 EUR
3. H GmbH 14.830,75 EUR
4. I GmbH 2.104,10 EUR
5. J GmbH 8.328,87 EUR
6. K GmbH u. Co KG 16.860,00 EUR
7. Beweissicherungsgutachter 25.628,00 EUR
8.
a) eigene Anwaltskosten des Beweisverfahrens 6.612,00 EUR
b) Anwaltskosten der Bauherrin im Beweisverf. 37.208,11 EUR
Die Klägerin hat behauptet, die Beklagte habe die Platten teilweise mit nicht ausreichend aufliegenden Federbolzen verschlossen und die Seile nicht höhengleich eingehängt. Es liege auch ein Konstruktionsmangel deshalb vor, weil der Ausfahrzustand der Federbolzen in geschlossenem Zustand der Plattendecke nicht zu kontrollieren sei. Die geltend gemachten Kosten seien der Bauherrin entstanden und erforderlich gewesen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 637.121,80 EUR nebst 5% Zinsen seit 6.3.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat Grund und Höhe des Anspruchs bestritten. Die festgestellten Mängel an den Bolzen und Halteseilen habe sie nicht verursacht, sondern Hausarbeiter bei der Revision der oberhalb der Deckenplatten befindlichen technischen Anlagen. Auch sei die Konstruktion brauchbar, weil es bei ordentlicher Handhabung nicht zu Verbiegungen der Bolzenführungen komme. Die Seile dienten nur der Arbeitserleichterung bei Montage im Aufklappzustand, nicht aber der Verhinderung eines vollständigen Aufschwingens. Es hätte genügt, all...