Verfahrensgang
AG Frankfurt am Main (Urteil vom 30.08.1990; Aktenzeichen 35 F 2230/88) |
Tenor
Die Berufung der Widerbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Frankfurt am Main vom 30.08.1990 wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Berufungskläger 2/3 und die Berufungsbeklagte 1/3 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Berufungskläger kann die Vollstreckung wegen der Hauptforderung in Höhe von 800,– DM und der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– DM abwenden, wenn nicht die Berufungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien sind geschiedene Eheleute.
Die Scheidungsfolgen regelten sie in dem unter dem Aktenzeichen 35 F 2223/86 vor dem Familiengericht Frankfurt am Main protokollierten Vergleich vom 31.3.1987.
Mit seiner Klage vom 9.11.1988 begehrte der Kläger Herabsetzung seiner in dem Vergleich gegenüber der Beklagten übernommenen Unterhaltsverpflichtung in Höhe von 4.200,– DM auf Null. Die Klage nahm er jedoch vor der ersten mündlichen Verhandlung zurück. Mit nicht angefochtenem Beschluß vom 16.05.90 sprach das Familiengericht Frankfurt aus, daß der Kläger insoweit die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. III ZPO zu tragen habe.
Vor Rücknahme der Klage hatte die Beklagte Widerklage auf Sicherheitsleistung für deren Unterhalt in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe – hilfsweise in Höhe von 75.068,– DM – erhoben, sowie auf Zahlung von Anwaltskosten gemäß Ziff. 9 des Vergleichs für vier Positionen in Höhe von insgesamt 6.074,72 DM.
Das Familiengericht hat der Widerklage auf Sicherheitsleistung mit Teilurteil vom 13.03.1989 in Höhe von 75.068,– DM stattgegeben. Mit Berufungsurteil vom 05.12.89 – Az: 3 UF 104/89 – hat der Senat die Sicherheitsleistung auf die Hälfte bemessen. Die Kostenentscheidung ist dem Familiengericht vorbehalten, der Streitwert auf 20.000,– DM festgesetzt worden.
Dem Widerklageantrag wegen der Rechtsanwaltskosten liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Im April 1986 hatte die Beklagte ihren Rechtsanwalt wegen der sich anbahnenden Scheidung mit ihrer Vertretung im Scheidungsverfahren beauftragt. Jedoch sollte außerhalb des Gerichtsverfahrens ein Vergleich über die Scheidungsfolgen ausgehandelt und sodann gerichtlich protokolliert werden. Über dieses Vorgehen waren sich die Parteien einig. In der Folgezeit korrespondierte der Rechtsanwalt der Beklagten in zahlreichen Schreiben mit dem Kläger bzw. dessen Anwalt. Am 06.03.1987, nachdem Scheidungsantrag gestellt war, fand zwischen dem Rechtsanwalt der Beklagten, dem Kläger und dessen Rechtsanwalt eine zweieinhalbstündige Besprechung statt. Aufgrund der Verhandlungen kam der Scheidungsfolgenvergleich zustande, den die Parteien schließlich in der mundlichen Verhandlung am 31.03.1987 vor dem Gericht der Ehesache protokollieren ließen.
Der Scheidungsfolgenvergleich enthielt unter anderem unter Ziff. 9 die Regelung, daß der Kläger die Kosten des Scheidungsverfahrens und aller damit zusammenhängenden Verfahren und Regelungen zu tragen habe.
In dem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 02.12.1987 wurden die Kosten für den Vergleich auf 925,– DM für eine 5/10 Prozeßgebühr nach § 32 BRAGO und 1.850,– DM für eine 10/10 Vergleichsgebühr gemäß § 23 BRAGO festgesetzt. Diese Beträge beglich der Kläger.
Darüberhinaus forderte der Rechtsanwalt der Beklagten jedoch für seine außergerichtliche Tätigkeit zur Herbeiführung des Vergleichs weitere 2.154,60 DM, die die Beklagte vom Kläger erstattet verlangte. Der Betrag setzt sich zusammen aus der Differenz von 462,50 DM zwischen einer 7,5/10 Geschäftsgebühr gemäß § 118 Abs. I Nr. 1 BRAGO in Höhe von 1.387,50 DM und der 5/10 Prozeßgebühr sowie einer 7,5/10 Besprechungsgebühr in Höhe von 1.387,50 DM, einer Auslagenpauschale von 40,– DM und 14 % Mehrwertsteuer.
Weiterhin forderte der Rechtsanwalt der Beklagten für seine außergerichtliche Tätigkeit anläßlich eines in dem Vergleich vereinbarten Verkaufs einer Briefmarkensammlung eine 5/10 Gebühr in Höhe von 422,94 DM, anläßlich der Neubewertung zweier Lebensversicherungen des Klägers eine 5/10 Gebühr in Höhe von 2.010,62 DM und für eine Neuberechnung der Unterhaltsrente der Beklagten zur Anpassung an veränderte Umstände 1.486,56 DM. Auch diese drei Positionen verlangte die Beklagte vom Kläger.
Diese Positionen sind Gegenstand der Widerklage, soweit nicht bereits durch Teilurteil erkannt ist.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, da sich der Prozeßauftrag nur auf das Scheidungsverfahren als solches und nicht auf die Scheidungsfolgen bezogen habe, seien ihrem Rechtsanwalt die Gebühren für seine außergerichtliche Tätigkeit zur Herbeiführung des Scheidungsfolgenvergleichs entstanden. Diese Gebühren konnten ihm nicht dadurch wieder entzogen werden, daß die Absicht bestanden habe, den Vergleich gerichtlich protokollieren zu lassen. Die Gebühren nach § 32 Abs. II BRAGO entstünden zusätzlich.
Die Beklagte hat beantragt,
den Klä...