Verfahrensgang

LG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 29.10.2004; Aktenzeichen 2-4 O 70/04)

 

Gründe

I.

Die Klägerin hat bei der Beklagten eine Hausratversicherung genommen und ist zudem Versicherte in einer bei der Beklagten bestehenden Reisegepäckversicherung. Sie begehrt Versicherungsleistungen mit der Behauptung, ihr seien während einer Reise nach O3 am 06.06.2003, dem Freitag vor Pfingsten, gegen 13.30 Uhr am Hafen von O2 zwei wertvolle Taschen, in denen sich ihr gesamter Schmuck mit einem Wert von 250.000 EUR, wertvolle Brillen, 5.000 EUR Bargeld, ein Handy im Wert von 550 EUR und anderes mehr befunden hätten (Aufstellungen Bl. 5/6, 31-33, 44/45 und Bl. 391- 404 d.A.), entwendet worden. Der Hausratversicherung der Klägerin liegen als Allgemeine Bedingungen die AVAR E 26-0, als Besondere Bedingungen die ARH E 26-1 und schließlich noch die Besonderen Bedingungen für die Versicherung von Elementarschäden zugrunde. Wegen des Inhalts der Klauselwerke wird auf Bl. 281-286 (AVAR E 26-0), Bl. 267-271 (ARH E 26-1) und Bl. 271 d.A. (Besondere Bedingungen für die Versicherung von Elementarschäden) Bezug genommen. Nach Nrn 1. und 3. ARH E 26-1 ist der private Hausrat gegen Zerstörung, Beschädigung oder Abhandenkommen als Folge aller Gefahren versichert, und zwar weltweit auch außerhalb eines vereinbarten Versicherungsortes. Als Versicherungsorte sind ein Haus der Klägerin in O5 und eine Wohnung der Klägerin in O3 vereinbart. Versicherungsnehmerin der Reisegepäckversicherung ist die A GmbH, Versicherte sind vier Personen, darunter die Klägerin. Der Reisegepäckversicherung liegen die AVBR 1992 Fassung Januar 1995 - zugrunde, wegen deren Wortlauts auf Bl. 292-295 d.A. Bezug genommen wird.

Die Klägerin meldete den behaupteten Schadensfall vom 06.06.2003 am 10.06.2003, dem Dienstag nach Pfingsten, telefonisch einem Agenten der Beklagten. Ebenfalls am 10.06.2003 erstattete sie bei der Polizei in O1 (O3) Anzeige. Am 27.07.2003 erstellte sie eine schriftliche Schadensanzeige für die Beklagte (Bl. 87-89 d.A.), der sie das polizeiliche Protokoll und eine Liste der als entwendet behaupteten Schmuckstücke beifügte (Bl. 31-33 d.A.). Bei Erstattung der polizeilichen Anzeige und gegenüber einem von der Beklagten beauftragten Ermittler gab die Klägerin an, dass ihr Begleiter, der Zeuge Z1, am Hafen von O2 zum Schalter der Fährgesellschaft gegangen sei, während sie auf dem Beifahrersitz des PKWs des Zeugen Z1 sitzen geblieben sei. Ein junger Mann habe die Beifahrertüre aufgerissen, sie mit einem Messer bedroht und ihr Beauty-Case, in dem sich u.a. ihr Schmuck und Bargeld befunden hätten und das zwischen ihren Füßen gestanden habe, an sich genommen. Er sei davon gelaufen; sie habe ihn verfolgt und um Hilfe gerufen. Während dessen müsse ein weiterer Täter eine zweite ihr gehörende, vor dem Fahrersitz abgestellte Tasche sowie eine dem Zeugen Z1 gehörende Tasche an sich genommen haben müsse. In der Schadensanzeige vom 22.07.2003 hat die Klägerin hingegen angegeben, dass, während sie sich noch im Fahrzeug befunden habe, ein zweiter Täter die Fahrertüre aufgerissen und ihre zweite Tasche sowie die Herrn Z1 gehörende an sich genommen habe. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 28.08.2003 Leistungen abgelehnt mit der Begründung, die Klägerin habe ihre Wahrheitspflicht verletzt, weil sie unterschiedliche Sachverhaltsdarstellungen abgegeben habe.

In der Klageschrift hat die Klägerin einen Tathergang behauptet, wie sie ihn u.a. auch bei der polizeilichen Anzeige geschildert hatte. Sie hat behauptet, dass es ihr bei einer späteren Fahrt nach O3 gelungen sei, in O2 eine Augenzeugin des Vorfalls vom 06.06.2003 ausfindig zu machen, Frau Z2. Die Klägerin hat für den "verübten Raub (äußeres Tatgeschehen)" Beweis durch Vernehmung der Zeugin Z2 angeboten (Seite 7 der Klageschrift, Bl. 7 d.A.). In der Replik hat sie sich nochmals zum Beweis dafür, dass sie, wie in der Klageschrift geschildert, ausgeraubt und überfallen worden sei, auf das Zeugnis von Frau Z2 bezogen (Seite 2 des Schriftsatzes vom 24.05.2004, Bl. 111 d.A.). Sie hat weiter behauptet, die Polizei in O2 habe darauf hingewiesen, dass eine Strafanzeige auf O3 erstattet werden solle, wo aber am 07.06.2003 die Polizei in O1 nur Bereitschaftsdienst versehen, die Entgegennahme einer Anzeige verweigert und ihr bedeutet habe, am 09.06.2003 wieder zu kommen. Am 09.06.2003 sei ihr auf dem Polizeirevier ein Formular ausgehändigt worden, welches sie habe ausfüllen und am 10.06.2003 abgeben sollen. Nachdem die Beklagte in der Klageerwiderung die von ihr angenommene Leitungsfreiheit erstmals auch damit begründet hatte, dass die Klägerin keine spezifizierte Stehlgutliste bei der Polizei in Land 1 eingereicht habe, hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie schon in der Strafanzeige vom 10.06.2003 darauf hingewiesen habe, dass ihr eine Aufstellung sämtlicher gestohlener Schmuckstücke erst nach Rücksprache mit ihrem Juwelier in O4 möglich sei (Seite 11 des Schriftsatzes vom 24.05.2004, Bl. 119 d.A.). Sie hat w...

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