Leitsatz (amtlich)
Zur Eigenschaft des Telediensteanbieters im Rahmen des Internetauftritts einer Firmengruppe.
Normenkette
TDG §§ 3, 6; UWG §§ 3i, 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Wiesbaden (Aktenzeichen 13 O 58/06) |
Gründe
I. Die Klägerin handelt mit Computerzubehör, Digitalkameras sowie ähnlichen Waren und steht insofern mit der Beklagten im Wettbewerb. Sie beanstandet, dass die Beklagte es versäumt habe, in einem ihr zuzuordnenden Internetauftritt auf einer Unterseite der Website "www...de" die gem. § 6 TDG erforderlichen Pflichtangaben zu machen. Wegen der Einzelheiten des beanstandeten Internetauftritts wird auf die Abbildungen 2 und 3 der Anlage K 1 (Bl. 10 f. d.A.) verwiesen.
Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (Bl. 123 ff. d.A.) Bezug genommen. Soweit das LG im unstreitigen Teil des Tatbestandes festgehalten hat, Internet-Nutzer, die bei den einzelnen ...-Märkten etwas bestellen wollten, müssten die aus den Unterseiten der Website "www...de" entnommenen Märkte unter ihren dort angegebenen Adressen aufrufen und erhielten dann Verbindungen zu den Websites der Einzelmärkte, auf denen die Pflichtangaben nach dem TDG gemacht würden, ist allerdings auf der Grundlage des zweitinstanzlichen Parteivorbringens eine Korrektur veranlasst. Wie im Berufungsverfahren unstreitig geworden ist, unterhält und unterhielt die Beklagte ebenso wie die anderen stationären Einzelmärkte keine eigene Website, so dass demzufolge für Internet-Nutzer auch nicht die Möglichkeit bestand, Informationen über die Beklagte auf einer mit dem Internetauftritt "www...de" verlinkten (eigenständigen) Website der Beklagten zu erhalten.
Das LG hat antragsgemäß wie folgt erkannt:
(1.) Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 50.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet, insbesondere im Rahmen der Internetpräsenz unter der URL "www...de" sowie deren Unterseiten, insbesondere unter der URL "http://www...de/" Elektronikartikel wie Digitalkameras oder Computerzubehör zu präsentieren, ohne gleichzeitig den Informationspflichten des § 6 Teledienstegesetz (TDG) vollständig nachzukommen, d.h. ohne den vollständigen Firmennamen inklusive Rechtsformzusatz (GmbH, AG o. Ä.), das Handelsregister, in welches die GmbH der Beklagten eingetragen ist, sowie die entsprechende Handelsregisternummer, die Umsatzsteueridentifikationsnummer sowie eine E-Mailadresse leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
(2.) Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 387,90 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.5.2006 zu zahlen.
Zur Begründung hat das LG im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Beklagte sei verpflichtet, auf der Unterseite der Website "www...de", soweit sie ihren eigenen Markt betreffe, die Pflichtangaben gem. § 6 TDG zu machen. Denn Teledienstanbieter sei auch derjenige, der auf einer Internetseite ohne Bestellmöglichkeit für sich selbst lediglich werbend tätig werde. Das Vorgehen der Klägerin, die wegen eines gleichartigen Verstoßes eine ... GmbH in O1 in Anspruch genommen hat, sei auch nicht rechtsmissbräuchlich, da die Klägerin vorliegend im Wege der Hauptsacheklage, im Parallelverfahren (LG Wiesbaden - 13 O 43/06, CR 2007, 270; OLG Frankfurt - 6 U 114/06) aber im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehe.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie hält zum einen daran fest, dass die Vorgehensweise der Klägerin mit gesonderten Abmahnungen und in separaten Verfahren rechtsmissbräuchlich sei. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die zeitliche Aufstellung auf S. 4 der Berufungsbegründung (Bl. 160 d.A.) verwiesen. Unstreitig hat die Klägerin in der Zwischenzeit gegen die ... GmbH in O1 auch Hauptsacheklage erhoben (LG Wiesbaden - 13 O 78/06). Diese Klage hat sie nach der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 7.12.2006 (6 U 114 und 115/06) zurückgenommen.
Zum anderen stellt die Beklagte weiterhin einen Wettbewerbsverstoß in Abrede. Sie ist der Auffassung, nicht selbst Teledienstanbieter i.S.d. § 6 i.V.m. § 3 Satz 1 Nr. 1 TDG zu sein. Diensteanbieter sei vielmehr - allein - das im Impressum der Website "www...de" bezeichnete Unternehmen, im Zeitpunkt der Beanstandung die ... O2 GmbH (vgl. Anlage K 2/Bl. 12 d.A.). Bei der Website "www...de" handele es sich insgesamt um den Internetauftritt der Firmengruppe, der die Beklagte angehöre; in diesem Rahmen werde auch für die einzelnen Märkte geworben.
Im Übrigen wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie tritt der Berufung entgege...