Entscheidungsstichwort (Thema)
Kfz-Versicherungsschutz für Verbissschäden durch Mäusebefall
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.01.2016; Aktenzeichen 2-08 O 233/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 29. Januar 2016, Az. 2-08 O 233/15 abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem vom Kläger bei ihr für sein Fahrzeug der Marke1, amtliches Kennzeichen ... zu VS-Nr: ... unterhaltenen Fahrzeug-Versicherungsvertrag für den Teilkaskoschaden aus 2014 - Verbissschäden durch Mäusebefall - eintrittspflichtig ist.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht Frankfurt a. M., Az. 2-08 OH 2/14.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger begehrt gegenüber der Beklagten die Feststellung, dass diese ihm gegenüber aus einem Fahrzeugversicherungsvertrag eintrittspflichtig ist.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine KFZ-Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- EUR. Dem Versicherungsschein vom 17. September 2013 liegen die AKB der Beklagten, Stand 1. April 2012, zugrunde. Darin ist unter Ziff. A.2.2.7 folgende Klausel enthalten:
"Versichert sind Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss am Fahrzeug verursacht wurden. Schäden im Fahrzeuginnenraum sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Folgeschäden aller Art sind bis 2 000 EUR mit versichert. Voraussetzung für den Ersatz eines Folgeschadens (z.B. Reparatur/Austausch von Steuergeräten, Lenkungsteilen, Motoren) ist, dass ein Sachverständiger der A, der B oder der C bestätigt, dass der Schaden ursächlich auf den Tierbissschaden zurückzuführen ist."
Im Frühjahr 2014 brachte der Kläger das versicherte Fahrzeug in die Werkstatt des Zeugen D. Dieser stellte bei Untersuchung des Fahrzeugs fest, dass die Wasserabläufe des Panoramadaches zerbissen, der Kopfairbag auf der Beifahrerseite angefressen und hinter dem Armaturenbrett starke Bissschäden an der Dämmung und an der Isolierung der Verkabelung vorhanden waren. Der Kläger führte nach Leistungsablehnung durch die Beklagte zur Beweissicherung ein selbständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main (Az. 2-08 OH 2/14) durch, in dessen Rahmen ein schriftliches Sachverständigengutachten zur Schadenursache, zu weitergehenden Bissschäden und zu den voraussichtlichen Schadenbeseitigungskosten erstellt wurde; die Akte des selbständigen Beweisverfahrens lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Der Sachverständige stellte fest, dass weitere Bissschäden hinter diversen seitlichen Verkleidungsteilen, oberhalb des Dachhimmels und unterhalb des Bodenbelags vorhanden waren, die eindeutig Nagetiere, wahrscheinlich Mäuse, verursacht hätten. Eine Bezifferung des Schadens sei nur vorläufig möglich, weil zur genauen Schadenfeststellung eine teilweise Demontage erforderlich sei.
Der Kläger hat Feststellungsklage zum Landgericht Frankfurt am Main erhoben und vorgebracht, die Beschädigungen seien als Tierbissschäden vom Versicherungsschutz erfasst.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass die Beklagte aus dem vom Kläger bei der Beklagten für sein Fahrzeug der Marke1, amtliches Kennzeichen ..., zur Versicherungsscheinnummer: ... unterhaltenen Fahrzeug- Versicherungsvertrag für den Teilkaskoschaden aus 2014 - Verbissschäden durch Mäusebefall - eintrittspflichtig ist.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgebracht, es handele sich um Schäden im Fahrzeuginnenraum, die nach der zitierten Klausel vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Schäden nach Satz 2 Ziff. A.2.2.7 der AKB vom Versicherungsschutz ausgeschlossenen seien, da sie sich im Fahrzeuginnenraum befänden. Der Fahrzeuginnenraum sei nach allgemeinem Sprachverständnis in Abgrenzung zum Motorraum und zur Karosserie zu bestimmen und umfasse den gesamten Bereich, der sich innerhalb des Fahrgast- und Kofferraumes befinde, einschließlich Dämmung, Verkabelung, Karosserieverkleidung, Armaturenbrett usw. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer könne nicht davon ausgehen, dass mit der Regelung nur der Versicherungsschutz für die sich innenseitig der Karosserieverkleidung befindlichen Teile ausgeschlossen werde. Die Klausel enthalte keinen Anhaltspunkt dafür, dass nur Schäden durch mitgeführte Tiere ausgeschlossen sein sollten. Erkennbarer Zweck der Leistungszusage sei, dass nur Schäden in Bereichen erfasst würden, die für Tiere leicht zugänglich und typischerweise durch Tierbiss gefährdet seien. Dies betreffe insbesondere Schläuche und Kabel im Motorraum und unter dem Fahrzeug.
Gegen das am 3. Februar 2016 zugestellte Urteil, auf das zur näheren Sachdarstellung im Übrigen Bezug genommen wird, hat der Kläger am 2. März 2016 Berufung eingelegt und diese mittels eines am 1. April 2016 eingegangenen Schriftsatzes begründ...