Entscheidungsstichwort (Thema)
Beratungsvertrag: aufklärungspflichtige Rückvergütung (VIP Medienfonds 3)
Normenkette
BGB § 280
Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.05.2010; Aktenzeichen 2-20 O 253/09) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 6.5.2010 verkündete Urteil des LG Frankfurt/M. wie folgt teilweise abgeändert und zur Klarstellung neu gefasst:
Die Beklagte wird Zug um Zug gegen Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000 EUR an die Beklagte verurteilt, an den Kläger 51.913,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2008 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger aus dem Universal-Darlehensvertrag (CBU) Kontonr ... ab dem 24.8.2009 kompensationslos zu entlassen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, die mittelbar und unmittelbar aus seiner Beteiligung an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000 EUR resultieren, mit Ausnahme der reinen Nachzahlung von Einkommensteuer.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Übertragung der vom Kläger gezeichneten Beteiligung an der ... VIP Medienfonds 3 GmbH & Co. KG im Nennwert von 70.000 EUR in Verzug befindet.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 2.118,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.8.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil, die keiner Änderung oder Ergänzung bedürfen, gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit seiner Zeichnung einer Kommanditbeteiligung an der "... VIP MEDIENFONDS 3 GmbH & Co. KG" am 1.12.2003 i.H.v. 70.000 EUR (Nennwert) zzgl. 5 % Agio geltend.
Das LG hat der Klage ganz überwiegend mit der Begründung stattgegeben, dass der Kläger von der Beklagten Schadensersatz wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen eines Anlageberatungsvertrages verlangen könne, und zwar aufgrund einer pflichtwidrig nicht offen gelegten Innenprovision. Die Angaben hierzu im Prospekt seien nicht ausreichend, insbesondere im Hinblick auf die Höhe und das Umsatzinteresse der Beklagten. Dabei sei auch das Verschulden der Beklagten gegeben, ein relevanter Rechtsirrtum liege nicht vor. Die Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten sei auch kausal für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Beklagte habe die Kausalitätsvermutung weder erschüttert noch widerlegt. Der Kläger könne danach die von ihm auf das Finanzierungsdarlehen gezahlten Zinsen und die zur Rückzahlung eines Teils des Finanzierungsdarlehens geleistete Zahlung ersetzt verlangen Zug um Zug gegen Übertragung der Fondsbeteiligung, ferner die mit Steuerbescheid festgesetzten Zinsen. Die begehrte Feststellung des Annahmeverzuges habe indessen nicht getroffen werden können. Dagegen könnten die geltend gemachten vorprozessualen Kosten grundsätzlich, wenn auch der Höhe nach eingeschränkt, verlangt werden. Daneben seien Prozesszinsen von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz wegen Verzug angefallen. Wegen der weiteren Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte hat am 9.6.2010 gegen das ihr am 10.5.2010 zugestellte Urteil des LG fristgerecht Berufung eingelegt und diese am 9.7.2010 fristgerecht begründet.
Der Kläger hat innerhalb der ihm gesetzten Frist zur Berufungserwiderung mit dieser fristgerecht Anschlussberufung eingelegt.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen die Klagestattgabe und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
Die Beklagte vertritt die Auffassung, das LG habe zu Unrecht die Verletzung von Aufklärungs- und Informationspflichten aus einem Beratungsvertrag angenommen, denn es fehle nicht nur bereits an einer Pflicht zur Mitteilung ihres Anteils an den ausgewiesenen Vertriebsprovisionen, sondern auch an den Voraussetzungen einer Verschuldenshaftung. Eine Pflicht zur Aufklärung über den Anteil der Beklagten an den Vertriebskosten habe hier nicht bestanden, weil die entsprechende Rechtsprechung des BGH auf Fälle wie den hier vorliegenden nicht übertragbar sei und im Übrigen durch de...